{"id":6384,"date":"2015-11-18T12:04:06","date_gmt":"2015-11-18T11:04:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/vbl-zahlt-sanierungsgelder2013-2015-zurueck\/"},"modified":"2026-02-27T16:49:17","modified_gmt":"2026-02-27T15:49:17","slug":"vbl-zahlt-sanierungsgelder2013-2015-zurueck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/vbl-zahlt-sanierungsgelder2013-2015-zurueck\/","title":{"rendered":"VBL zahlt Sanierungsgelder<br>2013-2015 zur\u00fcck"},"content":{"rendered":"<p>Die VBL hat am 12.11.2015 beschlossen, die seit 2013 erhobenen Sanierungsgelder im Abrechnungsverband West in voller H\u00f6he an die Beteiligten zu erstatten. Grund f\u00fcr die abrupte Kehrtwende d\u00fcrfte sein, dass die VBL die Rechtswidrigkeit ihres eigenen Vorgehens erkannt hat.<\/p>\n<p>Diese aus Beteiligtensicht sehr positive Nachricht wirft eine Vielzahl von Fragen auf und best\u00e4tigt einmal mehr, wie \u201eausgeliefert\u201c die Beteiligten der VBL letztlich sind.<\/p>\n<p><strong>Warum zahlt die VBL die Gelder zur\u00fcck?<\/strong><\/p>\n<p>Die Argumentation ist einfach. Nach der Satzung der VBL darf diese Sanierungsgelder in einem Deckungsabschnitt nur dann erheben, wenn sie die erwarteten Ausgaben im Deckungsabschnitt (2013-2017) zzgl. weiterer 6 Monaten nicht mit den erwarteten Einnahmen und dem verf\u00fcgbaren Verm\u00f6gen decken kann.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen lagen f\u00fcr den laufenden Deckungsabschnitt nicht vor, und dies musste die VBL nunmehr einr\u00e4umen. Da sich die Beanstandungen der Beteiligten h\u00e4uften und zunehmend Gerichtsverfahren eingeleitet wurden, die die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Berechnung der Sanierungsgelder betrafen, war die VBL f\u00fcr den laufenden Deckungsabschnitt gezwungen, die R\u00fcckzahlung zu veranlassen.<\/p>\n<p><strong>Weitergehende Anspr\u00fcche (auch Kartellrecht) der Beteiligten sind zu pr\u00fcfen<\/strong><\/p>\n<p>So erfreulich die pl\u00f6tzliche R\u00fcckzahlung f\u00fcr die Beteiligten auch ist: Viele Beteiligte waren durch die j\u00e4hrlichen Sanierungsgeldzahlungen finanziell belastet (Zur\u00fcckstellung von Investitionen, Zinsbelastungen bei Krediten).<\/p>\n<p>Diese Beteiligten sollten \u00fcber die Sanierungsgeldr\u00fcckzahlung hinausgehende Anspr\u00fcche gegen die VBL pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Auch kartellrechtliche Anspr\u00fcche sind m\u00f6glich. Denn die VBL hat \u00fcber mehrere Jahre Beitr\u00e4ge verlangt, f\u00fcr die es keine Grundlage gab. Es d\u00fcrfte sich um Entgelte handeln, die die marktbeherrschende VBL bei wirksamem Wettbewerb nicht h\u00e4tte verlangen k\u00f6nnen (vgl. \u00a7 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB).<\/p>\n<p><strong>Sanierungsgelder 2008\/2012 ggf. ebenfalls betroffen <\/strong><\/p>\n<p>Die R\u00fcckzahlung der VBL betrifft nur den laufenden Deckungsabschnitt. Es wird zu pr\u00fcfen sein, ob nicht auch bereits im vorangegangenen Deckungsabschnitt Sanierungsgelder ganz oder teilweise erhoben wurden, ohne dass die Voraussetzungen vorlagen. Insbesondere im Hinblick auf die Sanierungsgelder 2012 spricht hierf\u00fcr viel.<\/p>\n<p>Wir empfehlen Betroffenen, die VBL f\u00fcr das Jahr 2012 zur Abgabe einer Verj\u00e4hrungsverzichtserkl\u00e4rung aufzufordern.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbertragbarkeit auf andere Zusatzversorgungskassen?<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Mitglieder anderer Zusatzversorgungskassen, die ebenfalls Sanierungsgelder zahlen, hat die Ank\u00fcndigung der VBL keine unmittelbare Auswirkung. Es sollte aber anhand der jeweiligen Satzung der Kasse \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sich die Argumentation ggf. \u00fcbertragen l\u00e4sst. Da die Satzungen der Zusatzversorgungskassen teilweise erheblich voneinander abweichen, ist dies f\u00fcr jede Kasse getrennt zu pr\u00fcfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die VBL hat am 12.11.2015 beschlossen, die seit 2013 erhobenen Sanierungsgelder im Abrechnungsverband West in voller H\u00f6he an die Beteiligten zu erstatten. Grund f\u00fcr die abrupte Kehrtwende d\u00fcrfte sein, dass die VBL die Rechtswidrigkeit ihres eigenen Vorgehens erkannt hat. 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