{"id":6360,"date":"2016-03-22T18:33:03","date_gmt":"2016-03-22T17:33:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/aktueller-stand-zu-den-geplanten-aenderungen-des-arbeitnehmerueberlassungsgesetzes-2\/"},"modified":"2026-02-27T16:06:53","modified_gmt":"2026-02-27T15:06:53","slug":"aktueller-stand-zu-den-geplanten-aenderungen-des-arbeitnehmerueberlassungsgesetzes-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/aktueller-stand-zu-den-geplanten-aenderungen-des-arbeitnehmerueberlassungsgesetzes-2\/","title":{"rendered":"Aktueller Stand zu den geplanten \u00c4nderungen des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes"},"content":{"rendered":"<p>Nachdem der erste Referentenentwurf zur \u00c4nderung des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes (A\u00dcG) nach heftiger Kritik nochmals grundlegend \u00fcberarbeitet worden war, liegt nun seit dem 17.02.2016 ein neuer Entwurf vor.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche \u00c4nderungen <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer:<\/strong> Der Gesetzesentwurf sieht die Einf\u00fchrung einer \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer von 18 Monaten vor. Tarifvertr\u00e4ge der Einsatzbranche oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen k\u00f6nnen abweichende Regelungen enthalten, nichttarifgebundene Unternehmen allerdings nur bis zu einer H\u00f6chstdauer von 24 Monaten. Die \u00dcberschreitung der \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer soll das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher zur Folge haben, sofern der Arbeitnehmer nicht widerspricht.<\/p>\n<p><strong>Equal Pay:<\/strong> Die Regelungen zum Equal-Pay-Gebot sollen versch\u00e4rft werden. K\u00fcnftig sollen Leiharbeitnehmer nach sp\u00e4testens neun Monaten mindestens wie ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb bezahlt werden. Regelt ein Tarifvertrag eine stufenweise Angleichung des Arbeitsentgeltes, soll das Equal-Pay-Gebot erst nach 15 Monaten greifen.<\/p>\n<p><strong>\u201eVerdeckte\u201c Arbeitnehmer\u00fcberlassung:<\/strong> Im Grenzbereich zwischen \u00dcberlassung und Werk- bzw. Dienstvertr\u00e4gen wurde bislang h\u00e4ufig vorsorglich eine \u00dcberlassungserlaubnis beantragt, um die Folgen illegaler \u00dcberlassung abzuwenden. Diese \u201eVorratserlaubnis\u201c soll bei Scheinwerk- und -dienstvertr\u00e4gen k\u00fcnftig nicht mehr helfen. \u00a0Die \u201everdeckte\u201c \u00dcberlassung mit Erlaubnis soll der \u00dcberlassung ohne Erlaubnis gleichgestellt werden: in beiden F\u00e4llen soll ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem vermeintlichen Werkbesteller bzw. Dienstberechtigten zustande kommen. Diese Rechtsfolge soll nur dann ausbleiben, wenn bei vorhandener Erlaubnis die \u00dcberlassung eindeutig als solche kenntlich gemacht und bezeichnet wird.<\/p>\n<p><strong>Verbot des Einsatzes als Streikbrecher:<\/strong> K\u00fcnftig soll es Entleihern generell verboten sein, in einem bestreikten Betrieb Leiharbeitnehmer einzusetzen.<\/p>\n<p><strong>Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrates:<\/strong> Der Entwurf sieht vor, dass der Betriebsrat insbesondere \u00fcber den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben der Leiharbeitnehmer zu unterrichten ist. Zu den dem Betriebsrat vorzulegenden Unterlagen sollen auch die Vertr\u00e4ge geh\u00f6ren, die dem Fremdpersonaleinsatz zugrunde liegen.<\/p>\n<p><strong>Bewertung und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Der aktuelle Referentenentwurf enth\u00e4lt im Vergleich zur urspr\u00fcnglichen Version von Ende 2015 einige erfreuliche Entsch\u00e4rfungen. Auch er sorgt jedoch weiter f\u00fcr Kritik; er wird als teilweise nicht mit dem Koalitionsvertrag vereinbar oder dar\u00fcberhinausgehend sowie als nicht praktikabel angesehen und begegnet insbesondere hinsichtlich des Besch\u00e4ftigungsverbotes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher auch verfassungsrechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p>Ob und wann der Gesetzesentwurf dem Kabinett zum Beschluss vorgelegt und das Gesetz zur \u00c4nderung des A\u00dcG in Kraft treten wird, kann derzeit nicht abgesehen werden. Der urspr\u00fcnglich f\u00fcr den 09.03.2016 vorgesehene Beschluss musste jedenfalls wieder verschoben werden. Der Entwurf befindet sich erneut in der internen Abstimmung und ein neuer Termin ist noch nicht abzusehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem der erste Referentenentwurf zur \u00c4nderung des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes (A\u00dcG) nach heftiger Kritik nochmals grundlegend \u00fcberarbeitet worden war, liegt nun seit dem 17.02.2016 ein neuer Entwurf vor. Wesentliche \u00c4nderungen \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer: Der Gesetzesentwurf sieht die Einf\u00fchrung einer \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer von 18 Monaten vor. Tarifvertr\u00e4ge der Einsatzbranche oder Betriebs- bzw. 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