{"id":5321,"date":"2024-02-29T12:40:04","date_gmt":"2024-02-29T11:40:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/einsatz-von-chatgpt-im-betrieb\/"},"modified":"2024-02-29T12:44:50","modified_gmt":"2024-02-29T11:44:50","slug":"einsatz-von-chatgpt-im-betrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/einsatz-von-chatgpt-im-betrieb\/","title":{"rendered":"Einsatz von ChatGPT im Betrieb"},"content":{"rendered":"<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>K\u00fcnstliche Intelligenz ist in aller Munde. Von nichts weniger als eine neue industrielle Revolution ist die Rede. Es gibt unbestreitbar gro\u00dfe Chancen. Es gibt unbestreitbar aber auch Gefahren, und damit bei einigen \u00c4ngste.<\/p>\n<p>Seit 1972 besteht ein Mitbestimmungsrecht nach \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG \u00fcber die Einf\u00fchrung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Besch\u00e4ftigten zu \u00fcberwachen. Auf den Zweck kommt es nicht an, sondern allein auf die objektive M\u00f6glichkeit der \u00dcberwachung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt und Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Hamburg hatte im Rahmen eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren dar\u00fcber zu entscheiden, ob beim Einsatz von ChatGPT ein Mitbestimmungsrecht besteht. In seiner Entscheidung vom 16.01.2024 (Az\u00a024 BVGa 1\/14) lehnte das Arbeitsgericht dies ab.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber, ein global agierender Medizintechnikhersteller, erlaubte seinen Besch\u00e4ftigten, ChatGPT zu verwenden. Er wies an, das Arbeitsergebnis entsprechend zu kennzeichnen, wenn ChatGPT oder andere k\u00fcnstliche Intelligenz verwendet worden ist. Der Arbeitgeber stellte keinen Zugang zu ChatGPT zur Verf\u00fcgung oder installierte das Programm auf seinen Server, sondern die Besch\u00e4ftigten mussten sich mit ihrem privaten Account anmelden, sofern sie die Dienste nutzen wollten. Es gab ausdr\u00fccklich keine Nutzungspflicht und auch keine Erstattung von etwaigen entstandenen Kosten.<\/p>\n<p>Der Konzernbetriebsrat beantragte im Rahmen einer einstweiligen Verf\u00fcgung die Unterlassung der Nutzung von ChatGPT. Vergleichbare Programme sollten gesperrt werden (so wie vor dieser Weisung die Nutzung von privaten E-Mail-Accounts gesperrt war).<\/p>\n<p>Nahezu schulbuchartig pr\u00fcft das Arbeitsgericht die in Frage kommenden Mitbestimmungsrecht durch.<\/p>\n<p>\u00a7 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist nicht einschl\u00e4gig, weil hier das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betroffen ist, und nicht die Ordnung im Betrieb. Der Arbeitgeber hat lediglich Arbeitsmittel zur Verf\u00fcgung gestellt und verlangt einen Hinweis, wenn diese genutzt wurden.<\/p>\n<p>Auch \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist nicht einschl\u00e4gig. Denn der Arbeitgeber hat keinerlei Zugriff auf die Daten, die ChatGPT erhebt, Zudem nutzt der Arbeitnehmer seine eigenen privaten Account, so dass auch hier der Arbeitgeber keinen Zugriff auf Daten hat.<\/p>\n<p>Den vom Betriebsrat ins Feld gef\u00fchrten Gesundheitsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bezeichnete das Arbeitsgericht als nicht ersichtlich und beendete die Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Es handelt sich, soweit ersichtlich, um die erste arbeitsgerichtliche Entscheidung im Kontext der k\u00fcnstlichen Intelligenz. Die Entscheidung zeigt, wie umfassend Sachverhalte mit bestehenden Regelungen bewertet werden k\u00f6nnen, ohne dass es eine Gesetzes\u00e4nderung geben muss. F\u00fcr die fortschreitende technische Entwicklung scheint das Betriebsverfassungsgesetz ger\u00fcstet zu sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hintergrund K\u00fcnstliche Intelligenz ist in aller Munde. 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