{"id":2992,"date":"2019-08-28T15:57:13","date_gmt":"2019-08-28T13:57:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.es-law.de\/?p=2992"},"modified":"2026-02-27T11:25:04","modified_gmt":"2026-02-27T10:25:04","slug":"sachgrundlose-befristung-bei-sehr-lange-zurueckliegender-vorbeschaeftigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/sachgrundlose-befristung-bei-sehr-lange-zurueckliegender-vorbeschaeftigung\/","title":{"rendered":"Sachgrundlose Befristung  bei sehr lange zur\u00fcckliegender Vorbesch\u00e4ftigung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 06.06.2018 (Az. 1 BvL 7\/14 und 1\u00a0BvR 1375\/14) hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur sachgrundlosen Befristung eine Absage erteilt. Wir hatten hier\u00fcber berichtet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine sachgrundlose Befristung nach \u00a7\u00a014 Abs. 2 S. 1 TzBfG unzul\u00e4ssig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden hat. Das BAG hatte hierzu entschieden, dass ein \u201eZuvor-Arbeitsverh\u00e4ltnis\u201c dann nicht gegeben ist, wenn es mehr als drei Jahre zur\u00fcck liegt.<\/p>\n<p>Nach der genannten Entscheidung des BVerfG handelt es sich dabei um unzul\u00e4ssige Rechtsfortbildung. Vielmehr sei jedes irgendwann in der Vergangenheit liegende Arbeitsverh\u00e4ltnis ein \u201ebereits-zuvor-bestehendes-Arbeitsverh\u00e4ltnis\u201c im Sinne von \u00a7 14 Abs. 2 S.\u00a02 TzBfG. Eine bestimmte Karenzfrist, bei der das Anschlussverbot nicht greift, kann es danach nicht geben.<\/p>\n<p>Allerdings hatte das BVerfG den Fachgerichten auch aufgegeben, \u00a7 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG verfassungskonform auszulegen. Soweit das Verbot sachgrundloser Befristung unzumutbar sei, weil eine Gefahr der Kettenbefristungen in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Besch\u00e4ftigen nicht bestehe und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverh\u00e4ltnis als Regelbesch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zu erhalten, sei der Anwendungsbereich des \u00a7 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG durch verfassungskonforme Auslegung einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund seien fr\u00fchere Arbeitsverh\u00e4ltnisse unber\u00fccksichtigt zu lassen, wenn die Vorbesch\u00e4ftigung sehr lange zur\u00fcckliegt oder ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war.<\/p>\n<p>Wann eine Vorbesch\u00e4ftigung \u201esehr lange zur\u00fcckliegt\u201c in diesem Sinne und damit einer erneuten sachgrundlosen Befristung nicht entgegensteht, hat das BVerfG nicht vorgegeben.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG hatte jetzt Gelegenheit, sich mit dieser Frage zu befassen. Es hatte \u00fcber einen Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitnehmerin ca. 22 Jahre nach Beendigung eines fr\u00fcheren Arbeitsverh\u00e4ltnisses erneut eingestellt wurde. Die Arbeitnehmerin hatte Klage erhoben und wollte festgestellt haben, dass ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht aufgrund der sachgrundlosen Befristung geendet hat.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG hat mit Urteil vom 21.08.2019 (Az. 7 AZR 452\/17) entschieden, dass diese sachgrundlose Befristung wirksam ist. Bei der 22 Jahre zur\u00fcckliegenden Vorbesch\u00e4ftigung handele es sich um einen Fall, in dem diese bereits sehr lange zur\u00fcckliegt und das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar sei.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Wann eine Vorbesch\u00e4ftigung bereits sehr lange zur\u00fcckliegt und in verfassungskonformer Auslegung des \u00a7 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG unber\u00fccksichtigt bleiben kann, wird auch k\u00fcnftig jeweils eine Einzelfallentscheidung bleiben. Die im Nachgang zur Entscheidung des BVerfG ergehenden h\u00f6chstrichterlichen Entscheidungen k\u00f6nnen hierf\u00fcr jedoch eine gewisse Richtung vorgeben. Eine 22 Jahre zuvor beendete Vorbesch\u00e4ftigung d\u00fcrfte daher jedenfalls lange genug zur\u00fcckzuliegen, um unber\u00fccksichtigt bleiben zu k\u00f6nnen. Acht Jahre hatten dem BAG zuletzt noch nicht gereicht (BAG 23.01.2019 \u2013 7 AZR 733\/16).<\/p>\n<p>Arbeitgeber sollten sich jedenfalls sehr genau \u00fcberlegen, ob sie Mitarbeiter sachgrundlos befristet einstellen, auch wenn deren Vorbesch\u00e4ftigung schon viele Jahre zur\u00fcckliegt und sich hierzu in jedem konkreten Fall anwaltlich beraten lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hintergrund Mit Beschluss vom 06.06.2018 (Az. 1 BvL 7\/14 und 1\u00a0BvR 1375\/14) hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur sachgrundlosen Befristung eine Absage erteilt. Wir hatten hier\u00fcber berichtet. 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