14.04.2016

BAG verneint Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist durch Klageerhebung

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16.03.2016 (Az: 4 AZR 421/15) reicht es für die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem anderen Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, nicht aus, dass das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner gegebenenfalls später zugestellt wird. Nach dem Urteil des BAG ist allein der Zugang beim Arbeitgeber selbst entscheidend.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Entgeltdifferenz für den Monat Juni 2013 gefordert. Der anzuwendende Tarifvertrag sah eine Ausschlussfrist von sechs Monaten vor, der Anspruch war daher bis spätestens 30.12.2013 schriftlich geltend zu machen. Der Arbeitnehmer hat seinen Anspruch erstmals mit einer bei Gericht am 18.12.2013 eingegangenen und dem Arbeitgeber am 07.01.2014 zugestellten Klage geltend gemacht.

Das BAG sah die Geltendmachung des Anspruchs als verspätet an und hat die Klage abgewiesen. § 167 ZPO ist nach der Entscheidung des Senats auf tarifliche Ausschlussfristen, die durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden können, nicht anwendbar.

Bewertung der Entscheidung

Die Entscheidung des BAG vom 16.03.2016 war wenig überraschend – sie folgt der langjährigen Rechtsprechung des BAG, nach der der Gläubiger einer Forderung sich den Zeitverlust durch die – in der Sache nicht zwingend erforderliche – Inanspruchnahme des Gerichts selbst zuzurechnen hat.

Sie zeigt aber einmal mehr und sollte ins Bewusstsein zurückrufen, dass man sich für die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen zwar des Mittels einer gerichtlichen Klageerhebung bedienen kann, es für die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist aber einzig und allein auf die rechtzeitige Zustellung an den Vertragspartner ankommt.

Katrin Rupf, Rechtsanwältin

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