{"id":3101,"date":"2020-03-31T13:36:02","date_gmt":"2020-03-31T11:36:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.es-law.de\/?p=3101"},"modified":"2026-02-26T11:53:17","modified_gmt":"2026-02-26T10:53:17","slug":"covid-19-deutliche-erleichterungen-im-insolvenzrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/covid-19-deutliche-erleichterungen-im-insolvenzrecht\/","title":{"rendered":"COVID-19: Deutliche Erleichterungen im Insolvenzrecht"},"content":{"rendered":"<p><strong> <span class=\"fontstyle0\">Ausgangspunkt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span class=\"fontstyle1\">Bei Zahlungsunf\u00e4higkeit oder bilanzieller \u00dcberschuldung sind die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person nach \u00a7 15a Insolvenzordnung verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes einen Antrag auf Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Verst\u00f6\u00dfe werden strafrechtlich geahndet. Zudem machen sich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von GmbHs nach \u00a7 64 GmbH schadensersatzpflichtig, wenn sie trotz Bestehens eines Insolvenzgrundes Auszahlungen t\u00e4tigen (gleiches gilt u.a. auch f\u00fcr Vorst\u00e4nde einer AG, \u00a7 92 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes).<br \/>\n<\/span><\/p>\n<p><span class=\"fontstyle1\">In der jetzigen Situation w\u00fcrde dies dazu f\u00fchren, dass Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Vorst\u00e4nde zur Stellung von Insolvenzantr\u00e4gen gezwungen w\u00e4ren, obwohl die besonderen Umst\u00e4nde nur tempor\u00e4r bestehen bzw. ggf. auch durch staatliche Hilfsma\u00dfnahmen \u00fcberbr\u00fcckt werden k\u00f6nnen. Besonders hart kann dies Organe von Krankenhausgesellschaften treffen, die zwar unter den sogenannten Rettungsschirm fallen,\u00a0 \u00fcbergangsweise aber gleichwohl von Insolvenzantragsgr\u00fcnden betroffen sein k\u00f6nnen. Auch f\u00fcr andere Unternehmen, die in dieser Woche bereits Antr\u00e4ge auf staatliche Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen gestellt haben, stellt sich das Problem. Denn wie schnell die Antr\u00e4ge abgearbeitet werden k\u00f6nnen und wann die Finanzhilfen bei den Unternehmen ankommen, ist gegenw\u00e4rtig noch unklar.<\/span><\/p>\n<p><strong><span class=\"fontstyle0\">COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz \u2013 COVInsAG<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span class=\"fontstyle1\">Vor dem Hintergrund reagierte der Gesetzgeber. Der Bundestag beschloss am 25.03.2020 das COVInsAG zur generellen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 und zur Begrenzung der\u00a0 Organhaftung bei einer COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz. Der Bundesrat billigte den\u00a0 Gesetzesbeschluss am 27.03.2020. Das Gesetz tritt r\u00fcckwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. Der Aussetzungs-Zeitraum kann per Verordnung bis zum 31.03.2021 verl\u00e4ngert werden.<br \/>\n<\/span><\/p>\n<p><span class=\"fontstyle1\">Beruht die Insolvenz nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder besteht keine Aussicht auf Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunf\u00e4higkeit, gilt die Aussetzung der Pflichten nicht. Nach \u00a7 1 COVInsAG greift jedoch eine gro\u00dfz\u00fcgige und sinnvolle Vermutung zugunsten der betroffenen Unternehmen:<br \/>\n<\/span><\/p>\n<p><span class=\"fontstyle1\">\u201eWar der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunf\u00e4hig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunf\u00e4higkeit zu beseitigen.\u201c<br \/>\n<\/span><\/p>\n<p><span class=\"fontstyle1\">Eine weitere Hilfestellung bietet \u00a7 3 COVInsAG, wonach bei von Gl\u00e4ubigern gestellten Antr\u00e4gen der Insolvenzgrund bereits am 01.03.2020 vorgelegen haben muss.<br \/>\n<\/span><\/p>\n<p><span class=\"fontstyle1\">Ferner gelten Zahlungen, die im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang erfolgen (insbesondere Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Gesch\u00e4ftsbetriebes dienen) als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters vereinbar. Zudem gilt die bis zum 30. September 2023 (!) erfolgende R\u00fcckgew\u00e4hr eines im Aussetzungszeitraum gew\u00e4hrten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gl\u00e4ubigerbenachteiligend. Dies gilt auch f\u00fcr die R\u00fcckgew\u00e4hr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht aber deren Besicherung.<br \/>\n<\/span><\/p>\n<p><span class=\"fontstyle1\">Zudem wird die M\u00f6glichkeit insolvenzrechtlicher Anfechtung von Befriedigungen bzw. Besicherungen f\u00fcr Gl\u00e4ubiger deutlich eingeschr\u00e4nkt.<br \/>\n<\/span><\/p>\n<p><strong><span class=\"fontstyle0\">Fazit &#8211; Praxishinweise<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span class=\"fontstyle1\">Das COVInsAG entlastet von der Pandemie betroffene Unternehmen &#8211; spiegelbildlich zu den sonstigen staatlichen Hilfsma\u00dfnahmen &#8211; konsequent auch im Hinblick auf die insolvenzrechtlichen Pflichten. Dies gilt vor allem f\u00fcr den Insolvenzgrund der Zahlungsunf\u00e4higkeit, f\u00fcr die eine gro\u00dfz\u00fcgige Stichtagsbetrachtung zum 31. Dezember 2019 gilt. Auch bei aktuell bis zum 30. September 2020 eintretender \u00dcberschuldung besteht grunds\u00e4tzlich keine Insolvenzantragspflicht.<br \/>\n<\/span><\/p>\n<p><span class=\"fontstyle1\">In der Praxis wird die Zahlungsunf\u00e4higkeit h\u00e4ufig am Monatsende durch die Pflicht zur Abf\u00fchrung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen und die Gehaltszahlungen an die Arbeitnehmer ausgel\u00f6st. Beides wird mittlerweile ebenfalls abgefedert. So k\u00f6nnen Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge auf Antrag gestundet werden, und die M\u00f6glichkeiten, Kurzarbeitergeld beantragen zu k\u00f6nnen, wurden erweitert.<br \/>\n<\/span><\/p>\n<p><span class=\"fontstyle1\">Die Aussetzung betrifft nur die Insolvenz-Antragspflicht. M\u00f6glich bleibt selbstverst\u00e4ndlich ein \u201efreiwilliger\u201c Antrag auf Einleitung der Insolvenz.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausgangspunkt Bei Zahlungsunf\u00e4higkeit oder bilanzieller \u00dcberschuldung sind die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person nach \u00a7 15a Insolvenzordnung verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes einen Antrag auf Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Verst\u00f6\u00dfe werden strafrechtlich geahndet. 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