23.05.2025

BGH: Die „gewünschte Stellvertretung“ bei Wahlleistungen

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Krankenhausträger, forderte von der Beklagten die Vergütung für wahlärztliche Leistungen. Die Beklagte hatte im Zuge des stationären Aufenthaltes eine Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet. Zudem schlossen die Parteien eine „Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes“ (Wortlaut s. Urteil). Die Patientin entschied sich dafür, dass Dr. S. in Vertretung des Wahlarztes Prof. L. die Behandlung durchführt. Diese Option wurde in der Vereinbarung angekreuzt. Dr. S. operierte die Patientin. Die wahlärztliche Leistung wurde der Patientin in Rechnung gestellt, die sie nicht bezahlte.

Das AG wies die Klage des Krankenhaues auf Zahlung ab. Das Berufungsgericht verurteilte jedoch die Patientin zur Zahlung.

Revision beim BGH

Die von der Patientin eingelegte Revision beim BGH hatte Erfolg (Urteil vom 13.03.2025 (Az.: III ZR 40/24)). Ein Zahlungsanspruch gem. § 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG bestehe nicht, weil es an einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung fehle. Der behandelnde Arzt Dr. S. sei in der Wahlleistungsvereinbarung weder als Wahlarzt genannt noch als Vertreter des Wahlarztes Prof. L. aufgeführt.

Die beabsichtigte Änderung der Wahlleistungsvereinbarung durch die „Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes“ sei wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG gem. § 134 BGB nichtig. Für die Abrechenbarkeit der Leistung sei entscheidend, ob eine Vertreterregelung in einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen wirksam sei, die die Ausführung der Wahlleistung ohne besondere Bedingungen dem ständigen ärztlichen Vertreter des Wahlarztes überträgt. Dies sei nicht der Fall, wenn die „gewünschte Stellvertretung“ auf Initiative des Krankenhauses/des Wahlarztes vereinbart werde.

§ 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG sei zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten und stelle sicher, dass die Behandlung des Patienten durch bestimmte Wahlärzte geschuldet werde. Wer dies sei, sei in § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG festgelegt. Zudem müsse der Wahlarzt die Kernleistung als selbstständige ärztliche Leistung persönlich und eigenhändig erbringen (§ 4 Abs. 2 GOÄ). Nur im Falle seiner „Verhinderung“ dürfe der Wahlarzt die Kernleistung nach Aufklärung auf einen Vertreter übertragen (Individualvereinbarung). Die vorliegende Vertretervereinbarung konterkariere aber den Kerngehalt einer solchen Wahlleistungsvereinbarung, nämlich die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung durch den Wahlarzt. Der Patient solle, obwohl durch einen Nicht-Wahlarzt behandelt, dennoch die wahlärztliche Vergütung zahlen. Dies sei nicht mit § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG vereinbar, die Vertreterregelung daher nichtig.

Bewertung und Empfehlung

Eine Vertreterregelung, die vom Krankenhaus oder Wahlarzt ausgeht, ist daher auf die Fälle der vorhersehbaren und unvorhersehbaren Verhinderung beschränkt. Vertretungsregelungen, die nicht an weitere Bedingungen geknüpft sind, können nicht wirksam vereinbart werden.

Vertretervereinbarungen sollten daher hinsichtlich Intention und Umsetzbarkeit noch einmal kritisch hinterfragt werden.

Der BGH hat keine Aussage über die „Verhinderung“ des Wahlarztes getroffen, noch hat er entschieden, ob der echte Fall einer „gewünschten Stellvertretung“, d.h., die Initiative geht vom Patienten aus, wirksam vereinbart werden kann oder nicht.