{"id":6413,"date":"2026-03-03T17:07:03","date_gmt":"2026-03-03T16:07:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/arbeitsrecht-verschaerft-personalmangel\/"},"modified":"2026-03-03T17:07:03","modified_gmt":"2026-03-03T16:07:03","slug":"arbeitsrecht-verschaerft-personalmangel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/arbeitsrecht-verschaerft-personalmangel\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht versch\u00e4rft Personalmangel"},"content":{"rendered":"<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG Niedersachsen (8 SLa 502\/25) best\u00e4tigte die Entscheidung des ArbG Hannover, wonach die Anordnung von Rufbereitschaft unwirksam sei.<\/p>\n<p>Ein Arzt klagte gegen eine Anordnung auf Rufbereitschaft. In der Dienstanweisung hie\u00df es u.a. \u201e<em>Die zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilten Besch\u00e4ftigten haben daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass sie bei medizinischer Notwendigkeit innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verf\u00fcgbar sind.<\/em>\u201c Diese Zeitvorgabe beruht auf einer Strukturvorgabe zu Regelungen des GBA zu einem gestuften System von Notfallstufen in Krankenh\u00e4usern gem. \u00a7 136c Abs. 4 SGB V.<\/p>\n<p>Die Vorgabe, binnen 30 Minuten am Patienten zu sein, sei hier nicht schaffbar. Der Arzt hatte von seiner Wohnung aus einen Fahrtweg von 17 Minuten. Mit internen Wegezeiten dauere es insgesamt mehr als 30 Minuten zum Herzkatheder-Labor. Damit liege keine Rufbereitschaft mehr vor, der Arbeitgeber d\u00fcrfte nur Bereitschaftsdienst anordnen.<\/p>\n<p><strong>Bewertung der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Unterschied zwischen Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft liegt in der Befugnis des Arbeitgebers, den Aufenthaltsort vorzugeben. Bei Rufbereitschaft gibt es mehrere Entscheidungen zur Zeitvorgabe. Je strenger diese ist, umso eher liegt eine (mittelbare) Anordnung zum Aufenthaltsort vor.<\/p>\n<p>Die Besonderheit hier liegt aber in den Strukturvorgaben des GBA, die diese Zeitvorgabe so vorgeben.<\/p>\n<p>Aus arbeitsrechtlicher Sicht mag diese Entscheidung vertretbar sein (sie w\u00e4re mit anderem Ergebnis ebenfalls begr\u00fcndbar gewesen), aber diese Entscheidung zeigt, wie fernliegend das Arbeitsrecht im Hinblick auf die strukturellen Vorgaben im Krankenhausbereich ist.<\/p>\n<p>Wer diese Entscheidung begr\u00fc\u00dft, soll auch die Frage beantworten, woher neben den h\u00f6heren Entgeltausgaben der ohnehin stark unter Druck stehenden Arbeitgebern das Personal kommen soll, das nun den Bereitschaftsdienst leistet. Denn aufgrund der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben fehlen Bereitschaftsdiensthabende am n\u00e4chsten Tag, Rufdiensthabende sind anwesend oder kommen allenfalls kurze Zeit sp\u00e4ter zum Dienst.<\/p>\n<p><strong>Umsetzung in der Praxis und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Wichtig ist, dass keine Verg\u00fctung nachtr\u00e4glich gefordert werden kann. Ist Rufbereitschaft angeordnet gewesen, kann nicht beanspruch werden, diese nachtr\u00e4glich doch als Bereitschaftsdienst zu verg\u00fcten (BAG, 25.03.2021, 6 AZR 264\/20). Insofern ist das (noch nicht rechtskr\u00e4ftige Urteil) ggf. erst in der Zukunft umzusetzen, sofern man nicht eine Weigerung des \u00e4rztlichen Personals riskieren m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Aber im Ergebnis sind hier die Tarifvertragsparteien und notfalls der Gesetzgeber gefordert, praxisnahe Regelungen zu schaffen, sollte sich diese Rechtsprechung auch in der dritten Instanz best\u00e4tigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entscheidung Das LAG Niedersachsen (8 SLa 502\/25) best\u00e4tigte die Entscheidung des ArbG Hannover, wonach die Anordnung von Rufbereitschaft unwirksam sei. Ein Arzt klagte gegen eine Anordnung auf Rufbereitschaft. 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