02.05.2017

Privatisierte Einrichtungen nach EuGH-Urteil unter Druck

Nach EuGH gelten arbeitsvertraglich vereinbarte Tarifverträge nach einem Betriebsübergang praktisch ewig dynamisch fort, auch wenn Erwerber hieran nicht gebunden ist

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Sachverhalt und Fragestellung

Ein Krankenhaus war zunächst in kommunaler Hand. Es galt der BAT (jetzt TVöD-K). Das Haus wurde privatisiert und der jetzige Krankenhausträger war weder in einem Arbeitgeberverband noch gab es einen Haustarifvertrag. Es galt somit kein Tarifvertrag.

Die Arbeitsverträge der klagenden Arbeitnehmer verweisen dynamisch auf den BAT bzw. dessen ersetzende Tarifverträge. Nach dem Wortlaut der Arbeitsverträge wären also künftige Tarifentwicklungen des TVöD zu berücksichtigen.

Der EuGH entschied am 18.07.2013 (C-426/11) für einen englischen Sachverhalt, dass der Erwerber eines Betriebes nach dem Betriebsübergang nicht an die Tarifverträge des Veräußerers gebunden sein darf, auf die er keinen Einfluss nehmen kann.

Manche übertrugen diesen Grundsatz auch auf Deutschland. Es gab Stimmen, nach denen Tarifverträge im Falle eines Betriebsüberganges nur statisch fortgelten, also „eingefroren werden“, sofern lediglich in Arbeitsverträgen auf diese verwiesen wird und der Erwerber an diese Tarifverträge nicht gebunden ist. Dies soll auch bei dynamischen Verweisungen gelten.

Es war die Frage, ob das BAG aufgrund des damaligen EuGH-Urteils seine jahrelange Praxis ändern wird. Bislang galt, dass der Erwerber die dynamischen Verweisungen mit erwirbt und somit ggf. fremde Tarifverträge anwenden muss. Mit Beschluss vom 17.06.2015 (4 AZR 61/14) nutzte das BAG die erste Gelegenheit und legte dem EuGH die Frage zur Auslegung der Richtlinie vor.

Entscheidung

Der EuGH entschied, dass die Rechtspre-chung aus dem Jahr 2013 nicht auf Deutschland zu übertragen ist. Wenn in Arbeitsverträgen dynamisch auf Tarifverträge verwiesen wird, gilt dies als Teil der zu übernehmenden arbeitsvertraglichen Regelung grundsätzlich fort. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber auf die Tarifverträge keinen Einfluss hat.

Es gilt aber das Interesse des Erwerbers an der unternehmerischen Freiheit und das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen. Sofern eine einvernehmliche oder einseitige Änderung der Arbeitsverträge möglich ist, überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortgeltung der dynamischen Wirkung.

Bewertung

Zwar hat der EuGH dem BAG auferlegt zu prüfen, ob eine einseitige Änderung der Arbeitsverträge möglich ist. Das BAG hat aber bereits zu erkennen gegeben, dass es das Institut der Änderungskündigung für ausreichend hält. Da bei der Änderungskündigung die Hürden sehr hoch sind, dürfte somit nur im Ausnahmefall eine einseitige Beendigung der dynamischen Verweisung zulässig sind.

Entscheidend ist stets die konkrete Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Klausel. Für viele privatisierten Unternehmen bedeutet die Entscheidung, dass manche Arbeitsverhältnisse sich noch lange nach den Bedingungen des TVöD richten werden und – aufgrund der dynamischen Verweisung – auch die Tariflohnerhöhungen weitergegeben werden müssen. Eine freiwillige Änderung der Arbeitsverträge ist nur mittels attraktiven alternativen Regelungen zu erreichen.

Dr. Konrad Maria Weber, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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