{"id":6282,"date":"2016-09-08T16:30:53","date_gmt":"2016-09-08T14:30:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/zusatzversorgung-neue-gegenwertregelung-der-vbl-wieder-unwirksam-vbl-darf-es-nochmal-versuchen\/"},"modified":"2016-09-08T16:30:53","modified_gmt":"2016-09-08T14:30:53","slug":"zusatzversorgung-neue-gegenwertregelung-der-vbl-wieder-unwirksam-vbl-darf-es-nochmal-versuchen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/zusatzversorgung-neue-gegenwertregelung-der-vbl-wieder-unwirksam-vbl-darf-es-nochmal-versuchen\/","title":{"rendered":"Zusatzversorgung <br> Neue Gegenwertregelung der VBL wieder unwirksam <br> VBL darf es nochmal versuchen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Am 07.09.2016 hat der BGH die aktuelle Ausscheidensregelung der VBL (sog. \u201eGegenwert\u201c) f\u00fcr unwirksam befunden. Konkret geht es um die Satzungsbestimmungen der VBL, die regeln, welchen finanziellen Ausgleich ein Beteiligter an die VBL leisten muss, wenn er unter Hinterlassung von Rentenanspr\u00fcchen seiner Besch\u00e4ftigten aus der VBL ausscheidet.<\/p>\n<p>Die vorherige Regelung des Ausgleichsbetrags war vom BGH am 10.10.2012 f\u00fcr unwirksam befunden worden. Der BGH hatte der VBL damals allerdings die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, mit Wirkung auch f\u00fcr bereits ausgeschiedene Beteiligte eine neue Ausscheidensregelung zu beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Diese neue Ausscheidensregelung aus dem Jahr 2012 gen\u00fcgte nun erneut nicht den Anforderungen des BGH, der im Zusammenspiel der Einzelregelungen nach wie vor eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten sah. Von bereits ausgeschiedenen Beteiligten auf Basis dieser Regelung (oder der Vorg\u00e4ngerregelung) geleistete Gegenwerte sind damit von der VBL zur\u00fcckzuzahlen und mit 5\u00a0% \u00fcber Basiszins zu verzinsen.<\/p>\n<p>Das Urteil kommt nicht \u00fcberraschend, nachdem bereits beide Vorinstanzen die neue Regelung f\u00fcr unwirksam befunden hatten.<\/p>\n<p><strong>Die zweite Reparaturm\u00f6glichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Mit (fast) gr\u00f6\u00dferer Spannung war daher erwartet worden, ob der BGH der VBL eine weitere (zweite) Chance einr\u00e4umen w\u00fcrde, eine wirksame Ausscheidensregelung auch gegen\u00fcber bereits vor langer Zeit aus der VBL ausgeschiedenen Beteiligten einzur\u00e4umen. Dies tat der BGH, so dass die VBL nun einen weiteren Versuch unternehmen wird, eine wirksame Ausscheidensregelung zu treffen, die die Interessen der ausgeschiedenen Beteiligten hinreichend wahrt.<\/p>\n<p><strong>Ratlosigkeit bei den Ausgeschiedenen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr ausgeschiedene Beteiligten hei\u00dft dies einmal mehr, dass v\u00f6llig unklar ist, welchen Betrag sie als Konsequenz ihres (teilweise lang zur\u00fcckliegenden) Ausscheidens an die VBL zu zahlen haben, und wann es der VBL gelingen wird, eine rechtwirksame Forderung zu erheben. Denn auch der dritte Versuch einer Neuregelung der Gegenwerte wird einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung standhalten m\u00fcssen, die einige Zeit in Anspruch nehmen wird.<\/p>\n<p>Bereits ausgeschiedenen Beteiligten wird empfohlen, sich im Hinblick auf m\u00f6gliche Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die VBL anwaltlich beraten zu lassen.<\/p>\n<p><strong>Neuregelung f\u00fcr bestehende Beteiligung <\/strong><\/p>\n<p>Soweit die f\u00fcr unwirksam befundene Ausscheidensregelung f\u00fcr bestehende Beteiligungen angepasst wird, wird davon ausgegangen, dass die Neuregelung diesmal auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien beruhen wird, die eine gerechtere Lastenverteilung zwischen VBL und Beteiligtem vorsieht. Erwartet wird u.a. ein \u201eechtes Erstattungsmodell\u201c, bei dem ein ausscheidender Beteiligter nur die der VBL tats\u00e4chlich entstehenden Kosten ersetzt. Ein \u201eg\u00fcnstiges\u201c Ausscheiden aus der VBL wird aber angesichts der steigenden Lebenserwartung der Versicherten und der aktuellen Zinssituation auch mit einer solchen Neuregelung nicht m\u00f6glich sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Entscheidung Am 07.09.2016 hat der BGH die aktuelle Ausscheidensregelung der VBL (sog. \u201eGegenwert\u201c) f\u00fcr unwirksam befunden. Konkret geht es um die Satzungsbestimmungen der VBL, die regeln, welchen finanziellen Ausgleich ein Beteiligter an die VBL leisten muss, wenn er unter Hinterlassung von Rentenanspr\u00fcchen seiner Besch\u00e4ftigten aus der VBL ausscheidet. Die vorherige Regelung des Ausgleichsbetrags war [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-6282","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein-en"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6282","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6282"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6282\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6282"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6282"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=6282"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}