12.05.2025

Abmahnung durch Konkurrenten wegen eines Datenschutzverstoßes bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten

BGH, Urteil vom 27.03.2025 – I ZR 223/19

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Ein Datenschutzverstoß wegen einer unzulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten kann zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen. Sofern es an einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO besonders geschützten Gesundheitsdaten fehlt, stellt die Verarbeitung einen Datenschutzverstoß dar, welcher nicht nur Bußgelder und Ansprüche der betroffenen Personen zur Folge haben kann, sondern auch Abmahnungen durch Konkurrenten.

Sachverhalt

In dem von dem BGH entschiedenen Fall ging es um einen Apotheker, der seinen Konkurrenten abmahnte, weil dieser beim Vertrieb apothekenpflichtiger, jedoch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel über Amazon personenbezogene Daten der Kunden ohne deren ausdrückliche Einwilligung erhob und verarbeitete. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen die damals geltenden Datenschutzvorschriften und auch gegen die aktuell geltenden Vorschriften der DS-GVO. Diese Datenschutzverstöße erfüllten nach Auffassung des Klägers den Tatbestand des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG. Deshalb machte der Kläger wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Der BGH gab dem Kläger Recht.

Begründung der Entscheidung

Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass der Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden in die Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten unzulässig sei und gegen Marktverhaltensregelungen verstoße. Ein Datenschutzverstoß hinsichtlich von Gesundheitsdaten stelle eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG dar. Die Verarbeitung von Bestelldaten, die Rückschlüsse auf die Gesundheit der Kunden zulassen, würde eine ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO erfordern. Eine konkludente Einwilligung reiche nicht aus. Der Kläger sei als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen seien als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG anzusehen, und deren Verletzung beeinträchtige die Interessen der Verbraucher spürbar, was eine unlautere Geschäftspraktik darstelle.

Bewertung und Ausblick

Bei jedweder Verarbeitung von personenbezogenen Daten (insb. Gesundheitsdaten) ist genau zu prüfen, ob eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vorliegt. Hierbei ist im Einzelfall zu prüfen, ob die gesamten verarbeiteten Daten für die Erfüllung des jeweiligen Zweckes der Verarbeitung notwendig sind. Aufgrund der potenziellen Inanspruchnahme durch Konkurrenten, der Verhängung von Bußgeldern und der Inanspruchnahme durch die betroffenen Personen selbst (deren Daten verarbeitet werden) sollten Datenschutzverstöße dringend vermieden werden.