{"id":6326,"date":"2016-06-16T08:47:46","date_gmt":"2016-06-16T06:47:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/update-zu-den-geplanten-aenderungen-des-arbeitnehmerueberlassungsgesetzes-2\/"},"modified":"2016-06-16T08:47:46","modified_gmt":"2016-06-16T06:47:46","slug":"update-zu-den-geplanten-aenderungen-des-arbeitnehmerueberlassungsgesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/update-zu-den-geplanten-aenderungen-des-arbeitnehmerueberlassungsgesetzes\/","title":{"rendered":"Update zu den geplanten \u00c4nderungen des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer: <\/strong>Der Gesetzesentwurf sieht weiterhin eine grunds\u00e4tzliche H\u00f6chstdauer von 18 Monaten f\u00fcr die \u00dcberlassung vor. Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen k\u00f6nnen sich durch einen Tarifvertrag auf eine l\u00e4ngere \u00dcberlassung einigen. Auch nicht tarifgebundene Entleiher sollen von tariflichen \u00d6ffnungsklauseln Gebrauch machen k\u00f6nnen. Von dem urspr\u00fcnglich vorgesehene \u201eDeckel\u201c von 24 Monaten kann abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag f\u00fcr Betriebsvereinbarungen eine abweichende H\u00f6chstgrenze ausdr\u00fccklich festlegt. Nur wenn es hieran fehlt, ist der nicht tarifgebundene Entleiher auf eine \u00dcberlassungsdauer von maximal 24 Monaten beschr\u00e4nkt. Bei der Berechnung der H\u00f6chst\u00fcberlassungsdauer werden Zeitr\u00e4ume vorheriger \u00dcberlassungen an denselben Entleiher angerechnet, wenn zwischen den Eins\u00e4tzen nicht mehr als drei Monate liegen. Urspr\u00fcnglich waren sechs Monaten vorgesehen.<\/p>\n<p><strong>Equal Pay: <\/strong>Es bleibt auch im \u00fcberarbeiten Gesetzesentwurf dabei, dass eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehen Equal Pay-Prinzip grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr einen Zeitraum von neun Monaten m\u00f6glich ist. Der Zeitraum kann nur dann auf 15 Monate erweitert werden, wenn f\u00fcr den Einsatz ein Branchenzuschlagstarifvertrag anwendbar ist, der nach einer Einarbeitungszeit von l\u00e4ngstens sechs Wochen zu einer stufenweise Ann\u00e4herung des dem Leiharbeitnehmer bezahlten Entgelts an die Verg\u00fctung der im Kundenbetrieb besch\u00e4ftigten Stammarbeitnehmer vorsieht. Auch diesbez\u00fcglich wurde der Unterbrechungszeitraum von sechs auf drei Monate reduziert.<\/p>\n<p><strong>Verbot des Einsatzes als Streikbrecher: <\/strong>Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht einsetzen, wenn der Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Der aktuelle Entwurf stellt allerdings klar, dass ein Einsatz weiter m\u00f6glich ist, wenn der Entleiher sicherstellt, dass nicht T\u00e4tigkeiten von Streikenden \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p><strong>Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Berechnung der Fristen:<\/strong> Sowohl f\u00fcr die Berechnung der H\u00f6chst\u00fcberlassungsdauer als nun auch f\u00fcr die Berechnung der Einsatzzeiten bez\u00fcglich Equal Pay sieht der aktuelle Gesetzesentwurf vor, dass Zeiten vor dem 01.01.2017 keine Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n<p><strong>Bewertung und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Recht wahrscheinlich werden die \u00c4nderungen des A\u00dcG zum 01.01.2017 in Kraft treten. In der aktuellen Fassung enth\u00e4lt der Gesetzesentwurf nochmals einige grundlegende Modifikationen. Wesentlich ist dabei, dass f\u00fcr die Berechnung der Einsatzdauer bzgl. Equal Pay nun \u2013 wie auch bei der H\u00f6chst\u00fcberlassungsdauer \u2013 auf den Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes abzustellen sein wird. Die gro\u00dfe Sorge, dass auch die zuvor im Kundenbetrieb absolvierten Zeiten Ber\u00fccksichtigung finden, erweist sich damit als unbegr\u00fcndet. Von Bedeutung sind zudem die erweiterten Gestaltungsspielr\u00e4ume von nicht tarifgebundenen Unternehmen mit Blick auf die Verl\u00e4ngerung der H\u00f6chst\u00fcberlassungsdauer durch eine Betriebsvereinbarung; au\u00dferdem die Verk\u00fcrzung der Unterbrechungszeitr\u00e4ume.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer: Der Gesetzesentwurf sieht weiterhin eine grunds\u00e4tzliche H\u00f6chstdauer von 18 Monaten f\u00fcr die \u00dcberlassung vor. Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen k\u00f6nnen sich durch einen Tarifvertrag auf eine l\u00e4ngere \u00dcberlassung einigen. 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