{"id":5578,"date":"2024-11-28T17:35:19","date_gmt":"2024-11-28T16:35:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/keine-mitbestimmung-des-betriebsrats-bei-verguetungsanpassung-des-freigestellten-betriebsratsmitglieds\/"},"modified":"2024-11-28T17:35:19","modified_gmt":"2024-11-28T16:35:19","slug":"keine-mitbestimmung-des-betriebsrats-bei-verguetungsanpassung-des-freigestellten-betriebsratsmitglieds","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/keine-mitbestimmung-des-betriebsrats-bei-verguetungsanpassung-des-freigestellten-betriebsratsmitglieds\/","title":{"rendered":"Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Verg\u00fctungsanpassung des freigestellten Betriebsratsmitglieds"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Arbeitgeberin war ein Betriebsrat errichtet. Der von seiner beruflichen T\u00e4tigkeit freigestellte Vorsitzende absolvierte ein Assessment Center \u201eF\u00fchrungskr\u00e4ftepotenzial\u201c. Daraufhin verg\u00fctete ihn die Arbeitgeberin entsprechend einer h\u00f6heren Entgeltgruppe des bei ihr geltenden Tarifvertrags. Der Betriebsrat war der Ansicht, ihm stehe dabei ein Mitbestimmungsrecht aus \u00a7 99 Abs. 1 BetrVG aufgrund einer Ein- bzw. Umgruppierung zu und leitete ein Beschlussverfahren nach \u00a7\u00a0101 BetrVG vor dem Arbeitsgericht ein.<\/p>\n<p><strong>Zum Inhalt der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG verneinte in seiner Entscheidung ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht.<\/p>\n<p>\u00a7 99 Abs. 1 BetrVG, nach dem der Arbeitgeber u.a. bei der Ein- und Umgruppierung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen hat, sei nicht einschl\u00e4gig. Eine Ein- und Umgruppierung bestehe in der Zuordnung der zu verrichtenden T\u00e4tigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der ma\u00dfgebenden Verg\u00fctungsordnung. Diese Einordnung erfolge in einem solchen Fall nicht. Die Verg\u00fctung des freigestellten Betriebsratsmitglieds richte sich vielmehr nach den gesetzlichen Regelungen in \u00a7 37 Abs. 4, \u00a7 78 S. 2 BetrVG.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich handelt es sich nach \u00a7\u00a037 Abs.\u00a01 BetrVG bei der Betriebsratst\u00e4tigkeit um ein unentgeltliches Ehrenamt. Gem. Abs.\u00a02 sind die Betriebsratsmitglieder aber f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit u.a. von ihrer Arbeitst\u00e4tigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts im notwendigen Umfang zu befreien. Je nach Betriebsgr\u00f6\u00dfe kann es eine bestimmte Anzahl von der Arbeitst\u00e4tigkeit vollumf\u00e4nglich freigestellter Betriebsratsmitglieder geben. Die Verg\u00fctung erfolgt nach dem Lohnausfallprinzip. Gem. \u00a7\u00a037 Abs.\u00a04 S.\u00a01\u00a0BetrVG besteht ein Anspruch auf eine Verg\u00fctung entsprechend der betriebs\u00fcblichen Entwicklung (zum Zeitpunkt der Amts\u00fcbernahme) vergleichbarer Arbeitnehmer. Da gem. \u00a7 78 BetrVG die Betriebsratsmitglieder in der Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit nicht benachteiligt werden d\u00fcrfen, haben sie Anspruch auf eine h\u00f6here Verg\u00fctung, wenn das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amts\u00fcbernahme nicht in eine h\u00f6her verg\u00fctete Position aufsteigen konnte. Diese Verg\u00fctungsanpassung ist aber nicht die von \u00a7 99 Abs. 1 BetrVG umfasste Ein- bzw. Umgruppierung.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Die Betriebsratsverg\u00fctung ist immer wieder Thema. Es gilt das Benachteiligungsverbot und auch ein Beg\u00fcnstigungsverbot, \u00a7\u00a078\u00a0BetrVG.<\/p>\n<p>Die Ablehnung des Mitbestimmungsrechts ist richtig. Bei der Anwendung gesetzlicher Regelungen gibt es keinen Raum f\u00fcr Mitbestimmung. Aber die Entscheidung ist auch insoweit begr\u00fc\u00dfenswert, dass etwaigen Initiativen des Betriebsrates (mit Kostentragungspflicht des Arbeitgebers) der Boden entzogen ist und im Falle eines Falles allein das Betriebsratsmitglied (auf eigene Kosten) t\u00e4tig werden muss.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt Bei der Arbeitgeberin war ein Betriebsrat errichtet. Der von seiner beruflichen T\u00e4tigkeit freigestellte Vorsitzende absolvierte ein Assessment Center \u201eF\u00fchrungskr\u00e4ftepotenzial\u201c. Daraufhin verg\u00fctete ihn die Arbeitgeberin entsprechend einer h\u00f6heren Entgeltgruppe des bei ihr geltenden Tarifvertrags. Der Betriebsrat war der Ansicht, ihm stehe dabei ein Mitbestimmungsrecht aus \u00a7 99 Abs. 1 BetrVG aufgrund einer Ein- bzw. 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