18.11.2015

VBL zahlt Sanierungsgelder
2013-2015 zurück

Die Voraussetzungen für die Erhebung lagen nicht vor
Weitergehende Ansprüche der zu Unrecht belangten Beteiligten nicht ausgeschlossen
Auch ZVK-Sanierungsgelder sollten überprüft werden

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Die VBL hat am 12.11.2015 beschlossen, die seit 2013 erhobenen Sanierungsgelder im Abrechnungsverband West in voller Höhe an die Beteiligten zu erstatten. Grund für die abrupte Kehrtwende dürfte sein, dass die VBL die Rechtswidrigkeit ihres eigenen Vorgehens erkannt hat.

Diese aus Beteiligtensicht sehr positive Nachricht wirft eine Vielzahl von Fragen auf und bestätigt einmal mehr, wie „ausgeliefert“ die Beteiligten der VBL letztlich sind.

Warum zahlt die VBL die Gelder zurück?

Die Argumentation ist einfach. Nach der Satzung der VBL darf diese Sanierungsgelder in einem Deckungsabschnitt nur dann erheben, wenn sie die erwarteten Ausgaben im Deckungsabschnitt (2013-2017) zzgl. weiterer 6 Monaten nicht mit den erwarteten Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen decken kann.

Diese Voraussetzungen lagen für den laufenden Deckungsabschnitt nicht vor, und dies musste die VBL nunmehr einräumen. Da sich die Beanstandungen der Beteiligten häuften und zunehmend Gerichtsverfahren eingeleitet wurden, die die ordnungsgemäße Berechnung der Sanierungsgelder betrafen, war die VBL für den laufenden Deckungsabschnitt gezwungen, die Rückzahlung zu veranlassen.

Weitergehende Ansprüche (auch Kartellrecht) der Beteiligten sind zu prüfen

So erfreulich die plötzliche Rückzahlung für die Beteiligten auch ist: Viele Beteiligte waren durch die jährlichen Sanierungsgeldzahlungen finanziell belastet (Zurückstellung von Investitionen, Zinsbelastungen bei Krediten).

Diese Beteiligten sollten über die Sanierungsgeldrückzahlung hinausgehende Ansprüche gegen die VBL prüfen.

Auch kartellrechtliche Ansprüche sind möglich. Denn die VBL hat über mehrere Jahre Beiträge verlangt, für die es keine Grundlage gab. Es dürfte sich um Entgelte handeln, die die marktbeherrschende VBL bei wirksamem Wettbewerb nicht hätte verlangen können (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB).

Sanierungsgelder 2008/2012 ggf. ebenfalls betroffen

Die Rückzahlung der VBL betrifft nur den laufenden Deckungsabschnitt. Es wird zu prüfen sein, ob nicht auch bereits im vorangegangenen Deckungsabschnitt Sanierungsgelder ganz oder teilweise erhoben wurden, ohne dass die Voraussetzungen vorlagen. Insbesondere im Hinblick auf die Sanierungsgelder 2012 spricht hierfür viel.

Wir empfehlen Betroffenen, die VBL für das Jahr 2012 zur Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung aufzufordern.

Übertragbarkeit auf andere Zusatzversorgungskassen?

Für Mitglieder anderer Zusatzversorgungskassen, die ebenfalls Sanierungsgelder zahlen, hat die Ankündigung der VBL keine unmittelbare Auswirkung. Es sollte aber anhand der jeweiligen Satzung der Kasse überprüft werden, ob sich die Argumentation ggf. übertragen lässt. Da die Satzungen der Zusatzversorgungskassen teilweise erheblich voneinander abweichen, ist dies für jede Kasse getrennt zu prüfen.

Dr. Katja Endemann, Rechtsanwältin, Partnerin

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Dr. Harald Endemann, Rechtsanwalt, Partner

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