{"id":5570,"date":"2024-11-22T16:36:58","date_gmt":"2024-11-22T15:36:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/die-grenzen-des-konzernprivilegs-bei-arbeitnehmerueberlassung\/"},"modified":"2026-02-26T18:08:03","modified_gmt":"2026-02-26T17:08:03","slug":"die-grenzen-des-konzernprivilegs-bei-arbeitnehmerueberlassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/die-grenzen-des-konzernprivilegs-bei-arbeitnehmerueberlassung\/","title":{"rendered":"Die Grenzen des Konzernprivilegs bei Arbeitnehmer\u00fcberlassung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Unternehmen 12 Jahre angestellt. Allerdings verrichtete er die vertraglich vereinbarte T\u00e4tigkeit seit Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf dem Werksgel\u00e4nde eines anderen Unternehmens, mit dem seine (Vertrags-)Arbeitgeberin \u00fcber einen Konzern verbunden war. Er machte geltend, dass zwischen ihm und diesem anderen Unternehmen ein Arbeitsverh\u00e4ltnis bestehe, weil er seit Besch\u00e4ftigungsbeginn dort eingesetzt worden sei und dies eine unzul\u00e4ssige Arbeitnehmer\u00fcberlassung darstelle.<\/p>\n<p><strong>Zum Inhalt der Entscheidung <\/strong><\/p>\n<p>Das BAG pr\u00fcfte insb. \u00a7 10 des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes (\u201eA\u00dcG\u201c). Dieser fingiert ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem \u00fcberlassenen Arbeitnehmer und dem Entleiher, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer nach \u00a7\u00a09\u00a0A\u00dcG unwirksam ist. Gem. \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0A\u00dcG sind Vertr\u00e4ge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer beim Fehlen der erforderlichen Arbeitnehmer\u00fcberlassungserlaubnis des Verleihers unwirksam.<\/p>\n<p>Eine Arbeitnehmer\u00fcberlassung liegt nach \u00a7\u00a01 Abs. 1 S. 2 A\u00dcG vor, wenn Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Diese ist nach \u00a7\u00a01 Abs. 1 S. 1 A\u00dcG grunds\u00e4tzlich erlaubnispflichtig.<\/p>\n<p>Das A\u00dcG privilegiert in \u00a7 1 Abs. 3 bestimmte Fallgestaltungen. In dem vom BAG zu beurteilenden Verfahren kam insb. das sog. Konzernprivileg aus Nr. 2 in Betracht. Danach ist das A\u00dcG grds. nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmer\u00fcberlassung zwischen Konzernunternehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der \u00dcberlassung eingestellt <u>und<\/u> besch\u00e4ftigt wird.<\/p>\n<p>Das BAG urteilte, dass das Konzernprivileg nicht einschl\u00e4gig sei, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der \u00dcberlassung eingestellt <u>oder<\/u> besch\u00e4ftigt wird. Die Konjunktion \u201eund\u201c sei als Aufz\u00e4hlung der bezeichneten Sachverhalte zu verstehen. Liege einer dieser Sachverhalte vor, greife das Konzernprivileg nicht. Das sei regelm\u00e4\u00dfig der Fall, wenn der Arbeitnehmer seit Besch\u00e4ftigungsbeginn \u00fcber mehrere Jahre hinweg durchgehend als Leiharbeitnehmer eingesetzt wird. Dies indiziere eine Einstellung oder Besch\u00e4ftigung zum Zweck der \u00dcberlassung.<\/p>\n<p><strong>Bewertung <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>Die Entscheidung mag mit Blick auf den Wortlaut des \u00a7 1 Abs. 3 A\u00dcG zun\u00e4chst \u00fcberraschen. Die Konjunktion \u201eund\u201c legt keine Alternativit\u00e4t, sondern eine Kumulation der \u201eEinstellung\u201c und \u201eBesch\u00e4ftigung\u201c zum Zweck der \u00dcberlassung nahe. Das BAG st\u00fctzt sich auf den Willen des Gesetzgebers. Nach diesem kommt es nicht nur auf den Besch\u00e4ftigungszweck bei Vertragsschluss, sondern auch im weiteren Verlauf des Arbeitsverh\u00e4ltnisses an.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist f\u00fcr konzernverbundene Unternehmen bedeutsam. Die Konstellationen sollten immer gepr\u00fcft werden, sei es ob \u00fcberhaupt eine Arbeitnehmer\u00fcberlassung vorliegt, aus anderen Gr\u00fcnden das A\u00dcG nicht anwendbar ist oder um die \u00dcberlassung zul\u00e4ssig auszugestalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Unternehmen 12 Jahre angestellt. Allerdings verrichtete er die vertraglich vereinbarte T\u00e4tigkeit seit Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf dem Werksgel\u00e4nde eines anderen Unternehmens, mit dem seine (Vertrags-)Arbeitgeberin \u00fcber einen Konzern verbunden war. 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