02.06.2026

UPDATE Sozialversicherungspflicht: BSG-Urteilsgründe und Gesetzesentwurf liegen vor

BSG, Urteil v. 13.11.2025 – B 12 BA 4/23 R

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Warum ging es konkret?

Der Kläger ist Gesellschafter einer BAG (GbR), die auf Basis eines Kooperationsvertrags für die Klinik nephrologische Leistungen erbrachte.

Die BAG entschied dabei selbst, wann und wo ihre Ärzte eingesetzt wurden. Klinikaufträge wurden erst durch ihre Annahme verbindlich. Die rechtlichen Grundlagen der Klinik galten auch für die BAG und ihre Ärzte. Diese führten Patientenakten für die Klinik, unterstützten bei der Abrechnung und nutzten meist die von der Klinik gestellte Ausstattung. Behandlungs- und Gerätenutzungszeiten wurden zwischen Arzt und Klinik abgesprochen; bei Streit entschied der Klinikträger. Die Bezahlung der „honorarärztlichen Leistungen“ erfolgte durch die Klinik an die BAG.

Die DRV bewertete den in der Klinik tätigen BAG-Gesellschafter als abhängig beschäftigt und setzte Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fest. Hiergegen wehrte sich der Arzt.

Die Urteilsgründe sind leider nicht aussagekräftiger als der Pressebericht!

Das BSG stufte den Arzt als abhängig Beschäftigten i.S.d. § 7 SGB IV und damit als sozialversicherungspflichtig ein, mit insbes. folgender Argumentation:

  • Die Sozialversicherungspflicht gelte auch bei Dreiecksbeziehungen: Arbeitet die eingesetzte Person (der Arzt) im Auftrag der BAG oder als Angestellter der Klinik?
  • Der Arzt sei in die Klinik und deren Arbeitsorganisation – ähnlich wie ein Honorararzt – eingebunden gewesen.
  • Es komme auf die tatsächlichen Feststellungen zur Bewertung der
  • Tätigkeit als abhängige Beschäftigung an (z.B. keine unternehmerische Einflussnahme des Arztes auf den Klinikbetrieb, kostenlose Bereitstellung von Räumen, Ausstattung und Personal durch die Klinik u.a..).

Insgesamt lässt das BSG die Tendenz erkennen, vermehrt Kooperierende zu abhängig Beschäftigten zu erklären.

Wie geht es nun weiter?

Auch der Gesetzgeber sieht Handlungsbedarf und hat den Referentenentwurf (Stand 26.03.2026) zur „Neuen Selbstständigkeit“ vorgelegt:

Die Idee dahinter? Einführung einer weiteren Form selbstständiger Tätigkeit zur Schaffung von Rechts- und Planungssicherheit für alle Beteiligten.

Die gesetzlichen Kriterien u.a.?

  • Vertragsparteien gehen von selbstständiger Tätigkeit aus,
  • Tätigkeit weist typische Merkmale unternehmerischen Handelns aus,
  • keine Vorbeschäftigung in den letzten sechs Monaten.

Die Rechtslage wird damit zunächst leider nicht übersichtlicher. Es wird „nur“ noch eine Kategorie selbstständiger Beschäftigung zusätzlich geschaffen.

Was ist zu tun?

Hier macht eine Unterscheidung zwischen bestehenden Verträgen und künftig abzuschließenden Verträgen Sinn:

Umgang mit Bestandsverträgen?

  • Klärung, wie die Kooperation tatsächlich gelebt wird
  • Fällt der Sachverhalt unter die neue BSG-Rechtsprechung?
    • Prüfen Sie etwaige Konsequenzen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, aber auch im medizin- und ggf. strafrechtlichem Bereich.
    • Passen Sie den Vertrag ggf. an.
    • In bestimmten Konstellationen bietet sich zudem eine Abstimmung mit der DRV an.

Was ist bei künftigen Kooperationen zu beachten?

  • Die neue BSG-Rechtsprechung muss bei der Vertragsumsetzung berücksichtigt werden.
  • Zudem bietet sich eine Prüfung der Umsetzbarkeit der „neuen Selbstständigkeit“ für die geplante Kooperation an. Ein Inkrafttreten der neuen Regelungen ist zum 01.01.2028 geplant.