{"id":6337,"date":"2016-04-19T12:06:06","date_gmt":"2016-04-19T10:06:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/gesetz-gegen-korruption-im-gesundheitswesen-tritt-in-kraft-aenderungen-in-letzter-minute-2\/"},"modified":"2016-04-19T12:06:06","modified_gmt":"2016-04-19T10:06:06","slug":"gesetz-gegen-korruption-im-gesundheitswesen-tritt-in-kraft-aenderungen-in-letzter-minute-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/gesetz-gegen-korruption-im-gesundheitswesen-tritt-in-kraft-aenderungen-in-letzter-minute-2\/","title":{"rendered":"Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen tritt in Kraft \u2013 \u00c4nderungen \u201ein letzter Minute\u201c"},"content":{"rendered":"<p>Nach einem jahrelangen Gesetzgebungsprozess wurde am 14.04.2016 das Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet. Die Formulierung des Gesetzes hat sich im Laufe der Beratungen im Bundestag nochmals erheblich ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p><strong>Unlautere Bevorzugung<\/strong><\/p>\n<p>Strafbar ist zuk\u00fcnftig (nur), dass der Heilberufler bei seinen Verordnungen Leistungserbringer \u201eunlauter bevorzugt\u201c, also gegen Wettbewerbsregeln verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Dabei gibt es drei Arten der Bevorzugung:<\/p>\n<ul>\n<li>bei der Verordnung von Arzneimitteln, Medizinprodukten usw.;<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>beim Bezug solcher Produkte zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufler;<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>bei der Zuf\u00fchrung von Patienten oder Untersuchungsmaterial.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nicht strafbar soll hingegen die Annahme von Rabatten und sonstigen Vorteile sein, wenn diese an den Patienten oder den Kostentr\u00e4ger weitergeleitet werden.<\/p>\n<p><strong>Bewertung:<\/strong> Die Beschr\u00e4nkung des Tatbestandes ist nachvollziehbar, da Verst\u00f6\u00dfe gegen Preis- und Rabattvorschriften kein korruptionsspezifisches Unrecht darstellen und wie bisher als Ordnungswidrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz oder \u00fcber das Gesetz \u00fcber das Apothekenwesen geahndet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es stellt sich allerdings die Frage, ob Rabatte stets in dem Umfang weitergegeben werden k\u00f6nnen, wie sich der Gesetzgeber dies vorstellt. Au\u00dferdem k\u00f6nnten \u00c4rzte ihre Entscheidungen f\u00fcr den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln von Kosteneinsparungen der Krankenkassen abh\u00e4ngig machen.<\/p>\n<p><strong>Berufsrechtliche Pflichtverletzung<\/strong><\/p>\n<p>Die in der urspr\u00fcnglichen Fassung des Gesetzentwurfs vorgesehene Tatbestandsvariante der Verletzung berufsrechtlicher Pflichten wurde gestrichen. Dies um Bedenken in Hinblick auf die Unbestimmtheit und Uneinheitlichkeit der Landesberufsordnungen Rechnung zu tragen. Korruptionsf\u00e4lle seien aufgrund der weiten Auslegung des Wettbewerbsbegriffs ohnehin weitestgehend vom Schutz des lauteren Wettbewerbs umfasst.<\/p>\n<p><strong>Bewertung:<\/strong> Die Begrenzung der Strafbarkeit tr\u00e4gt zur Rechtssicherheit bei, insbesondere ist die Streichung der Tatbestandsalternative \u201eVerletzung berufsrechtlicher Pflichten\u201c zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Offizialdelikt<\/strong><\/p>\n<p>Die neu eingef\u00fchrten Straftatbest\u00e4nde wurden nunmehr als Offizialdelikt ausgestaltet, d. h. die Staatsanwaltschaft muss von sich aus ermitteln, auch wenn kein Strafantrag vorliegt.<\/p>\n<p><strong>Bewertung:<\/strong> Durch die Ausgestaltung als Offizialdelikt f\u00e4llt die besondere Antragsbefugnis der Krankenkassen weg. Dies ist in der Praxis allerdings weniger relevant, da die Krankenkassen die Staatsanwaltschaft auch bei der Ausgestaltung als Offizialdelikt \u00fcber m\u00f6gliche Korruptionen informieren kann. Insgesamt bedeutet diese Regelung eine erhebliche Ausweitung der Befugnisse der Ermittlungsbeh\u00f6rden, der Anwendungsbereich des Gesetzes in der Praxis wird damit erweitert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einem jahrelangen Gesetzgebungsprozess wurde am 14.04.2016 das Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet. Die Formulierung des Gesetzes hat sich im Laufe der Beratungen im Bundestag nochmals erheblich ge\u00e4ndert. Unlautere Bevorzugung Strafbar ist zuk\u00fcnftig (nur), dass der Heilberufler bei seinen Verordnungen Leistungserbringer \u201eunlauter bevorzugt\u201c, also gegen Wettbewerbsregeln verst\u00f6\u00dft. 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