{"id":5565,"date":"2024-11-19T16:42:02","date_gmt":"2024-11-19T15:42:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/pflegepersonaluntergrenzen-keine-sache-des-betriebsrates\/"},"modified":"2024-11-19T16:42:02","modified_gmt":"2024-11-19T15:42:02","slug":"pflegepersonaluntergrenzen-keine-sache-des-betriebsrates","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/pflegepersonaluntergrenzen-keine-sache-des-betriebsrates\/","title":{"rendered":"Pflegepersonaluntergrenzen keine Sache des Betriebsrates"},"content":{"rendered":"<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Die Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV) sieht f\u00fcr pflegesensitive Bereiche in einem Krankenhaus Personaluntergrenzen vor.<\/p>\n<p>Die Personalbemessung ist ein Dauerthema in der Betriebsratsarbeit. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist die Frage, mit wie viel Personal die anfallende Arbeit ausgef\u00fchrt wird, allein (mitbestimmungsfreie) unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers.<\/p>\n<p>Die Dienstplangestaltung ist ein willkommener \u201eHebel\u201c des Betriebsrates. Die PpUGV wird als Argument verwendet, dass die Einhaltung der Gesetze Aufgabe des Betriebsrates sei und deshalb Dienstpl\u00e4ne abgelehnt werden d\u00fcrfen, die (vermeintlich) gegen die PpUGV versto\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt und Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Inhalt des Streits war die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat bestimmte Daten \u00fcber die Einhaltung der PpUGV zur Verf\u00fcgung zu stellen, die der Arbeitgeber dem Institut f\u00fcr das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) regelm\u00e4\u00dfig zu \u00fcbermitteln hat.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber lehnte das Ansinnen des Betriebsrates ab. Die PpUGV ist keine arbeitnehmersch\u00fctzende Schutzvorschrift im Sinne des \u00a7 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und damit keine Aufgabe des Betriebsrates. Selbst wenn das anders w\u00e4re, bringen die Daten dem Betriebsrat keinen Mehrwert, denn sie sind rein statistischer Natur. Die Daten sind pauschalisiert und beziehen sich nicht auf das konkrete Schichtsystem beim Arbeitgeber.<\/p>\n<p>Das LAG Hamburg folgt in seinem Beschluss vom 31.01.2024 (5 TaBV 6\/23) umfassend der Argumentation des Arbeitgebers. Der Betriebsrat hat nach \u00a7 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zwar \u00fcber die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen zu wachen. Voraussetzungen ist aber der arbeitnehmersch\u00fctzende Charakter der Norm. Das fehlt bei der PpUGV. Diese ist nicht arbeitnehmersch\u00fctzend, sondern allein patientensch\u00fctzend.<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht wies mit Beschluss vom 05.11.2024 die Nichtzulassungsbeschwerde des Betriebsrates ab, so dass die Entscheidung nun rechtskr\u00e4ftig ist.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung hat gro\u00dfe Auswirkungen auf die Dienstplangestaltung. Mit dem Beschluss des LAG Hamburg steht fest, dass die PpUGV nicht arbeitnehmersch\u00fctzend ist. Damit ist sie nicht Aufgabe des Betriebsrates und aus der PpUGV kann der Betriebsrat keine Rechte herleiten.<\/p>\n<p>Etwaige Hinweise des Betriebsrates im Rahmen der Dienstplangestaltung auf einen angeblichen Versto\u00df gegen die PpUGV k\u00f6nnen nun dahingestellt bleiben. Nat\u00fcrlich hat der Arbeitgeber f\u00fcr die Einhaltung der PpUGV zu sorgen. Aber die Diskussion mit dem Betriebsrat dar\u00fcber hat sich er\u00fcbrigt. Auch in einer etwaigen Einigungsstelle \u00fcber den Monatsdienstplan bedarf es damit keiner Darstellung, dass die PpUGV tats\u00e4chlich eingehalten wird, was Verz\u00f6gerungen vermeidet.<\/p>\n<p>Mangels Arbeitnehmerschutz k\u00f6nnen auch die einzelnen Pflegekr\u00e4fte aus der PpUGV keine Rechte herleiten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hintergrund Die Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV) sieht f\u00fcr pflegesensitive Bereiche in einem Krankenhaus Personaluntergrenzen vor. Die Personalbemessung ist ein Dauerthema in der Betriebsratsarbeit. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist die Frage, mit wie viel Personal die anfallende Arbeit ausgef\u00fchrt wird, allein (mitbestimmungsfreie) unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers. Die Dienstplangestaltung ist ein willkommener \u201eHebel\u201c des Betriebsrates. 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