{"id":6465,"date":"2026-07-28T09:18:22","date_gmt":"2026-07-28T07:18:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/?p=6465"},"modified":"2026-07-28T09:18:22","modified_gmt":"2026-07-28T07:18:22","slug":"die-zustellung-einer-kuendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/die-zustellung-einer-kuendigung\/","title":{"rendered":"Die Zustellung einer K\u00fcndigung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sachverhalt und Problemaufriss<\/strong><\/p>\n<p>Geradezu ein Klassiker in K\u00fcndigungssachverhalten ist die Zustellung der K\u00fcndigung selbst. Es ist manchmal gar nicht so leicht, jemandem die K\u00fcndigung auszusprechen. Gerade wenn Fristen (man denke an die Zwei-Wochen-Frist bei au\u00dferordentlichen K\u00fcndigungen) im Spiel sind, kommt es auf jeden konkret nachgewiesenen Tag der Zustellung an. Nichtjuristen verwenden gerne ein Einschreiben und glaub(t)en (bisher), mit dem Zustellungsnachweise der Post (DHL) nachgewiesen zu haben, dass die K\u00fcndigung auch tats\u00e4chlich zu gegangen ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Nachweis ist notwendig, dass der Versender (Arbeitgeber) beweist, dass das Schriftst\u00fcck (K\u00fcndigung) in den Machtbereich des Empf\u00e4ngers (Briefkasten des Arbeitnehmers) gelangt ist.<\/p>\n<p><strong>Zur Entscheidung des BAG<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 07.05.2026 (Az 2 AZR 184\/25) zur Zustellung mittels Einwurfeinschreiben entschieden.<\/p>\n<p>Die Entscheidungsgr\u00fcnde liegen nun vor. Das BAG nimmt es (zu Recht) sehr genau. Der Postangestellte unterschreibt die Best\u00e4tigung, den Brief in den Postkasten eingeworfen zu haben und scannt den entsprechenden Brief zur Beendigung des Vorgangs, kurz bevor er den Brief tats\u00e4chlich in den Postkasten einwirft. Danach ist die Best\u00e4tigung, so das BAG, jedenfalls f\u00fcr eine kurze Zeit objektiv falsch. Damit kann der Auslieferungsbeleg der DHL nicht den Anschein begr\u00fcnden, dass die K\u00fcndigung zugegangen sei.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BAG kommt nicht \u00fcberraschend. Schon bislang war die g\u00e4ngige Praxis der Zustellung von K\u00fcndigungen entweder die pers\u00f6nliche \u00dcbergabe mit Empfangsquittung oder alternativ Zeugen f\u00fcr die \u00dcbergabe oder die Zustellung per Boten.<\/p>\n<p>Interessant ist jedoch, dass die DHL ihre Praxis zur Zustellung von Einwurfeinschreiben nach mehreren unterschiedlichen Meldungen umgestellt hat. Nach dem Einscannen des Briefes soll ein neues Fenster aufgehen, in dem der Zusteller zus\u00e4tzlich den tats\u00e4chlichen Einwurf in den Briefkasten best\u00e4tigen soll. Damit w\u00e4re der Anscheinsbeweis erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Dennoch ist \u2013 sofern man die Wahl hat \u2013 bei K\u00fcndigungen davon abzuraten, ein Einwurfeinschreiben zu verwenden. Der Kunde der DHL hat das konkrete Einwurf- und Nachweisprocedere nicht in der Hand.<\/p>\n<p>Nach wie vor gilt der Rat, dass wenn keine pers\u00f6nliche \u00dcbergabe m\u00f6glich ist, ein Bote die K\u00fcndigung zustellen sollte. Hierbei ist aber auch der Datenschutz zu beachten, nur ein eigener Mitarbeiter darf Inhalt vom Schreiben haben. Ein externer Bote (Vorsicht bei Servicegesellschaft) sollte nur bezeugen, dass er den unbesch\u00e4digten Brief eingeworfen hat und es gibt einen (internen) weiteren Zeugen f\u00fcr die \u00dcbergabe an den Boten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt und Problemaufriss Geradezu ein Klassiker in K\u00fcndigungssachverhalten ist die Zustellung der K\u00fcndigung selbst. 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