{"id":5339,"date":"2022-12-27T17:00:53","date_gmt":"2022-12-27T16:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/vertretungsrecht-in-gesundheitsangelegenheiten\/"},"modified":"2026-02-26T17:48:18","modified_gmt":"2026-02-26T16:48:18","slug":"vertretungsrecht-in-gesundheitsangelegenheiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/vertretungsrecht-in-gesundheitsangelegenheiten\/","title":{"rendered":"Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Regelungszweck<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem neuen \u00a7 1358 BGB f\u00fchrt der Gesetzgeber ein auf sechs Monate begrenztes Recht der Ehegatten auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ein. Das Vertretungsrecht soll den Zeitraum im Anschluss an eine Akutbehandlung nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit abdecken bis der andere Ehegatte wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Bereits diese vom Gesetzgeber gewollte Einordnung als \u201eNotvertretung\u201c hat allerdings nicht Einzug in den Wortlaut des Gesetzes gefunden. Sie ist daher hineinzulesen.<\/p>\n<p><strong>Wesentlicher Vertretungsumfang<\/strong><\/p>\n<p>Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen, so ist der andere Ehegatte nicht nur befugt, f\u00fcr den Ehegatten einen Behandlungsvertrag in dessen Namen abzuschlie\u00dfen, sondern auch damit zusammenh\u00e4ngende Erkl\u00e4rungen abzugeben oder entgegenzunehmen (z.B. Erkl\u00e4rung der Einwilligung), u.\u00a0a. solange und soweit weder eine Vorsorgevollmacht erteilt oder ein Betreuer bestellt worden ist.<\/p>\n<p><strong>\u00c4rztliche Verantwortung<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Beurteilung, ob dem anderen Ehegatten ein Vertretungsrecht zusteht, nimmt der behandelnde Arzt bzw. das aufnehmende Krankenhaus eine zentrale Rolle ein. So hat die Behandlungsseite die Vertretungsbed\u00fcrftigkeit schriftlich zu best\u00e4tigen und sich vom vertretenden Ehegatten best\u00e4tigen lassen, dass wegen derselben Bewusstlosigkeit oder Krankheit das Vertretungsrecht nicht bereits ausge\u00fcbt worden ist und kein im Gesetz aufgef\u00fchrter Ausschlussgrund vorliegt.<\/p>\n<p><strong>Haftungsrisiko<\/strong><\/p>\n<p>Steht dem anderen Ehegatten kein Vertretungsrecht zu, ergibt sich f\u00fcr die Behandlungsseite ein nicht zu unter-sch\u00e4tzendes Risiko einer Haftung wegen einer fehlenden wirksamen Einwilligung z.B. auf Schmerzensgeld. Hierbei wird einerseits zwar zu ber\u00fccksichtigen sein, dass die Behandlungsseite in der Regel auf die Angaben des anderen Ehegatten wird vertrauen d\u00fcrfen, es sei denn diese sind erkennbar unschl\u00fcssig oder unglaubhaft. Die Behandlungsseite hat hierbei das Zentrale Versorgungsregister einzusehen.<\/p>\n<p>Andererseits muss die Behandlungsseite in eigener Verantwortung pr\u00fcfen, ob der Ehegatte nicht in der Lage ist, seine Gesundheitsangelegenheiten selbst zu besorgen. Hierbei ist die gesetzgeberische Einordnung als \u201eNotvertretungsrecht\u201c zu beachten. Die Vertretung wird daher allein im Falle akut eingetretener Beeintr\u00e4chtigungen statthaft sein, die absolut und vital indizierte Ma\u00dfnahmen erfordern. \u00a7\u00a01358\u00a0BGB wird zur Verringerung von Haftungsrisiken restriktiv auszulegen sein.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Ob dem neuen Notvertretungsrecht von Ehegatten in der Praxis im Hinblick auf die bereits bestehende M\u00f6glichkeit einer Vorsorgevollmacht tats\u00e4chlich eine nennenswerte Bedeutung zukommt, bleibt abzuwarten. Dennoch sollten sich \u00c4rzte und Krankenh\u00e4user auf die neuen Herausforderungen einstellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Regelungszweck Mit dem neuen \u00a7 1358 BGB f\u00fchrt der Gesetzgeber ein auf sechs Monate begrenztes Recht der Ehegatten auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ein. 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