{"id":6472,"date":"2026-07-31T08:34:28","date_gmt":"2026-07-31T06:34:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/?p=6472"},"modified":"2026-07-31T08:37:32","modified_gmt":"2026-07-31T06:37:32","slug":"eugh-verschaerft-anforderungen-bei-massenentlassungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/eugh-verschaerft-anforderungen-bei-massenentlassungen\/","title":{"rendered":"EuGH versch\u00e4rft Anforderungen bei Massenentlassungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof entschied, dass K\u00fcndigungen, die ein Arbeitgeber ausspricht, nachdem sich Arbeitnehmer geweigert haben, einer Verlegung des Arbeitsorts an einen weit entfernten Ort zu folgen, unter den Begriff der Entlassung im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie 98\/59\/EG fallen und bei der Berechnung der Schwellenwerte ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen seine Produktion an einen gut 600 km entfernten Standort verlagert. Nachdem Arbeitnehmer sich geweigert hatten, an den neuen Arbeitsort zu wechseln, k\u00fcndigte das Unternehmen ihnen wegen unentschuldigten Fehlens. Der EuGH qualifizierte diese K\u00fcndigungen als &#8220;indirekte Entlassungen&#8221; und stellte klar, dass sie bei der Berechnung der Schwellenwerte f\u00fcr Massenentlassungen mitzuz\u00e4hlen sind.<\/p>\n<p><strong>Bewertung der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung stellt eine weitere Versch\u00e4rfung der Anforderungen bei Massenentlassungen dar. Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie sind solche Entlassungen relevant, die ein Arbeitgeber aus Gr\u00fcnden vornimmt, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen. Verhaltensbedingte K\u00fcndigungen sind daher an sich nicht zu ber\u00fccksichtigen. Obwohl die K\u00fcndigung hier wegen eines vertragsbr\u00fcchigen Verhaltens der Arbeitnehmer erfolgte, stuft der EuGH sie als Entlassung im Sinne der Richtlinie ein und macht dies daran fest, dass diese letztlich auf der erheblichen \u00c4nderung eines wesentlichen Vertragsbestandteils beruht. Der EuGH legt den Begriff der Entlassung damit einmal mehr sehr weit aus.<\/p>\n<p><strong>Umsetzung in der Praxis und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmen d\u00fcrfen verhaltensbedingte K\u00fcndigungen nicht mehr au\u00dfen vor lassen, sondern m\u00fcssen sehr genau pr\u00fcfen, ob diese nicht bei der Berechnung der Schwellenwerte zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Insbesondere bei erheblichen \u00c4nderungen von wesentlichen Vertragsbestandteilen wie bei einer Verlagerung von Standorten m\u00fcssen Unternehmen nun noch vorausschauender agieren und pr\u00fcfen, welche Arbeitnehmer einer Versetzung voraussichtlich nicht zustimmen werden und dann gek\u00fcndigt werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Aber auch bei weniger einschneidenden \u00c4nderungen \u2013 z. B. der Schlie\u00dfung einer Abteilung und Versetzung in andere Bereiche am gleichen Standort \u2013 ist Vorsicht geboten. Weigern sich Arbeitnehmer, einer solchen Versetzung nachzukommen und sollen daher gek\u00fcndigt werden, k\u00f6nnte auch dies eine relevante Entlassung darstellen. Hier sollte ganz besonders darauf geachtet werden, dass die Versetzungen individual- und kollektivrechtlich sauber erfolgen, da bei unwirksamen Versetzungen die Gefahr besteht, dass darauf zur\u00fcckzuf\u00fchrende Beendigungen als vom Arbeitgeber veranlasst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie gewertet werden.<\/p>\n<p>Unternehmen sollten bei Restrukturierungen auch vor diesem Hintergrund rechtzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um die erh\u00f6hten H\u00fcrden des Massenentlassungsrechts sicher zu \u00fcberwinden und Rechtsrisiken zu minimieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entscheidung Der Europ\u00e4ische Gerichtshof entschied, dass K\u00fcndigungen, die ein Arbeitgeber ausspricht, nachdem sich Arbeitnehmer geweigert haben, einer Verlegung des Arbeitsorts an einen weit entfernten Ort zu folgen, unter den Begriff der Entlassung im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie 98\/59\/EG fallen und bei der Berechnung der Schwellenwerte ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. 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