28.07.2026

Die Zustellung einer Kündigung

BAG urteilt, DHL stellt Praxis um

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Sachverhalt und Problemaufriss

Geradezu ein Klassiker in Kündigungssachverhalten ist die Zustellung der Kündigung selbst. Es ist manchmal gar nicht so leicht, jemandem die Kündigung auszusprechen. Gerade wenn Fristen (man denke an die Zwei-Wochen-Frist bei außerordentlichen Kündigungen) im Spiel sind, kommt es auf jeden konkret nachgewiesenen Tag der Zustellung an. Nichtjuristen verwenden gerne ein Einschreiben und glaub(t)en (bisher), mit dem Zustellungsnachweise der Post (DHL) nachgewiesen zu haben, dass die Kündigung auch tatsächlich zu gegangen ist.

Für den Nachweis ist notwendig, dass der Versender (Arbeitgeber) beweist, dass das Schriftstück (Kündigung) in den Machtbereich des Empfängers (Briefkasten des Arbeitnehmers) gelangt ist.

Zur Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 07.05.2026 (Az 2 AZR 184/25) zur Zustellung mittels Einwurfeinschreiben entschieden.

Die Entscheidungsgründe liegen nun vor. Das BAG nimmt es (zu Recht) sehr genau. Der Postangestellte unterschreibt die Bestätigung, den Brief in den Postkasten eingeworfen zu haben und scannt den entsprechenden Brief zur Beendigung des Vorgangs, kurz bevor er den Brief tatsächlich in den Postkasten einwirft. Danach ist die Bestätigung, so das BAG, jedenfalls für eine kurze Zeit objektiv falsch. Damit kann der Auslieferungsbeleg der DHL nicht den Anschein begründen, dass die Kündigung zugegangen sei.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des BAG kommt nicht überraschend. Schon bislang war die gängige Praxis der Zustellung von Kündigungen entweder die persönliche Übergabe mit Empfangsquittung oder alternativ Zeugen für die Übergabe oder die Zustellung per Boten.

Interessant ist jedoch, dass die DHL ihre Praxis zur Zustellung von Einwurfeinschreiben nach mehreren unterschiedlichen Meldungen umgestellt hat. Nach dem Einscannen des Briefes soll ein neues Fenster aufgehen, in dem der Zusteller zusätzlich den tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten bestätigen soll. Damit wäre der Anscheinsbeweis erfüllt.

Dennoch ist – sofern man die Wahl hat – bei Kündigungen davon abzuraten, ein Einwurfeinschreiben zu verwenden. Der Kunde der DHL hat das konkrete Einwurf- und Nachweisprocedere nicht in der Hand.

Nach wie vor gilt der Rat, dass wenn keine persönliche Übergabe möglich ist, ein Bote die Kündigung zustellen sollte. Hierbei ist aber auch der Datenschutz zu beachten, nur ein eigener Mitarbeiter darf Inhalt vom Schreiben haben. Ein externer Bote (Vorsicht bei Servicegesellschaft) sollte nur bezeugen, dass er den unbeschädigten Brief eingeworfen hat und es gibt einen (internen) weiteren Zeugen für die Übergabe an den Boten.

  • Dr. Konrad Maria Weber
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