{"id":5336,"date":"2023-03-21T11:22:50","date_gmt":"2023-03-21T10:22:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/aenderung-der-bsg-rechtsprechung-bei-beatmungsfaellen\/"},"modified":"2026-02-26T17:50:41","modified_gmt":"2026-02-26T16:50:41","slug":"aenderung-der-bsg-rechtsprechung-bei-beatmungsfaellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/aenderung-der-bsg-rechtsprechung-bei-beatmungsfaellen\/","title":{"rendered":"\u00c4nderung der BSG-Rechtsprechung bei Beatmungsf\u00e4llen"},"content":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 10.03.2022 hat das BSG seine Rechtsprechung in den sog. Beatmungsf\u00e4llen klargestellt. Es reagierte damit auf die erhebliche Kritik, die es an der vorherigen Rechtsprechung u.a. von der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr Pneumologie und Beatmungsmedizin in einem offenen Positionspapier gab.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt <\/strong><\/p>\n<p>In der Entscheidung ging es um die rechtm\u00e4\u00dfige Kodierung von Spontanatmungsstunden nach der Deutschen Kodierrichtlinie (DKR) 1001h. Ein Patient wurde 2011 station\u00e4r wegen eines epileptischen Anfalls behandelt und \u00fcber ein Maskensystem intermittierend nicht invasiv beatmet. Die Atmung wurde t\u00e4glich f\u00fcr mehr als sechs Stunden unterst\u00fctzt. W\u00e4hrend der Spontanatmungszeit setzte die Klinik eine Sauerstoffinsufflation ein.<\/p>\n<p>In vorherigen Entscheidungen (vgl. BSG-Urteil, 19.12.2017, B 1 KR 18\/17 R) urteilte das BSG noch, dass die Ber\u00fccksichtigung von Entw\u00f6hnungszeiten voraussetze, dass der Patient zun\u00e4chst an die Beatmung in der Klinik \u201egew\u00f6hnt\u201c sei. Zeiten der Spontanatmung seien nicht zu addieren, wenn der Patient sich nicht an die Beatmung gew\u00f6hnt habe, aber aus anderen Gr\u00fcnden nach Intervallen mit Spontanatmung wieder maschinelle Beatmung erhalte.<\/p>\n<p><strong>Inhalt der Entscheidung <\/strong><\/p>\n<p>Das BSG stellt in seiner Entscheidung klar, dass eine <em>Gew\u00f6hnung<\/em> tats\u00e4chlich nicht im Sinne einer Abh\u00e4ngigkeit wie bei einem Suchterkrankten, sondern darunter die akute Abh\u00e4ngigkeit von der lebenserhaltenden Beatmungsmaschine zu verstehen sei. Die Gew\u00f6hnung trete praktisch mit Beginn der Beatmung ein. Das BSG f\u00fchrt aus, dass<\/p>\n<p>\u201e<em>die Gew\u00f6hnung an die maschinelle Beatmung als Voraussetzung f\u00fcr eine Entw\u00f6hnung vom Beatmungsger\u00e4t lediglich die erhebliche Einschr\u00e4nkung oder den Verlust der F\u00e4higkeit erfordert, \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum vollst\u00e4ndig und ohne maschinelle Unterst\u00fctzung spontan atmen zu k\u00f6nnen<\/em>.\u201c<\/p>\n<p>Demnach muss im Einzelfall gepr\u00fcft werden, ob eine stabile respiratorische Situation vorlag oder eine Entw\u00f6hnung von der maschinellen Beatmung erforderlich war.<\/p>\n<p><strong>Bewertung und Ausblick <\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Beatmungsf\u00e4lle ab dem Jahr 2020 hat die \u00c4nderung der Rechtsprechung keine Auswirkung, da die DKR im Jahr 2020 grundlegend \u00fcberarbeitet wurde. Die Neukonzeption der Version 1001s sieht eine einfachere Berechnung der Beatmungsstunden vor, sodass es auf die Frage der Ber\u00fccksichtigung von Spontanatmungsstunden nicht mehr ankommt. Die neuste DKR 1001u (ab 2022) enth\u00e4lt kleine \u00c4nderungen, das Grundkonzept der Version 1001s bleibt bestehen.<\/p>\n<p>Das Urteil hat aber dennoch Relevanz f\u00fcr \u201eAltf\u00e4lle\u201c bis zum 31.12.2019, die nach der DKR 1001h zu bewerten sind. Bei diesen sollten die Kliniken im Einzelfall pr\u00fcfen, ob noch offene nicht verj\u00e4hrte Forderungen bestehen. Falls ja, kann sich eine Geltendmachung der Beatmungsf\u00e4lle nach der Anpassung der Rechtsprechung lohnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 10.03.2022 hat das BSG seine Rechtsprechung in den sog. Beatmungsf\u00e4llen klargestellt. Es reagierte damit auf die erhebliche Kritik, die es an der vorherigen Rechtsprechung u.a. von der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr Pneumologie und Beatmungsmedizin in einem offenen Positionspapier gab. 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