06.03.2024

Stufe für Stufe gegen den Fachkräftemangel

Einwanderungsgesetz vereinfacht Zuzug ausländischer Fachkräfte

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Sachverhalt

 Im Februar 2024 gab es in Deutschland über 700.000 offene Stellen. Die Volkswirtschaft leidet am Fachkräftemangel, der das Wirtschaftswachstum bremst. Dem Fachkräftemangel konnte bisher nicht durch Einwanderung ausländischer Fachkräfte beigekommen werden, weil zu bürokratisch und kompliziert. Die Regierung ist sich der Bedeutsamkeit der Fachkräfte für die „Zukunftsfähigkeit und den Wohlstand“ des Landes bewusst und will bürokratische Hürden abbauen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland für ausländische Fachkräfte attraktiver machen. Eine Maßnahme ist die Einführung neuer Regelungen für die Fachkräfteeinwanderung. Am 01. März 2024 ist die zweite Stufe dieses Regelwerkes in Kraft getreten.

Zum Inhalt der neuen Regelungen

Ein Kernbestandteil der Neuerungen ist die Vereinfachung der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Die Anerkennung von Berufsabschlüssen in Deutschland soll beschleunigt werden. § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BEschV spielt dabei eine zentrale Rolle. Danach können ausländische Fachkräfte in nicht reglementierten Berufen in Deutschland arbeiten, wenn sie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung sowie einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer haben.

Eine weitere Erleichterung stellt die so genannte „Anerkennungspartnerschaft“ während des Anerkennungsverfahrens dar. Das Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen ist langwierig. § 16d Abs. 3 AufenthG ermöglicht eine Anerkennungspartnerschaft zwischen Fachkraft und Arbeitgeber. So kann die Fachkraft während des Anerkennungsverfahrens komplikationslos in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fachkraft über eine zweijährige ausländische Berufsqualifikation oder einen Hochschulabschluss verfügt, die in dem Staat, in dem sie erworben wurden, anerkannt sind. Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Zur Absicherung des Anerkennungsverfahrens müssen der Arbeitgeber und die ausländische Fachkraft vor der Einreise eine Vereinbarung treffen. Die ausländische Fachkraft ist verpflichtet, die Anerkennung direkt nach der Einreise zu beantragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Fachkraft bei der Anerkennung der beruflichen Qualifikation zu unterstützen. Diese Partnerschaft setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet ist. Die ausländische Fachkraft muss über die der angestrebten Tätigkeit entsprechenden, zumindest aber über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

Bewertung und Ausblick

Dem Gesetzgeber ist es mit dem Einwanderungsgesetz gelungen, die Einwanderung von Fachkräften zu entbürokratisieren und zu erleichtern. Fachkräfte mit Abschluss und Berufserfahrung können ohne vorheriges Anerkennungsverfahren einreisen und in Deutschland arbeiten. Sie können sich zudem bei anerkennungspflichtigen Beschäftigungen von ihrem Arbeitgeber unterstützen lassen. Ob die Neuregelungen tatsächlich geeignet sind, den Fachkräftemangel zu beseitigen, bleibt allerdings abzuwarten. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob allein die Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung Deutschland als Wirtschaftsstandort für ausländische Fachkräfte attraktiver macht.