20.11.2025

Sozialversicherungspflicht bei Krankenhauskooperation mit Gemeinschaftspraxis

BSG, Urteil v. 13.11.2025 – B 12 BA 4/23 R

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Worum ging es?

Es ging es um eine Kooperation zwischen einer Klinik und einer Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft, „BAG“) auf dem Gebiet der Nephrologie.

Da die Klinik über keine Nephrologen verfügte, schloss sie einen Kooperations-vertrag mit einer BAG in der Rechtsform einer GbR zur Behandlung voll-/teilstationärer und ambulanter nephrologischer Patienten der Klinik. Darin verpflichtete sich die BAG zur Übernahme der von der Klinik angeforderten Leistungen durch ihre Gesellschafter oder angestellte Ärzte mit entsprechender Qualifikation. Rechtsgrundlagen der Kooperation waren die für die Klinik geltenden Rechtsvorschriften. Weiter waren von den eingesetzten Ärzten die von der Klinik vorgehaltenen Mittel zu verwenden, die zur Abrechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen sind und die eigene Dienstkleidung einzusetzen. Das leistungsbezogene Honorar erhielt die BAG.

Die DRV hielt den auf dieser Basis in der Klinik eingesetzten Arzt (Gesellschafter der BAG) für abhängig beschäftigt und setzte Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fest.

Die Entscheidung des BSG

Das BSG sah den Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klinik als Beschäftigten i. S. des § 7 SGB IV.

Bei mehreren Beteiligten eines Auftragsverhältnisses komme es auf eine Gesamtbetrachtung an, so der Vorsitzende. Im Rahmen seiner Einsätze habe ein „mit Honorarärzten vergleichbarer Grad der Abhängigkeit“ bestanden.

Zwar wurde der Kooperationsvertrag mit der BAG geschlossen. Der Kläger hafte aber als Gesellschafter akzessorisch für deren Verbindlichkeiten (§ 128 BGB a. F.), davon weiche der Kooperationsvertrag nicht ab. Der Kläger sei nach den konkreten Umständen „wie ein Honorararzt“ in den Klinikbetrieb eingegliedert gewesen, habe die dortigen Einrichtungen und das Personal genutzt und der Klinik habe ein Letztentscheidungsrecht zugestanden. Der Inhalt des Kooperationsvertrags ändere „nichts an der Organisationshoheit der Klinik bei der Ausführung der Dienstleistung“.

Das Fehlen einer Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung sei unbeachtlich, da es durch die vertraglich geforderte Qualifikation und Zugehörigkeit zur BAG gerade auch auf den Einsatz des Klägers angekommen sei.

Die Tätigkeit sei auch „gegen Entgelt“ erfolgt, hier sei das mit der BAG vereinbarte Entgelt als Vergütung heranzuziehen – unabhängig von Regelungen zur Gewinnverteilung im Innenverhältnis.

Wichtig für die Praxis:

  • Kooperation mit einer BAG (GbR) schützt nicht mehr rechtssicher vor Sozialversicherungspflicht der darin tätigen Ärzte.
  • Sozialversicherungsrechtliche Risiken bei Kooperationen zwischen Kliniken und Gemeinschaftspraxen lassen sich nicht (mehr) ausschließen, aber über den Inhalt des zugrunde liegenden Kooperationsvertrages maßgeblich verringern.