{"id":5327,"date":"2023-12-18T12:22:50","date_gmt":"2023-12-18T11:22:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/paukenschlag-aus-erfurt\/"},"modified":"2023-12-18T12:22:50","modified_gmt":"2023-12-18T11:22:50","slug":"paukenschlag-aus-erfurt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/paukenschlag-aus-erfurt\/","title":{"rendered":"Paukenschlag aus Erfurt"},"content":{"rendered":"<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Wenn Umstrukturierungen anstehen, bleiben betriebsbedingte K\u00fcndigungen oftmals nicht aus. Gerade bei Standortschlie\u00dfungen sind zahlreiche K\u00fcndigungen notwendig. Bei \u00dcberschreiten gewisser Schwellenwerte (zwischen 20 und 60 Besch\u00e4ftigte 5 Beendigungen, zwischen 60 und 500 Besch\u00e4ftigte 10% oder mehr als 25 Beendigungen und ab 500 Besch\u00e4ftigte mindestens 30 Beendigungen) ist nach \u00a7 17 KSchG gegen\u00fcber der Arbeitsagentur eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten.<\/p>\n<p>Die Massenentlassungsanzeige bezweckt, dass die Arbeitsagentur sich auf den zu erwartenden Anstieg an Arbeitslosenmeldungen vorbereiten kann.<\/p>\n<p>Das Anzeigeverfahren hat nach \u00a7 17 KSchG zahlreiche Vorgaben. Nicht nur werden detailliert Informationen abgefragt, sondern es muss auch der Betriebsrat um eine Stellungnahme gebeten werden. Ferner gibt es Sperr- und Freifristen, innerhalb derer die K\u00fcndigung nicht ausgesprochen werden darf oder ausgesprochen werden muss, weil ansonsten ein neues Anzeigeverfahren zu beginnen ist.<\/p>\n<p>Beim Anzeigeverfahren kann der Arbeitgeber zahlreiche Fehler begehen. Neben unvollst\u00e4ndigen Angaben sind es oftmals die Fristen und die Beteiligung des Betriebsrates, die in der Praxis Fragen aufwerfen. So sind die Ma\u00dfnahmen meist auch mitbestimmungspflichtige Betriebs\u00e4nderungen und ein Klassiker ist die Frage, ob der Interessenausgleich zugleich die notwendige Stellungnahme des Betriebsrates darstellt oder nicht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt und Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der 6. Senat hat mit Beschluss vom 14.12.2023 (Az 6 AZR 157\/22 (B)) nach \u00a7 45 Abs. 3 ArbGG an den 2. Senat eine Anfrage gestellt, denn er m\u00f6chte von der Entscheidung des 2. Senats abweichen.<\/p>\n<p>In der Pressmitteilung hei\u00dft es, der 6. Senat beabsichtige, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene K\u00fcndigung wegen Versto\u00dfes gegen ein gesetzliches Verbot nach \u00a7 134 BGB unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Erkl\u00e4rung keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach \u00a7 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt.<\/p>\n<p>Der 6. Senat sieht darin (zu Recht) eine entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des 2. Senats (BAG, 22.11.2012 &#8211; 2 AZR 371\/11).<\/p>\n<p>Das Verfahren wird bis zur Antwort ausgesetzt. Sollte der 2. Senat bei seiner Ansicht bleiben, muss nach \u00a7 45 Abs. 2 ArbGG der Gro\u00dfe Senat entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Da der EuGH in seinem Urteil vom 13.07.2023 (Az C-134\/22) urteilte, dass das nach der Richtlinie vorgesehene Anzeigeverfahren nicht bezwecke, dem Arbeitnehmer Individualschutz zu gew\u00e4hren, k\u00f6nnte es sein, dass sich die Ansicht des 6. Senats durchsetzt.<\/p>\n<p>Zu begr\u00fc\u00dfen w\u00e4re es. Denn es bedeutet eine enorme Entlastung der Arbeitgeber und einen erheblichen Gewinn an Rechtssicherheit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hintergrund Wenn Umstrukturierungen anstehen, bleiben betriebsbedingte K\u00fcndigungen oftmals nicht aus. Gerade bei Standortschlie\u00dfungen sind zahlreiche K\u00fcndigungen notwendig. 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