02.10.2018

Zuständigkeit in Geschäftsführer-Angelegenheiten

neues Urteil des BGH vom 03.07.2018, II ZR 452/17

PDF

Sachverhalt

Im dem vom BGH entschiedenen Fall wurde ein Geschäftsführer zunächst abberufen. Sein Dienstvertrag lief ungekündigt weiter. Monate später verweigerte die GmbH die Gehaltszahlung mit der Begründung, dass der Dienstvertrag durch Beschluss der Gesellschafter und im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer geändert wurde. Der ehemalige Geschäftsführer behauptete, das Gehalt stünde ihm zu, da die Änderung des Dienstvertrags nur mit dem aktuellen Geschäftsführer hätte vereinbart werden können. Mit diesem hatte er aber keine Regelung getroffen. Das OLG Dresden gab der Klage des Geschäftsführers in vollem Umfang statt. Hiergegen richtete sich die erfolgreiche Revision der beklagten GmbH.

Hintergrund

Das GmbH-Gesetz regelt eine Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern (in der Praxis ist dies jedoch häufig an einen Aufsichtsrat oder Beirat delegiert). Die Entscheidung über Abschluss, Änderung und Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrags fällt als Annex zur Bestellung/Abberufung ebenfalls in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung (oder – wie häufig – des Aufsichtsrats). Unklar war, wer für die Änderung/Beendigung des Dienstvertrags eines bereits abberufenen, d. h. ehemaligen Geschäftsführers zuständig ist.

Entscheidung

Der BGH stellt klar, dass die Gesellschafterversammlung (bzw. der Aufsichtsrat/Beirat) auch für Vertragsänderungen oder Kündigungen von Dienstverträgen ehemaliger Geschäftsführer zwingend zuständig bleibt. Nur dann, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführer-Dienstverhältnis nach der Abberufung „in ein gewöhnliches Anstellungs­verhältnis“ umwandelt, ist der dann aktuelle Geschäftsführer und nicht mehr die Gesellschafterversammlung zuständig. Da eine solche „Umwandlung“ des Dienstverhältnisses vorliegend nicht gegeben war, kam es allein darauf an, ob die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss zur Abänderung des Dienstvertrags gefasst und eine Vereinbarung mit dem Kläger wirksam geschlossen hatten. Die Klärung dieser Frage wurde zur weiteren Feststellung an das OLG verwiesen.

Bewertung/Empfehlungen für die Praxis

Die Entscheidung ist wegen ihrer Klarheit im Ergebnis zu begrüßen; zugleich berührt sie wichtige Fragen für die Praxis:

Es ist stets sorgfältig zu prüfen, wer für Entscheidungen in Geschäftsführer-Angelegenheiten zuständig ist. Dies ist – wie eingangs ausgeführt – bei der GmbH grundsätzlich die Gesellschafterversammlung. Besteht ein Aufsichtsrat/Beirat, ist dieser kraft Gesetzes (bei mitbestimmter GmbH) bzw. häufig aufgrund spezieller Regelung im Gesellschaftsvertrag zuständig.

Diese Zuständigkeiten gelten nach dem BGH auch dann, wenn der Geschäftsführer bereits (unter Umständen schon seit Jahren) abberufen wurde. Die Konstellation, dass ein Geschäftsführer bereits abberufen, aber sein Dienstvertrag noch nicht gekündigt wurde, kommt häufig vor: Vielfach erfolgt eine Abberufung mit sofortiger Freistellung bereits dann, sobald ein Verdacht von gravierenden Pflichtverstößen aufgekommen ist. Eine Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigem Grund wird dem gegenüber erst dann ausgesprochen, wenn der Sachverhalt so gründlich aufgeklärt wurde, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund gerichtsfest ist. Auch bei einvernehmlicher Abberufung „im Guten“ kommt es in der Praxis häufig vor, dass der ehemalige Geschäftsführer weiterhin noch beratend tätig ist, und der Dienstvertrag noch weiterläuft. In all diesen Konstellationen ist also darauf zu achten, dass es bei (späterer) Kündigung oder Vertragsänderungen bei der Zuständigkeit des hierzu berufenen Gremiums (Gesellschafterversammlung/Aufsichtsrat) verbleibt und nicht etwa der aktuelle Geschäftsführer die GmbH vertritt.

Formelle Zuständigkeitsfehler können gravierend sein und z. B. zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen.