{"id":2977,"date":"2019-07-10T09:21:27","date_gmt":"2019-07-10T07:21:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.es-law.de\/?p=2977"},"modified":"2023-07-27T12:37:46","modified_gmt":"2023-07-27T10:37:46","slug":"grundsatzurteil-teil-1-aus-kassel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/grundsatzurteil-teil-1-aus-kassel\/","title":{"rendered":"Grundsatzurteil Teil 1 aus Kassel"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund des Fachkr\u00e4ftemangels f\u00fcllen viele Krankenhaustr\u00e4ger kurzfristig entstehende Personall\u00fccken mit Honorarkr\u00e4fte auf. Diese wollen in aller Regel als Selbstst\u00e4ndige auftreten. Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge f\u00fchrt der Krankenhaustr\u00e4ger dann nicht ab. Das BSG entschied am 04.06.2019 in mehreren gleich gelagerten Parallelverfahren zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorar\u00e4rzten.<\/p>\n<p>Entschieden wurde \u00fcber 13 Sachverhalte, insbesondere \u00fcber eine An\u00e4sthesistin, die Regel- und Bereitschaftsdienste \u00fcbernahm, \u00fcber einen Arzt in einer Rehaklinik, der Wochenenddienste \u00fcbernahm und \u00fcber einen Psychologen, der in einer Privatklinik Dienste \u00fcbernahm,<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das BSG urteilte am 04.06.2019 (B\u00a012\u00a0R\u00a011\/18\u00a0R), dass die \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit nicht per se als Dienst \u201eh\u00f6herer Art\u201c von der Sozialversicherungspflicht ausgeschlossen ist. Entscheidend sei, ob der betroffene Honorararzt weisungsgebunden bzw. in die Arbeitsorganisation eingegliedert sei. Letzteres sei bei \u00c4rzten in einem Krankenhaus regelm\u00e4\u00dfig aufgrund des hohen Organisationsgrades gegeben und der Honorararzt habe auf diesen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss.<\/p>\n<p>Bei Honorar\u00e4rzten besteht h\u00e4ufig kein ausschlaggebender Unterschied zu angestellten \u00c4rzten. Unternehmerische Entscheidungsspielr\u00e4ume sind bei einer T\u00e4tigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelm\u00e4\u00dfig nicht gegeben. Die Honorarh\u00f6he ist nur eines von vielen zu w\u00fcrdigenden Kriterien. Honorar\u00e4rzte sind in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen (Operateur, Chefarzt) zusammenarbeiten muss. Zudem nutzen Honorar\u00e4rzte ganz \u00fcberwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses und sind in den Betriebsablauf eingegliedert.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Schon seit mehreren Jahren pr\u00fcft die Deutsche Rentenversicherung Bund verst\u00e4rkt Honorarkr\u00e4fte. In Bescheiden zur Betriebspr\u00fcfungen k\u00f6nnen teils hohe Nachzahlungen die Folge sein, die zudem auch strafrechtlich relevant sind. Es gab bereits mehrere Durchsuchungen durch den Zoll, der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bei Scheinselbstst\u00e4ndigkeit.<\/p>\n<p>Nun hat das BSG in der Diskussion einen vorl\u00e4ufigen Schlusspunkt gesetzt. Honorar\u00e4rzte m\u00fcssen als grunds\u00e4tzlich sozialversicherungspflichtig angesehen werden. Zwar mag es wohl in sehr eng umgrenzten F\u00e4llen Ausnahmen geben, wo genau l\u00e4sst sich erst nach Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidungsgr\u00fcnde ermitteln.<\/p>\n<p>Die Entscheidung trifft (nur) die klassischen Honorar\u00e4rzte, also diejenigen \u00c4rzte, die personelle L\u00fccken in den Krankenh\u00e4usern durch \u00dcbernahme einzelner Dienste \/ T\u00e4tigkeiten f\u00fcllen. Diese Honorar\u00e4rzte sollten k\u00fcnftig nicht mehr auf selbstst\u00e4ndiger Basis besch\u00e4ftigt werden. Die eine Alternative liegt in einem befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis. Hier ist die Sozialversicherungspflicht unproblematisch, Nachteil ist aber die nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6gliche Vereinbarung einer wirksamen Befristung nach \u00a7\u00a014\u00a0TzBfG. Hier bedarf es einer kreativen Vertragsgestaltung, um den gesetzlich vorgesehenen Handlungsspielraum maximal auszunutzen. Die andere Alternative liegt in der Arbeitnehmer\u00fcberlassung. Auch hier ist die Sozialversicherungspflicht unproblematisch (beim Verleiher). Nachteil ist aber die geringe Verbreitung im Markt, die aber ggf. aufgrund dieses Urteils sich in Zukunft \u00e4ndern wird. Ferner m\u00fcssen alle strengen Regelungen des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes eingehalten werden.<\/p>\n<p>Nicht Gegenstand des Urteils sind alle gesetzlich vorgesehenen Kooperationen zwischen Krankenh\u00e4usern und (niedergelassenen) \u00c4rzten, wie z.B. Beleg\u00e4rzte. Auch Konsiliar\u00e4rzte k\u00f6nnen weiterhin auf selbstst\u00e4ndiger Basis t\u00e4tig werden. Bei all diesen Kooperationsmodellen ist aber eine sehr pr\u00e4zise Vertragsgestaltung dringend anzuraten. Zudem ist auch die tats\u00e4chliche Umsetzung der Kooperation zu pr\u00fcfen, denn diese ist im Zweifelsfall entscheidend.<\/p>\n<p>Sofern es die geringsten Zweifel gibt, sollte zur Kl\u00e4rung ein Statusfeststellungsverfahren nach \u00a7\u00a07a SGB IV eingeleitet werden. In diesem wird verbindlich \u00fcber die Versicherungspflicht entschieden. Die Sachverhalte sollten nicht zuletzt auch wegen der strafrechtlichen Relevanz z\u00fcgig gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt Aufgrund des Fachkr\u00e4ftemangels f\u00fcllen viele Krankenhaustr\u00e4ger kurzfristig entstehende Personall\u00fccken mit Honorarkr\u00e4fte auf. Diese wollen in aller Regel als Selbstst\u00e4ndige auftreten. Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge f\u00fchrt der Krankenhaustr\u00e4ger dann nicht ab. Das BSG entschied am 04.06.2019 in mehreren gleich gelagerten Parallelverfahren zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorar\u00e4rzten. 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