{"id":5332,"date":"2023-07-24T18:23:49","date_gmt":"2023-07-24T16:23:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/?p=5332"},"modified":"2026-02-26T17:58:37","modified_gmt":"2026-02-26T16:58:37","slug":"arbeitnehmer-muessen-provision-fuer-personalvermittlung-nicht-erstatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/arbeitnehmer-muessen-provision-fuer-personalvermittlung-nicht-erstatten\/","title":{"rendered":"Arbeitnehmer m\u00fcssen Provision f\u00fcr Personalvermittlung nicht erstatten"},"content":{"rendered":"<p>Das BAG hat entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Arbeitnehmer verpflichtet sei, dem Arbeitgeber eine von ihm f\u00fcr das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, unwirksam ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Arbeitsvertragsparteien schlossen im M\u00e4rz 2021 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Arbeitnehmer ab dem 01.05.2021 bei dem Arbeitgeber t\u00e4tig wurde. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande, an den der Arbeitgeber einen Teil der vertraglich vereinbarten Vermittlungsprovision zahlte. Diese sollte der Arbeitnehmer dem Arbeitsvertrag zufolge an den Arbeitgeber erstatten, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht \u00fcber den 30.06.2022 hinaus fortbestehen sollte. Nachdem der Arbeitnehmer sein Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 30.06.2021 gek\u00fcndigt hatte, behielt der Arbeitgeber mit Blick auf die &#8220;geschuldete&#8221; Provisionserstattung einen Teilbetrag der Verg\u00fctung ein. Mit seiner Zahlungsklage forderte der Arbeitnehmer den einbehaltenen Verg\u00fctungsanteil. Er h\u00e4lt die Erstattungsregelung f\u00fcr unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige. Der Arbeitgeber machte widerklagend ein berechtigtes Interesse an der Provision geltend.<\/p>\n<p><strong>Inhalt der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und wiesen die Widerklage ab. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zur\u00fcckgewiesen. Die Provisionsregelung benachteilige den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher nach \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Arbeitnehmer werde hierdurch in seinem von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeintr\u00e4chtigt, ohne dass dies durch begr\u00fcndete Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt w\u00e4re. Der Arbeitgeber habe grunds\u00e4tzlich das unternehmerische Risiko daf\u00fcr zu tragen, dass sich von ihm get\u00e4tigte finanzielle Aufwendungen f\u00fcr die Personalbeschaffung nicht &#8220;lohnen&#8221;, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverh\u00e4ltnis in rechtlich zul\u00e4ssiger Weise beende. Es bestehe deshalb kein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers, solche Kosten auf den Arbeitnehmer abzuw\u00e4lzen. Der Arbeitnehmer erhalte auch keinen Vorteil, der die Beeintr\u00e4chtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>Bewertung und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Der Ansatz des Arbeitgebers, die Personalvermittlungskosten \u2013 zumindest teilweise \u2013 an den vermittelten Arbeitnehmer weiterzugeben, scheint dem Grunde nach verst\u00e4ndlich und auch objektiv nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Deshalb verwundert auch nicht der Inhalt der nun ergangenen Entscheidung, sondern vielmehr, dass eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung so lange hat auf sich warten lassen.<\/p>\n<p>Einem Arbeitgeber ist also im Ergebnis die \u00dcberw\u00e4lzung der Personalvermittlungskosten eines Personaldienstleisters auf Arbeitnehmer rechtlich verwehrt. Derartige Klauseln sind in Arbeitsvertr\u00e4gen unwirksam und sollten nicht verwendet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BAG hat entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Arbeitnehmer verpflichtet sei, dem Arbeitgeber eine von ihm f\u00fcr das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, unwirksam ist. 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