{"id":5334,"date":"2023-06-30T10:32:21","date_gmt":"2023-06-30T08:32:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/erloesung-aus-luxemburg-personalgestellung-ist-zulaessig\/"},"modified":"2026-02-26T17:56:07","modified_gmt":"2026-02-26T16:56:07","slug":"erloesung-aus-luxemburg-personalgestellung-ist-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/erloesung-aus-luxemburg-personalgestellung-ist-zulaessig\/","title":{"rendered":"Erl\u00f6sung aus Luxemburg: Personalgestellung ist zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Krankenh\u00e4user und andere kommunale Einrichtungen waren meist urspr\u00fcnglich ein Eigenbetrieb der Gebietsk\u00f6rperschaft. Aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden gliederten Kommunen den Eigenbetrieb in eine privatwirtschaftlich organisierte Tochtergesellschaft aus (meist GmbH). Die Arbeitsverh\u00e4ltnisse der Arbeitnehmer des Eigenbetriebs gehen nach \u00a7 613a BGB auf die GmbH \u00fcber. Manche Arbeitnehmer wollen die Kommune als Vertragspartner nicht verlieren und machen deshalb von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis verbleibt damit bei der Kommune.<\/p>\n<p>Der Arbeitsplatz ist bei der Kommune jedoch weggefallen. Damit keine betriebsbedingte K\u00fcndigung erfolgen muss, sieht \u00a7 4 Abs. 3 TV\u00f6D sowie \u00a7 4 Abs. 3 TV-L vor, dass auf Verlangen des Arbeitgebers die geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen ist, auf den zuvor die Aufgabe verlagert worden ist (Personalgestellung). Der widersprechende Arbeitnehmer arbeitet nach diesen Regelungen bei der GmbH, hat aber als Vertragsarbeitgeber weiterhin die Kommune.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt und Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Dreiecks-Konstellation Arbeitnehmer\/Vertragsarbeitgeber\/Einsatzarbeitgeber erinnert stark an Arbeitnehmer\u00fcberlassung. In der Literatur war heftig umstritten, ob die Personalgestellung eine unzul\u00e4ssige Arbeitnehmer\u00fcberlassung darstellt oder nicht.<\/p>\n<p>Diesen Streit hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.04.2017 entschieden. Nach \u00a7 1 Abs.\u00a03 Nr. 2b A\u00dcG findet das Gesetz keine Anwendung auf die Personalgestellung des \u00f6ffentlichen Dienstes. Die Frage war jedoch nur, ob diese nationale Gesetzgebung gegen die europ\u00e4ische Leiharbeitsrichtlinie verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Diese Frage hat der EuGH auf ein Vorlageersuchen des Bundesarbeitsgerichts nun mit Urteil vom 22.06.2023 (Az C-427\/21) \/gekl\u00e4rt. Personalgestellung ist strukturell etwas anderes als Arbeitnehmer\u00fcberlassung. Bei einer Arbeitnehmer\u00fcberlassung hat der Verleiher beim Abschluss des Arbeitsvertrages die Absicht, die Leiharbeitnehmer Entleihern vor\u00fcbergehend zur Verf\u00fcgung zu stellen. Das ist bei der Personalgestellung aber nicht der Fall, weil der Einsatz beim Dritten dauerhaft erfolgen soll. Die Ziele der Richtlinie, wie Flexibilit\u00e4t der Unternehmen, Schaffung neuer Arbeitspl\u00e4tze oder Wechsel in unbefristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse, sind f\u00fcr die Personalgestellung nicht relevant. Ebenso bedarf der widersprechende Arbeitnehmer keinen entsprechenden Schutz.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Die Klarstellung des EuGH ist zu begr\u00fc\u00dfen, darf aber nicht in falscher Sicherheit w\u00e4hnen. Liest man die Entscheidung des EuGH genau, f\u00e4llt auf, dass zwar auch andere Personalgestellungssachverhalte nach der Richtlinie erlaubt sein d\u00fcrften. Aber der nationale Gesetzgeber hat die Befreiung vom A\u00dcG festgelegt ausschlie\u00dflich auf die Ausgliederung der Aufgaben und den damit verbundene Betriebs\u00fcbergang im Geltungsbereich des TV\u00f6D\/TV-L.<\/p>\n<p>Andere Personalgestellungssachverhalte k\u00f6nnen damit weiterhin eine unzul\u00e4ssige Arbeitnehmer\u00fcberlassung darstellen. Der Gesetzgeber m\u00fcsste hier erst einmal t\u00e4tig werden, was aber v\u00f6llig offen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hintergrund Krankenh\u00e4user und andere kommunale Einrichtungen waren meist urspr\u00fcnglich ein Eigenbetrieb der Gebietsk\u00f6rperschaft. Aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden gliederten Kommunen den Eigenbetrieb in eine privatwirtschaftlich organisierte Tochtergesellschaft aus (meist GmbH). Die Arbeitsverh\u00e4ltnisse der Arbeitnehmer des Eigenbetriebs gehen nach \u00a7 613a BGB auf die GmbH \u00fcber. 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