{"id":5727,"date":"2025-09-09T16:05:06","date_gmt":"2025-09-09T14:05:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/?p=5727"},"modified":"2025-09-09T16:06:08","modified_gmt":"2025-09-09T14:06:08","slug":"das-bsg-festigt-rechtsprechung-zur-abgrenzung-von-stationaerer-und-ambulanter-behandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/das-bsg-festigt-rechtsprechung-zur-abgrenzung-von-stationaerer-und-ambulanter-behandlung\/","title":{"rendered":"Das BSG festigt Rechtsprechung zur Abgrenzung von station\u00e4rer und ambulanter Behandlung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kurzer Krankenhausaufenthalt bei \u00e4u\u00dferer Wendung <\/strong>(BSG, Urt. v. 20.03.2024 \u2013 B 1 KR 37\/22)<\/p>\n<p>Ein Klinikum f\u00fchrte bei einer Schwangeren erfolgreich eine \u00e4u\u00dfere Wendung bei Beckenendlage des F\u00f6tus durch, um es in eine g\u00fcnstigere Geburtsposition zu bringen. Nach \u00dcberwachung wurde die Schwangere nach vier Stunden entlassen. Das Klinikum verlangt von der gesetzlichen Versicherung der schwangeren Patientin eine Verg\u00fctung f\u00fcr eine vollstation\u00e4re Behandlung.<\/p>\n<p><strong>Vorhalten von Mitteln des Krankenhauses<\/strong><\/p>\n<p>Das BSG entschied, dass eine <strong>station\u00e4re<\/strong> Behandlung der Schwangeren erfolgte. In Ankn\u00fcpfung an das \u201e<strong>Stroke Unit<\/strong>\u201c-Urteil des BSG (Urt. v. 29.08.2023-B 1 KR 11\/20 R) komme es in Abgrenzung zu einer ambulanten Behandlung darauf an, wie <strong>intensiv<\/strong> ein Patient die <strong>besonderen Mittel des Krankenhauses<\/strong> in Anspruch nimmt bzw. nach dem zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung aufgestellten Behandlungsplan nehmen soll. Isoliert betrachtet sei dies bei den vorgehaltenen Mitteln f\u00fcr eine \u00e4u\u00dfere Wendung nicht unbedingt der Fall \u2013 ein CT-Ger\u00e4t sei auch im ambulanten Bereich verf\u00fcgbar. Allerdings sei entscheidend, dass der Behandlungsplan vorsehe, dass es durch die Ma\u00dfnahme zu schweren Komplikationen (u.a. Herzstillstand Kind), kommen k\u00f6nne, welche eine sofortige intensivmedizinische Versorgung (Not-Sectio) notwendig machen w\u00fcrde. Es gen\u00fcge, dass diese Mittel im <strong>Hintergrund<\/strong> vorgehalten werden \u2013 auf einen konkreten Einsatz komme es nicht an.<\/p>\n<p>Das BSG konkretisiert demnach seine Rechtsprechung: Eine intensive Inanspruchnahme von Mitteln des Krankenhauses kann bereits vorliegen, wenn das Krankenhaus zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung im Behandlungsplan vorsieht, diese exklusiv f\u00fcr den Patienten vorzuhalten.<\/p>\n<p><strong>Abgrenzung teil- und vollstation\u00e4r<\/strong><\/p>\n<p>Nicht entscheiden konnte das BSG, ob eine voll- oder teilstation\u00e4re Behandlung vorlag, da hierzu die Feststellungen der Vorinstanz nicht reichten. Die Abgrenzung zwischen den beiden Versorgungsformen erfolge grunds\u00e4tzlich anhand der zeitlichen Behandlungsprognose zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung. Eine <strong>vollstation\u00e4re<\/strong> Behandlung liege erst vor, wenn der Behandlungsplan einen Aufenthalt \u00fcber Nacht vorsehe. Bleibe ein Patient nicht \u00fcber Nacht, k\u00f6nne trotzdem eine vollstation\u00e4re Versorgung vorliegen, wenn ein intensiver Einsatz von Krankenhausmitteln erforderlich werde. Im Fall der \u00e4u\u00dferen Wendung soll sich aber laut BSG \u2013 im Gegensatz zu einer Behandlung auf der Intensivstation \u2013 die sichere Prognose aus dem Behandlungsplan ergeben, dass die Mittel zum Einsatz kommen werden.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Bei einem Aufenthalt von wenigen Stunden ist h\u00e4ufig die Verg\u00fctung streitig. Dies spielt auch oft bei <strong>Transporten<\/strong> zwischen Krankenh\u00e4usern eine Rolle. Ein aktuelles Urteil des<strong> SG Dresden v. 05.06.2024- S 45 1581\/21<\/strong> kn\u00fcpft bez\u00fcglich der streitigen Frage der <strong>Verbringung\/Verlegung<\/strong> an die aufgestellten Grunds\u00e4tze des BSG an und setzt diese bzgl. einer kurzen und intensiven Notfallbehandlung fort. Es bleibt die Berufungsentscheidung des LSG Chemnitz (Az. L 9 KR 111\/24\u00a0KH) abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kurzer Krankenhausaufenthalt bei \u00e4u\u00dferer Wendung (BSG, Urt. v. 20.03.2024 \u2013 B 1 KR 37\/22) Ein Klinikum f\u00fchrte bei einer Schwangeren erfolgreich eine \u00e4u\u00dfere Wendung bei Beckenendlage des F\u00f6tus durch, um es in eine g\u00fcnstigere Geburtsposition zu bringen. Nach \u00dcberwachung wurde die Schwangere nach vier Stunden entlassen. 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