{"id":2981,"date":"2019-07-10T09:22:31","date_gmt":"2019-07-10T07:22:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.es-law.de\/?p=2981"},"modified":"2023-07-27T12:36:53","modified_gmt":"2023-07-27T10:36:53","slug":"grundsatzurteil-teil-2-aus-kassel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/grundsatzurteil-teil-2-aus-kassel\/","title":{"rendered":"Grundsatzurteil Teil 2 aus Kassel"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund des Fachkr\u00e4ftemangels f\u00fcllen viele Krankenhaustr\u00e4ger die personellen L\u00fccken mit Honorarkr\u00e4fte auf. Zudem werden zahlreiche Pflegekr\u00e4fte bewusst als Honorarkr\u00e4fte t\u00e4tig, weil sie sich hier bessere Erwerbschancen erhoffen.<\/p>\n<p>Das BSG entschied am 07.06.2019 in mehreren gleich gelagerten Parallelverfahren \u00fcber den sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorarpflegekr\u00e4ften. Im Leitfall (<em>B\u00a012\u00a0R\u00a06\/18\u00a0R<\/em>) war die Versicherungspflicht der beigeladenen Pflegefachkraft in allen Zweigen der Sozialversicherung in zeitlich beschr\u00e4nkten Eins\u00e4tzen bei der Pflegeeinrichtung.<\/p>\n<p>Da f\u00fcr die Pflegeeinrichtung keine (weiteren) Fachkr\u00e4fte zur Festanstellung zu finden waren, bediente sie sich Leiharbeitnehmern und Honorarkr\u00e4ften. Sie schloss daher mit der beigeladenen Honorarpflegefachkraft einen &#8220;Dienstleistungsvertrag&#8221; f\u00fcr verschiedene Einsatzzeiten in den Jahren 2012 und 2013.<\/p>\n<p>Die Honorarpflegefachkraft stellte bei der DRV einen Antrag auf Statusfeststellung. Nach Anh\u00f6rung stellte sie gegen\u00fcber den Verfahrensbeteiligten fest, dass die T\u00e4tigkeiten in den streitbefangenen Einsatzzeitr\u00e4umen im Rahmen eines abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses bei der Pflegeeinrichtung ausge\u00fcbt wurden und Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ab dem Tag der Aufnahme der Besch\u00e4ftigung bestand.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das BSG urteilte am 07.06.2019 (<em>B\u00a012\u00a0R\u00a06\/18\u00a0R<\/em>), dass Pflegekr\u00e4fte, die als Honorarpflegekr\u00e4fte in station\u00e4ren Pflegeeinrichtungen t\u00e4tig sind, in dieser T\u00e4tigkeit regelm\u00e4\u00dfig nicht als Selbstst\u00e4ndige anzusehen sind, sondern als Besch\u00e4ftigte der Sozialversicherungspflicht unterliegen.<\/p>\n<p>Weder der Versorgungsauftrag einer station\u00e4ren Pflegeeinrichtung noch die Regelungen \u00fcber die Erbringung station\u00e4rer Pflegeleistungen nach dem SGB XI oder das Heimrecht des jeweiligen Landes haben eine zwingende \u00fcbergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von in station\u00e4ren Einrichtungen t\u00e4tigen Pflegefachkr\u00e4ften. Regulatorische Vorgaben seien jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Beurteilung der Versicherungspflicht zu ber\u00fccksichtigen. Sie f\u00fchrten im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegefachkr\u00e4fte in die Organisations- und Weisungsstruktur der station\u00e4ren Pflegeeinrichtung. Unternehmerische Freiheiten seien bei der konkreten T\u00e4tigkeit in einer station\u00e4ren Pflegeeinrichtung kaum denkbar.<\/p>\n<p>Selbstst\u00e4ndigkeit k\u00f6nne nur ausnahmsweise angenommen werden. Hierf\u00fcr m\u00fcssten gewichtige Indizien sprechen. Blo\u00dfe Freir\u00e4ume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegema\u00dfnahmen, reichen hierf\u00fcr nicht.<\/p>\n<p>Ausgehend davon sei die Honorarpflegefachkraft im Leitfall beim Pflegeheim besch\u00e4ftigt. Sie habe ihre Arbeitskraft vollst\u00e4ndig eingegliedert in einen fremden Betriebsablauf eingesetzt und sei nicht unternehmerisch t\u00e4tig gewesen.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Pflegekr\u00e4fte sind in den letzten Jahren verst\u00e4rkt in den Fokus geraten. Zum einen pr\u00fcfte die DRV diese in den Betriebspr\u00fcfungen (und kam zum eben vom BSG vertretenen Ergebnis). Zum anderen wurde auch der Zoll aktiv, da das Nichtabf\u00fchren von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen strafbar nach \u00a7\u00a0266a StGB ist.<\/p>\n<p>Auch wenn die Entscheidungsgr\u00fcnde des BSG noch nicht vorliegen und somit die vom Gericht erw\u00e4hnten Ausnahmen noch nicht ersichtlich sind, kommt die Entscheidung nicht g\u00e4nzlich \u00fcberraschend. Im Ergebnis ist sp\u00e4testens jetzt konsequent sich hiernach auszurichten.<\/p>\n<p>Die Beauftragung von selbstst\u00e4ndigen Honorarpflegekr\u00e4ften ist einer Tr\u00e4gereinrichtung nicht zu empfehlen. Vorzugsweise sollten kurzfristig entstehende Personalengp\u00e4sse mit Arbeitnehmer\u00fcberlassungskr\u00e4fte gef\u00fcllt werden. Hier stellt sich die vom BSG aufgeworfene Problematik nicht; wenn auch die Einhaltung der (strengen) regulatorischen Vorgaben der Arbeitnehmer\u00fcberlassung einzuhalten sind. Solange diese Option an der Durchsetzung im Markt scheitert, ist auf befristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse auszuweichen. Hier bedarf es aber einer kreativen Vertragsgestaltung, um die gesetzlich zul\u00e4ssige Maximalbefristung optimal auszunutzen.<\/p>\n<p>Sollte im Einzelfall die Beauftragung einer selbstst\u00e4ndigen Honorarpflegekraft nicht zu vermeiden sind (nicht selten wollen Honorarpflegekr\u00e4fte gerade nicht abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt sein), ist dringend ein Statusfeststellungsverfahren durchzuf\u00fchren. Bei bereits erfolgten Besch\u00e4ftigungen in der Vergangenheit sind individuelle L\u00f6sungskonzepte zu entwickeln.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt Aufgrund des Fachkr\u00e4ftemangels f\u00fcllen viele Krankenhaustr\u00e4ger die personellen L\u00fccken mit Honorarkr\u00e4fte auf. Zudem werden zahlreiche Pflegekr\u00e4fte bewusst als Honorarkr\u00e4fte t\u00e4tig, weil sie sich hier bessere Erwerbschancen erhoffen. Das BSG entschied am 07.06.2019 in mehreren gleich gelagerten Parallelverfahren \u00fcber den sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorarpflegekr\u00e4ften. 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