03.03.2017

Erdbeben in der Krankenhausbranche

Nach dem Bundesarbeitsgericht sind DRK-Schwestern Leiharbeiterinnen, die nicht dauerhaft in einem Haus eingesetzt werden dürfen

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Sachverhalt und Entscheidung

Die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern sowie unter bestimmten Voraussetzungen der Einsatz von Fremdpersonal ist nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung auf Beschäftigung einer DRK-Schwester. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung mit der Begründung, es handele sich um eine verbotene, dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung.

Der Arbeitgeber beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht, die verweigerte Zustimmung gerichtlich zu ersetzen. Der Instanzenzug begann und das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzte das Verfahren zunächst aus und legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Der EuGH entschied, dass die DRK-Schwestern grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie fallen können (EuGH, 17.11.2016 – C-216/15, E.S berichtete). Ob die Voraussetzungen der Leiharbeitsrichtlinie auch tatsächlich vorlagen, soll aber der Entscheidung des BAG vorbehalten sein.

Nachdem die Entscheidung wieder beim BAG lag, entschied das Gericht daraufhin am 21.02.2017 (1 ABR 62/12), dass bei unionsrechtskonformer Auslegung die DRK-Schwestern Leiharbeitnehmer sind. Da eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung unzulässig ist, dürfen somit DRK-Schwestern nicht dauerhaft an einen Entleiher überlassen werden.

Hintergrund

In den bundesweit 33 Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) sind derzeit etwa 25.000 Schwestern organisiert. Einige Schwestern werden durch ihren Verband über Gestellungsverträge dauerhaft in Kliniken und Krankenhäusern in ihren Pflegeberufen eingesetzt. Da die DRK-Schwestern aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft keine Arbeitnehmer sind, wurde bislang angenommen, dass sie damit auch keine Leiharbeitnehmer sind und nicht in den Schutzbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) fallen. Damit kam es bei den DRK-Schwester nicht darauf an, dass mit der Reform des AÜG in 2011 eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung unzulässig wurde. Eine dauerhafte Gestellung war weiterhin zulässig, bis eben nun das BAG anders entschied.

Lösungsansätze und Ausblick

Nach Angaben des Verbandes werden rund 18.000 DRK-Schwestern dauerhaft in Einrichtungen Dritter eingesetzt. Bei diesen Gestellungen muss man künftig die strengen Vorgaben des AÜG einhalten und – nach der zum 01.04.2017 in Kraft tretenden Reform des AÜG – insbesondere den Einsatz im Haus auf maximal 18 Monate begrenzen. Dies führt aber zu einem enormen Verwaltungsaufwand und zu einer hohen Fluktuation in den jeweiligen Einrichtungen, was von keinem der Beteiligten gewollt ist.

Auf politischer Ebene ist eine Bereichsausnahme im DRK-Gesetz im Gespräch, wonach die ab 01.04.2017 besonderes strengen Vorschriften des AÜG auf DRK-Schwestern keine Anwendung finden sollen. Ob eine solche Regelung europarechtskonform ausgestaltet werden kann, bleibt abzuwarten. Es bedarf jedenfalls rascher Übergangslösungen, sollten im Haus DRK-Schwestern eingesetzt werden.

  • Dr. Konrad Maria Weber
    Rechtsanwalt, Partner T +49.89.2000 568 60 / +49.40.539 323 180
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