{"id":3394,"date":"2022-05-09T16:48:07","date_gmt":"2022-05-09T14:48:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.es-law.de\/?p=3394"},"modified":"2023-07-27T12:31:08","modified_gmt":"2023-07-27T10:31:08","slug":"ueberstunden-muss-der-arbeitnehmer-nachweisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/ueberstunden-muss-der-arbeitnehmer-nachweisen\/","title":{"rendered":"\u00dcberstunden muss der Arbeitnehmer nachweisen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitszeitrecht ist Europarecht und wird in der Richtlinie 2003\/88\/EG geregelt. Der EuGH urteilte in seiner Entscheidung vom 14.05.2019 (Az C-55\/18), dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, entsprechende Regelungen zu erlassen (siehe hierzu die vorherige <a href=\"https:\/\/www.es-law.de\/en\/arbeitszeit-muss-kuenftig-vollstaendig-dokumentiert-werden\/\">Mandanteninformation<\/a>).<\/p>\n<p>In der Literatur und erstinstanzliche Rechtsprechung wurde hieraus teilweise gefolgert, dass es bei \u00dcberstunden f\u00fcr die Arbeitnehmer Beweiserleichterungen gibt. Nicht selten am Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses legen Arbeitnehmer Aufzeichnungen vor, die zeigen, wie lange sie wann gearbeitet haben und beanspruchen hierf\u00fcr \u00dcberstundenverg\u00fctung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt und Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war als Auslieferungsfahrer besch\u00e4ftigt bei der Beklagten, die ein Einzelhandelsunternehmen betreibt. Seine Arbeitszeit erfasste der Kl\u00e4ger mittels technischer Zeitaufzeichnung, wobei nur Beginn und Ende der t\u00e4glichen Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausenzeiten aufgezeichnet wurden. Zum Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ergab die Auswertung der Zeitaufzeichnungen einen positiven Saldo von 348 Stunden zugunsten des Kl\u00e4gers. Diesen Saldo wollte er sich auszahlen lassen. Der Kl\u00e4ger machte geltend gemacht, er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet. Die Beklagte hat dies bestritten.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Emden gab der Klage statt. Mit Verweis auf das zitierte EuGH-Urteil sei die Beweislast im \u00dcberstundenprozess modifiziert. Die Arbeitszeitaufzeichnung spreche f\u00fcr den Kl\u00e4ger und der Arbeitgeber m\u00fcsse darlegen und beweisen, wann Pausen oder Nichtarbeiten erfolgt seien. Dem folgte das LAG Niedersachsen nicht. Der Arbeitnehmer muss zur Begr\u00fcndung einer Klage auf Verg\u00fctung geleisteter \u00dcberstunden erstens darlegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit \u00fcbersteigenden Umfang geleistet hat. Da der Arbeitgeber Verg\u00fctung nur f\u00fcr von ihm veranlasste \u00dcberstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten \u00dcberstunden ausdr\u00fccklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachtr\u00e4glich gebilligt hat. Diese vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grunds\u00e4tze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Leistung von \u00dcberstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber werden durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einf\u00fchrung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten t\u00e4glichen Arbeitszeit nicht ver\u00e4ndert. Diese Begr\u00fcndung best\u00e4tigte das Bundesarbeitsgericht nun in seiner Entscheidung vom 04.05.2022 (Az 5 AZR 359\/21).<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Die Klarstellung des BAG ist zu begr\u00fc\u00dfen. Die Entscheidung des EuGH richtet sich an den Gesetzgeber und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf ein Arbeitsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Zugleich bedeutet dies aber nur einen Zwischenschritt. Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des EuGH im Detail umsetzen wird. Bereits jetzt steht fest, dass bei nahezu jedem Unternehmen die Arbeitszeiterfassung auf den Pr\u00fcfstand geh\u00f6rt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hintergrund Arbeitszeitrecht ist Europarecht und wird in der Richtlinie 2003\/88\/EG geregelt. Der EuGH urteilte in seiner Entscheidung vom 14.05.2019 (Az C-55\/18), dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, entsprechende Regelungen zu erlassen (siehe hierzu die vorherige Mandanteninformation). 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