{"id":3038,"date":"2019-10-23T08:22:30","date_gmt":"2019-10-23T06:22:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.es-law.de\/kein-urlaubsanspruch-fuer-altersteilzeitbeschaeftigte-in-der-freistellungsphase\/"},"modified":"2026-02-27T13:01:32","modified_gmt":"2026-02-27T12:01:32","slug":"kein-urlaubsanspruch-fuer-altersteilzeitbeschaeftigte-in-der-freistellungsphase","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/kein-urlaubsanspruch-fuer-altersteilzeitbeschaeftigte-in-der-freistellungsphase\/","title":{"rendered":"Kein Urlaubsanspruch f\u00fcr Altersteilzeitbesch\u00e4ftigte in der Freistellungsphase"},"content":{"rendered":"<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG hatte erst k\u00fcrzlich entschieden, dass ein Urlaubsanspruch w\u00e4hrend eines frei vereinbarten Sonderurlaubs (Sabbaticals) nicht allein durch das Vorliegen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses entstehe, sondern eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers voraussetze (Urteil v. 19.03.2019, Az. 9 AZR 315\/17 und 9 AZR 406\/17).<\/p>\n<p>Arbeitgebern bat sich die Gelegenheit, diese Voraussetzungen auf die Altersteilzeit zu \u00fcbertragen, um Urlaubsabgeltungsanspr\u00fcche ihrer Arbeitnehmer in der sog. \u201eFreistellungsphase\u201c abzulehnen. Umso erfreulicher ist es, dass das BAG die Voraussetzungen nun in einem \u00e4hnlich gelagerten Fall angewandt hat (Urteil v. 24.09.2019, Az. 9 AZR 481\/18).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In dem vom BAG entschiedenen Fall hatten die Beteiligten eine Altersteilzeitbesch\u00e4ftigung im sog. \u201eBlockmodell\u201c vereinbart. Danach sollte sich das Arbeitsverh\u00e4ltnis in eine \u201eFreistellungs-\u201c und \u201eArbeitsphase\u201c untergliedern.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der \u201eArbeitsphase\u201c arbeitete der Kl\u00e4ger vom 01.12.2014 bis zum 31.03.2016 in Vollzeit, erhielt daf\u00fcr aber nur die H\u00e4lfte seiner Verg\u00fctung. In der anschlie\u00dfenden \u201eFreistellungsphase\u201c wurde er unter Fortzahlung der \u00fcbrigen Verg\u00fctung bis zum Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zum 31.07.2017 von seiner Arbeitsleistung freigestellt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war im Anschluss der Ansicht, es seien in der Freistellungsphase insgesamt 52 Urlaubstage entstanden, die die Beklagte abzugelten habe.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>So wie bereits in den Vorinstanzen (AG Essen v. 08.03.2018 \u2013 1 CA 2868\/17 und LAG D\u00fcsseldorf v.13.07.2018 \u2013 6 SA 272\/18) hatte auch die Revision vor dem BAG keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das BAG begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass f\u00fcr den gesetzlichen Urlaubsanspruch die Anzahl der Tage ma\u00dfgeblich sei, an denen tats\u00e4chlich eine Arbeitspflicht vorliege. In der Freistellungsphase sei der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht vollst\u00e4ndig freigestellt, sodass die Zeit mit \u201enull\u201c Arbeitstagen in Ansatz zu bringen sei. In Folge dessen k\u00f6nne kein Urlaubsanspruch entstehen.<\/p>\n<p>Das BAG f\u00fchrt ferner aus, dass die Grunds\u00e4tze nicht nur f\u00fcr den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach \u00a7 3 Abs.1 BurlG gelten, sondern auch f\u00fcr den vertraglichen Mehrurlaub, soweit die Arbeitsvertragsparteien keine von \u00a7 3 Abs.1 BurlG abweichende Vereinbarung zur Berechnung des Urlaubsanspruches getroffen haben.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitgeber k\u00f6nnen durch die Entscheidung aufatmen. Das Urteil hat bez\u00fcglich der Urlaubsentstehung in der Altersteilzeit f\u00fcr Klarheit gesorgt und wird bestehende Unsicherheiten ausr\u00e4umen. Insbesondere in Zeiten des demografischen Wandels und des Fachkr\u00e4ftemangels verliert die Altersteilzeitbesch\u00e4ftigung nicht an Attraktivit\u00e4t und erweist sich auch nach dem Urteil des BAG f\u00fcr beide Seiten als vorteilhaft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hintergrund Das BAG hatte erst k\u00fcrzlich entschieden, dass ein Urlaubsanspruch w\u00e4hrend eines frei vereinbarten Sonderurlaubs (Sabbaticals) nicht allein durch das Vorliegen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses entstehe, sondern eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers voraussetze (Urteil v. 19.03.2019, Az. 9 AZR 315\/17 und 9 AZR 406\/17). 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