{"id":5551,"date":"2024-10-25T16:45:05","date_gmt":"2024-10-25T14:45:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/?p=5551"},"modified":"2024-10-25T16:45:05","modified_gmt":"2024-10-25T14:45:05","slug":"weitreichende-grundsatzentscheidung-bgh-verurteilt-erstmals-eine-kommunale-zusatzversorgungskasse-zur-erstattung-von-sanierungsgeldern-an-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/weitreichende-grundsatzentscheidung-bgh-verurteilt-erstmals-eine-kommunale-zusatzversorgungskasse-zur-erstattung-von-sanierungsgeldern-an-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Weitreichende Grundsatzentscheidung: BGH verurteilt erstmals eine kommunale Zusatzversorgungskasse zur Erstattung von Sanierungsgeldern an Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine Vielzahl an Arbeitgebern gew\u00e4hrt ihren Besch\u00e4ftigten eine zus\u00e4tzliche Altersversorgung auf Basis des \u00f6ffentlichen Tarifrechts. Zu diesem Zweck sind sie Mitglied einer Zusatzversorgungskasse.<\/p>\n<p>Die kommunalen Zusatzversorgungskassen (auch \u201eZVK\u201c), finanzieren sich im Umlageverfahren. Zudem sind sie unter Wahrung bestimmter Voraussetzungen zur Erhebung von zweckgebundenem \u201eSanierungsgeld\u201c berechtigt. Dieses darf ausschlie\u00dflich zur Ausfinanzierung solcher Anspr\u00fcche von Besch\u00e4ftigten erhoben werden, die vor dem 31.12.2001 entstanden waren und zu deren Finanzierung die Umlage 2001 (H\u00f6he der Umlage im Jahr 2001) nicht ausreicht.<\/p>\n<p>Die betroffene ZVK hatte im Jahr 2012 das erhobene Sanierungsgeld nachweislich zum Verm\u00f6gensaufbau verwendet. Dies geschah, indem ein Gesamtfinanzierungsbedarf \u00fcber einen Deckungsabschnitt von 100 Jahren ermittelt wurde, dessen nicht \u00fcber die Umlage 2001 gedeckter Teil \u00fcber Sanierungsgelder finanziert wurde.<\/p>\n<p>Das klagende Mitglied beanstandete diese Vorgehensweise als zweckwidrig, da es auf diese Weise zu einer \u00fcberh\u00f6hten Erhebung von Sanierungsgeld komme. Auch stehe die Satzung der ZVK einer solchen Vorgehensweise entgegen, da sie eine Prognose des Finanzierungsbedarfs aus den Altverbindlichkeiten auf das Ende des Deckungsabschnitts verlange.<\/p>\n<p><strong>Zum Inhalt der Entscheidung <\/strong><\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigte im Ergebnis die Entscheidung der beiden Vorinstanzen (LG M\u00fcnster und OLG Hamm) und sah in der Berechnungsmethode zur Ermittlung des Sanierungsgeldbedarfs einen Versto\u00df gegen die eigenen satzungsm\u00e4\u00dfigen Vorgaben der ZVK. In der Folge war die Leistungsbestimmung unbillig i.S.d. \u00a7 315 BGB, die ZVK wurde zur vollst\u00e4ndigen R\u00fcckzahlung verurteilt. Eine Neufestsetzung durch das Gericht konnte nicht erfolgen, da dies bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung nicht m\u00f6glich ist. Zu weiteren Angriffspunkten, wie insbesondere der grunds\u00e4tzlichen Zul\u00e4ssigkeit eines 100-j\u00e4hrigen Deckungsabschnitts als Berechnungsbasis f\u00fcr Sanierungsgelder und der Zul\u00e4ssigkeit der Einbeziehung von 100% der verfallbaren Anwartschaften, \u00e4u\u00dferte sich der BGH nicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Beginn der dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrung stellte der BGH nicht auf das Jahr der Zahlung, sondern auf das Jahr der Abrechnung im Folgejahr ab. Erst dann sei dem Mitglied bekannt, in welcher H\u00f6he die Beitr\u00e4ge als Sanierungsgelder erhoben worden seien.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>Die Entscheidung ist auf alle kommunalen ZVKen \u00fcbertragbar, die auf Basis einer inhaltsgleichen Satzungsbestimmung Sanierungsgelder erhoben haben. Dies war bei einer Vielzahl kommunaler ZVKen bis zu den Jahren 2016\/2017 der Fall. Die Mitglieder, die sich ihre Anspr\u00fcche \u00fcber Verj\u00e4hrungseinredeverzichte gesichert haben, k\u00f6nnen diese nun zur\u00fcckfordern. Dass die ZVKen insoweit von ihrem Recht zur Neufestsetzung (\u00a7 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) Gebrauch machen, halten wir angesichts der dann erforderlichen r\u00fcckwirkenden Berechnung nicht nur des Sanierungsgeldbedarfs, sondern auch des Gesamtfinanzierungsbedarfs f\u00fcr einen deutlich reduzierten Deckungsabschnitt f\u00fcr unwahrscheinlich.<\/p>\n<p>Die Mitglieder sind daher nun gut beraten, wenn sie ihre m\u00f6glichen Anspr\u00fcche gegen die ZVKen pr\u00fcfen und durchsetzen lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt Eine Vielzahl an Arbeitgebern gew\u00e4hrt ihren Besch\u00e4ftigten eine zus\u00e4tzliche Altersversorgung auf Basis des \u00f6ffentlichen Tarifrechts. Zu diesem Zweck sind sie Mitglied einer Zusatzversorgungskasse. Die kommunalen Zusatzversorgungskassen (auch \u201eZVK\u201c), finanzieren sich im Umlageverfahren. 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