22.03.2016

Aktueller Stand zu den geplanten Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Nachdem der erste Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) nach heftiger Kritik nochmals grundlegend überarbeitet worden war, liegt nun seit dem 17.02.2016 ein neuer Entwurf vor.

Wesentliche Änderungen

Überlassungshöchstdauer: Der Gesetzesentwurf sieht die Einführung einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vor. Tarifverträge der Einsatzbranche oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen können abweichende Regelungen enthalten, nichttarifgebundene Unternehmen allerdings nur bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten. Die Überschreitung der Überlassungshöchstdauer soll das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher zur Folge haben, sofern der Arbeitnehmer nicht widerspricht.

Equal Pay: Die Regelungen zum Equal-Pay-Gebot sollen verschärft werden. Künftig sollen Leiharbeitnehmer nach spätestens neun Monaten mindestens wie ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb bezahlt werden. Regelt ein Tarifvertrag eine stufenweise Angleichung des Arbeitsentgeltes, soll das Equal-Pay-Gebot erst nach 15 Monaten greifen.

„Verdeckte“ Arbeitnehmerüberlassung: Im Grenzbereich zwischen Überlassung und Werk- bzw. Dienstverträgen wurde bislang häufig vorsorglich eine Überlassungserlaubnis beantragt, um die Folgen illegaler Überlassung abzuwenden. Diese „Vorratserlaubnis“ soll bei Scheinwerk- und -dienstverträgen künftig nicht mehr helfen.  Die „verdeckte“ Überlassung mit Erlaubnis soll der Überlassung ohne Erlaubnis gleichgestellt werden: in beiden Fällen soll ein Arbeitsverhältnis mit dem vermeintlichen Werkbesteller bzw. Dienstberechtigten zustande kommen. Diese Rechtsfolge soll nur dann ausbleiben, wenn bei vorhandener Erlaubnis die Überlassung eindeutig als solche kenntlich gemacht und bezeichnet wird.

Verbot des Einsatzes als Streikbrecher: Künftig soll es Entleihern generell verboten sein, in einem bestreikten Betrieb Leiharbeitnehmer einzusetzen.

Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrates: Der Entwurf sieht vor, dass der Betriebsrat insbesondere über den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben der Leiharbeitnehmer zu unterrichten ist. Zu den dem Betriebsrat vorzulegenden Unterlagen sollen auch die Verträge gehören, die dem Fremdpersonaleinsatz zugrunde liegen.

Bewertung und Ausblick

Der aktuelle Referentenentwurf enthält im Vergleich zur ursprünglichen Version von Ende 2015 einige erfreuliche Entschärfungen. Auch er sorgt jedoch weiter für Kritik; er wird als teilweise nicht mit dem Koalitionsvertrag vereinbar oder darüberhinausgehend sowie als nicht praktikabel angesehen und begegnet insbesondere hinsichtlich des Beschäftigungsverbotes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher auch verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ob und wann der Gesetzesentwurf dem Kabinett zum Beschluss vorgelegt und das Gesetz zur Änderung des AÜG in Kraft treten wird, kann derzeit nicht abgesehen werden. Der ursprünglich für den 09.03.2016 vorgesehene Beschluss musste jedenfalls wieder verschoben werden. Der Entwurf befindet sich erneut in der internen Abstimmung und ein neuer Termin ist noch nicht abzusehen.

Katrin Rupf, Rechtsanwältin

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