{"id":6302,"date":"2016-08-19T14:00:42","date_gmt":"2016-08-19T12:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/neue-formvorschriften-fuer-arbeitsvertraege-achtung-bei-ausschlussklauseln\/"},"modified":"2016-08-19T14:00:42","modified_gmt":"2016-08-19T12:00:42","slug":"neue-formvorschriften-fuer-arbeitsvertraege-achtung-bei-ausschlussklauseln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/neue-formvorschriften-fuer-arbeitsvertraege-achtung-bei-ausschlussklauseln\/","title":{"rendered":"Neue Formvorschriften f\u00fcr Arbeitsvertr\u00e4ge \u2013  Achtung bei Ausschlussklauseln"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sinn und Zweck der Ausschlussklauseln<\/strong><\/p>\n<p>In einer Ausschlussklausel wird \u2013 f\u00fcr beide Arbeitsvertragsparteien verbindlich \u2013 vereinbart, innerhalb welcher Frist vermeintliche Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Anspr\u00fcche, die nicht innerhalb der Frist geltend gemacht werden, verfallen. Neben der einstufigen Ausschlussklausel (Geltendmachung alleine reicht aus) gibt es auch zweistufige Ausschlussklauseln. Hiernach muss der vermeintliche Anspruchsinhaber binnen einer zweiten Frist nach Ablehnung der Geltendmachung Klage erheben. Wird die Klage nicht binnen der Frist erhoben, verf\u00e4llt der vermeintliche Anspruch.<\/p>\n<p>Das BAG setzt als Mindestfrist f\u00fcr beide Stufen jeweils drei Monate an.<\/p>\n<p>Ausschlussklauseln haben im Arbeitsverh\u00e4ltnis befriedende Funktion. In einem Dauerschuldverh\u00e4ltnis, bei dem regelm\u00e4\u00dfig abgerechnet wird, sollen Anspr\u00fcche m\u00f6glichst z\u00fcgig geltend gemacht werden. Der Zeitraum der dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrung gilt als zu lang. Dies wird auch von Tarifvertragsparteien anerkannt, weshalb auch in den meisten Tarifvertr\u00e4gen Ausschlussklauseln vorhanden sind.<\/p>\n<p><strong>Rechtlicher Kontext<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitsvertr\u00e4ge werden regelm\u00e4\u00dfig der strengen Kontrolle nach den \u00a7\u00a7\u00a0305 ff. BGB unterworfen. Nach \u00a7 309 Nr.\u00a013 BGB ist eine Klausel unwirksam, durch die Anzeigen gegen\u00fcber dem Vertragspartner in einer strengeren Form als Schriftform abzugeben sind. M\u00fcndliche Anspruchsanzeigen sind schwer beweisbar, deshalb verlangen viele Ausschlussklauseln \u2013 gesetzeskonform \u2013 eine ausdr\u00fccklich \u201e<em>schriftliche<\/em>\u201c Anzeige. Es reicht aber trotz ausdr\u00fccklicher Vereinbarung der Schriftform nach \u00a7\u00a0127 Abs. 2 BGB eine \u00dcbersendung in Textform, wie z.B. Fax oder E-Mail, aus.<\/p>\n<p><strong>In Arbeitsvertr\u00e4gen k\u00fcnftig andere Formulierung empfehlenswert<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Verbraucher\/Arbeitnehmer sich von der ausdr\u00fccklich verlangten \u201e<em>schriftlichen<\/em>\u201c Anzeige davon abhalten lassen, auch eine E-Mail bzw. ein Fax zu senden. Deshalb wird zum 01.10.2016 \u00a7 309 Nr. 13 BGB dahingehend ge\u00e4ndert, dass keine strengere Form als <em>Textform<\/em> vereinbart werden darf. Sofern die Ausschlussklauseln \u2013 wie zumeist \u2013 von einer \u201e<em>schriftlichen<\/em>\u201c Geltendmachung sprechen, wird mit dieser Formulierung k\u00fcnftig gegen \u00a7 309 Nr. 13 BGB versto\u00dfen. Bei Arbeitsvertr\u00e4gen ab Oktober ist daher auf eine ge\u00e4nderte Formulierung bei den Ausschlussklauseln (\u201e<em>Geltendmachung in Textform<\/em>\u201c) zu achten, damit die Ausschlussklausel wirksam ist.<\/p>\n<p>Tarifvertr\u00e4ge unterfallen nicht der AGB-Kontrolle (\u00a7 310 Abs. 4 BGB). Verweist der Arbeitsvertrag nur auf den Tarifvertrag, der die Ausschlussklausel enth\u00e4lt, ist keine \u00c4nderung veranlasst.<\/p>\n<p>Auch Altarbeitsvertr\u00e4ge sind hiervon nicht ber\u00fchrt (\u00a7 37 zu Art.\u00a0229 EGBGB). Vorsicht ist aber bei Vertrags\u00e4nderungen geboten. Die Abgrenzung zwischen \u00c4nderung und Neuabschluss ist nicht immer leicht zu ziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sinn und Zweck der Ausschlussklauseln In einer Ausschlussklausel wird \u2013 f\u00fcr beide Arbeitsvertragsparteien verbindlich \u2013 vereinbart, innerhalb welcher Frist vermeintliche Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. 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