{"id":6379,"date":"2015-11-24T09:48:54","date_gmt":"2015-11-24T08:48:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/bag-vom-04-11-2015-az-7-abr-42-13-leiharbeitnehmer-zaehlen-immer-mehr\/"},"modified":"2015-11-24T09:48:54","modified_gmt":"2015-11-24T08:48:54","slug":"bag-vom-04-11-2015-az-7-abr-42-13-leiharbeitnehmer-zaehlen-immer-mehr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/bag-vom-04-11-2015-az-7-abr-42-13-leiharbeitnehmer-zaehlen-immer-mehr\/","title":{"rendered":"BAG vom 04.11.2015 (Az. 7 ABR 42\/13) Leiharbeitnehmer z\u00e4hlen immer mehr"},"content":{"rendered":"<p><strong>Leiharbeitnehmer und Schwellenwert<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8000 Arbeitnehmern grunds\u00e4tzlich durch Delegierte gew\u00e4hlt. Das BAG hatte zu entscheiden, ob unter dem Begriff \u201eArbeitnehmer\u201c auch Leiharbeitnehmer fallen.<\/p>\n<p>Nach der Entscheidung des BAG sind wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitspl\u00e4tzen zur Errechnung des Schwellenwertes mitzuz\u00e4hlen, so dass im konkreten Fall der Schwellenwert erreicht wurde. Anstatt der direkten Wahl war eine Delegiertenwahl durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Bewertung der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die konkret streitgegenst\u00e4ndliche Rechtsfrage zum MitbestG ist f\u00fcr viele in der Praxis von keiner gro\u00dfen Relevanz. Gleichwohl stellt der Beschluss des BAG einen weiteren Baustein in der Entwicklung der Rechtsprechung dar und ist deshalb f\u00fcr alle, die Leiharbeitnehmer besch\u00e4ftigen, von besonderem Interesse.<\/p>\n<p>Es wird erkennbar, dass Leiharbeitnehmer bei der Errechnung von Schwellenwerten zunehmend wie Stammbesch\u00e4ftigte behandeln werden sollen. Die bis zum Jahr 2012 streng vertretene Zwei\u2011Komponenten-Lehre mit dem Schlagwort \u201eLeiharbeitnehmer w\u00e4hlen, z\u00e4hlen aber nicht\u201c, wird immer mehr aufgegeben. Nach Ansicht des BAG f\u00fchrt diese Lehre zumindest beim drittbezogenen Personaleinsatz und einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Differenziertere L\u00f6sungen sind geboten, insbesondere in betriebsverfassungsrechtlichem Zusammenhang (BAG, 05.12.2012 \u2013 7\u00a0ABR 48\/11). So sind Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Gr\u00f6\u00dfe des Betriebsrates gem\u00e4\u00df \u00a7 9 BetrVG grunds\u00e4tzlich mit zu ber\u00fccksichtigen (BAG, 13.03.2013 \u2013 7 ABR 69\/11, LAG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 \u2013 1\u00a0TaBV 23\/14). Hieraus folgert die Instanzenrechtsprechung auch die Berechnung der freizustellenden Betriebsratsmitglieder gem\u00e4\u00df \u00a7 38 BetrVG (LAG Rheinland Pfalz, 14.07.2015 \u2013 8 TaBV 34\/14; LAG Baden-W\u00fcrttemberg, 27.02.2015 \u2013 9 TaBV 8\/14).<\/p>\n<p>Besonders einschneidende Auswirkungen sind aber zu erwarten, wenn Leiharbeitnehmer auch bei den Schwellenwerten zu ber\u00fccksichtigen sind, ob \u00fcberhaupt ein mit Arbeitnehmern besetzter Aufsichtsrat zu bilden ist, also das Drittelbeteiligungsgesetz (mehr als 500 Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 DrittelBG) oder das MitbestG (mehr als 2000 Arbeitnehmer nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG) anwendbar wird. Die Antwort auf diese Frage hat erhebliche Auswirkungen auf die Organisation und die Leitung des Unternehmens.<\/p>\n<p>Nach der bisherigen herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung (OLG Hamburg, 31.01.2014 \u2013 11 W 89\/13) wird eine Ber\u00fccksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten zur Errichtung eines Aufsichtsrates bislang noch abgelehnt. Ob diese Rechtsprechung auch im Hinblick auf die BAG-Rechtsprechung weiterhin aufrecht zu erhalten ist, bleibt abzuwarten. Insbesondere Unternehmen am Rande der Schwellenwerte sollten die weitere Entwicklung beobachten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leiharbeitnehmer und Schwellenwert Nach \u00a7 9 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8000 Arbeitnehmern grunds\u00e4tzlich durch Delegierte gew\u00e4hlt. Das BAG hatte zu entscheiden, ob unter dem Begriff \u201eArbeitnehmer\u201c auch Leiharbeitnehmer fallen. 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