{"id":6369,"date":"2016-02-09T10:19:45","date_gmt":"2016-02-09T09:19:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/entscheidung-der-hoechsten-instanz-aerzte-apotheker-und-rechtsanwaelte-duerfen-sich-zusammenschliessen-2\/"},"modified":"2016-02-09T10:19:45","modified_gmt":"2016-02-09T09:19:45","slug":"entscheidung-der-hoechsten-instanz-aerzte-apotheker-und-rechtsanwaelte-duerfen-sich-zusammenschliessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/entscheidung-der-hoechsten-instanz-aerzte-apotheker-und-rechtsanwaelte-duerfen-sich-zusammenschliessen\/","title":{"rendered":"Entscheidung der h\u00f6chsten Instanz: <br> \u00c4rzte, Apotheker und Rechtsanw\u00e4lte d\u00fcrfen sich zusammenschlie\u00dfen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Soziet\u00e4tsverbot des \u00a7 59a BRAO verfassungswidrig<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 59a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) d\u00fcrfen sich Rechtanw\u00e4lte lediglich mit Patenanw\u00e4lten, Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigten, Wirtschaftspr\u00fcfern und vereidigten Buchpr\u00fcfern zu einer gemeinschaftlichen Berufsaus\u00fcbung zusammenschlie\u00dfen. Der Gesetzgeber begr\u00fcndet dieses Verbot, sich mit Angeh\u00f6rigen anderer Berufsgruppen zusammenzuschlie\u00dfen, insbesondere mit der Verschwiegenheitspflicht und den damit einhergehenden Aussageverweigerungsrechten. Das Verbot stehe im Interesse einer funktionsf\u00e4higen Rechtspflege und die Unabh\u00e4ngigkeit des Rechtsanwaltes zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>\u00a7 23b Berufsordnung f\u00fcr die \u00c4rzte Bayerns (BO\u00c4) dagegen gestatten \u00c4rzten ausdr\u00fccklich die berufliche Zusammenarbeit mit Angeh\u00f6rigen anderer Berufe, solange keine Heilkunde am Menschen ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>Das BVerfG erkl\u00e4rte nun \u00a7 59a BRAO f\u00fcr verfassungswidrig, soweit es Rechtsanw\u00e4lten eine gemeinschaftliche Berufsaus\u00fcbung mit \u00c4rzten und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt.<\/p>\n<p>Das BVerfG erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art.\u00a012 Grundgesetz (GG). Eine Zusammenarbeit zwischen \u00c4rzten, Apothekern und Rechtsanw\u00e4lten enthalte keine wesentlichen Risiken f\u00fcr die anwaltlichen Berufspflichten. \u00c4rzte und Apotheker seien ebenso zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Versto\u00df gegen die Verschwiegenheitspflicht sei bei allen genannten Berufsgruppen in \u00a7 203 StGB unter Strafe gestellt und ein Aussageverweigerungsrecht \u2013 strafprozessual wie zivilprozessual \u2013 bestehe ebenfalls bei allen genannten Berufsgruppen. Und zudem wisse der Mandant, wenn er einen Rechtsanwalt einer solchen Partnerschaftsgesellschaft beauftrage, dass nicht nur Rechtsanw\u00e4lte, sondern auch \u00c4rzte und Apotheker dort t\u00e4tig sind.<\/p>\n<p><strong>Bewertung der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung nimmt zu einem konkreten Fall Stellung, weshalb es bis zur Umsetzung in der allgemeinen Praxis noch einige Zeit dauern kann. Aber die Entscheidung ist zu begr\u00fc\u00dfen und wegweisend; sie war aber auch erwartet worden.<\/p>\n<p>Eine im Bedarfsfall interprofessionelle Zusammenarbeit ist bereits seit l\u00e4ngerem Standard der anwaltlichen T\u00e4tigkeit. Ob es dar\u00fcber hinaus nun h\u00e4ufig auch zu Zusammenschl\u00fcssen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene kommen wird, bleibt abzuwarten. Der Markt wird es zeigen, eine Gef\u00e4hrdung des Mandantenwohls ist hier jedenfalls nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss zwischen Rechtsanw\u00e4lten und anderen freien Berufen, wie Architekten, Journalisten oder K\u00fcnstler, d\u00fcrfte dagegen auch weiterhin verboten bleiben. Denn diese Berufsgruppen unterliegen keiner beruflichen Schweigepflicht. Die Kernpflicht der T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt ist hier ber\u00fchrt und gef\u00e4hrdet. Das Mandanteninteresse spricht somit klar gegen einen solchen Zusammenschluss. Einer interprofessionellen Zusammenarbeit auf reiner Arbeitsebene steht aber auch hier nichts im Wege.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Soziet\u00e4tsverbot des \u00a7 59a BRAO verfassungswidrig Nach \u00a7 59a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) d\u00fcrfen sich Rechtanw\u00e4lte lediglich mit Patenanw\u00e4lten, Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigten, Wirtschaftspr\u00fcfern und vereidigten Buchpr\u00fcfern zu einer gemeinschaftlichen Berufsaus\u00fcbung zusammenschlie\u00dfen. Der Gesetzgeber begr\u00fcndet dieses Verbot, sich mit Angeh\u00f6rigen anderer Berufsgruppen zusammenzuschlie\u00dfen, insbesondere mit der Verschwiegenheitspflicht und den damit einhergehenden Aussageverweigerungsrechten. Das Verbot stehe im Interesse einer funktionsf\u00e4higen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-6369","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein-en"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6369","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6369"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6369\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6369"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6369"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=6369"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}