{"id":2875,"date":"2019-04-03T11:07:27","date_gmt":"2019-04-03T09:07:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.es-law.de\/oeffentlicher-auftraggeber-eugh-verlangt-angabe-einer-hoechstmenge-bei-rahmenvereinbarungen\/"},"modified":"2026-02-27T12:59:13","modified_gmt":"2026-02-27T11:59:13","slug":"oeffentlicher-auftraggeber-eugh-verlangt-angabe-einer-hoechstmenge-bei-rahmenvereinbarungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/oeffentlicher-auftraggeber-eugh-verlangt-angabe-einer-hoechstmenge-bei-rahmenvereinbarungen\/","title":{"rendered":"\u00d6ffentlicher Auftraggeber: <br> EuGH verlangt Angabe einer H\u00f6chstmenge bei Rahmenvereinbarungen"},"content":{"rendered":"<p>Rahmenvereinbarungen legen den \u00fcbergeordneten Rahmen f\u00fcr Einzelbeauftragungen und die Bedingungen f\u00fcr deren Erteilung fest. Die Vergabe der Einzelbeauftragungen erfolgt dann innerhalb dieses Rahmens (Leistungsabruf).<\/p>\n<p>Rahmenvereinbarungen unterliegen dem Vergaberecht. Die Einzelbeauftragungen auf Basis einer wirksamen Rahmenvereinbarung nicht, d.h. sie k\u00f6nnen ohne Vergabeverfahren erteilt werden.<\/p>\n<p>Die durch eine Rahmenvereinbarung erfolgende B\u00fcndelung der Beschaffungsvorg\u00e4nge erm\u00f6glicht \u00f6ffentlichen Auftraggebern eine deutliche Verfahrensvereinfachung: Die einzelnen Leistungsabrufe sind hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt flexibel. Diese Flexibilit\u00e4t wird durch eine aktuelle EuGH-Entscheidung eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Das Urteil betrifft drei wesentliche Punkte:<\/p>\n<ol>\n<li>Muss in einer Rahmenvereinbarung eine H\u00f6chstmenge der m\u00f6glichen Leistungsabrufe angegeben werden?<\/li>\n<li>Wer kann Auftr\u00e4ge auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung erteilen?<\/li>\n<li>Was geschieht bei \u00dcberschreitung der f\u00fcr Rahmenvereinbarungen geltenden Regellaufzeit (vier Jahre)?<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine italienische Gesundheitseinrichtung schloss eine von 2011 bis 2021 laufende Rahmenvereinbarung \u00fcber Reinigungs- und Abfallentsorgungsleistungen mit einem Dienstleister ab. Neben dem Ausschreibenden waren in den Vergabeunterlagen 18 weitere potenzielle \u00f6ffentliche Auftraggeber namentlich genannt.<\/p>\n<p>Im Vertrag wurde keine H\u00f6chstmenge der zu beschaffenden Dienstleistungen angegeben.<\/p>\n<p>Im Jahr 2015 beauftragte einer dieser namentlich benannten Auftraggeber den Dienstleister, unter Berufung auf die Rahmenvereinbarung, d.h. ohne Vergabeverfahren.<\/p>\n<p>Gegen diese Direktvergabe wandten sich zwei Konkurrenten des Dienstleisters. Das nationale Gericht legte dem EuGH entsprechende Vorlagefragen vor.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Vorab<\/strong><\/p>\n<p>Das Vorabentscheidungsverfahren wurde vom EuGH auf Grundlage der zum 18.04.2016 aufgehobenen Richtlinie 2004\/18\/EG entschieden.<\/p>\n<p>Aus unserer Sicht ist das Urteil allerdings auf die aktuelle Richtlinie 2014\/24\/EU \u00fcbertragbar. Dies, da sich das Gericht \u2013 insbesondere hinsichtlich der H\u00f6chstmenge \u2013 auf den Wortlaut der Richtlinie aus 2004 bezieht, der identisch in der neuen Richtlinie wiederzufinden ist. Auch die weitere Argumentation des EuGH ist auf die heute geltende Rechtslage \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p><strong>Zu 1.<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH fordert die Angabe einer H\u00f6chstmenge der durch die Rahmenvereinbarung zu beschaffenden Leistungen. Jedenfalls solange der Vertrag den \u201enormalen Bedarf\u201c betreffe, k\u00f6nne dies unproblematisch erfolgen.<\/p>\n<p>Das Gericht argumentierte wie folgt: Aus den Sch\u00e4tzregeln f\u00fcr den Wert der Rahmenvereinbarung ergebe sich bereits, dass eine Vorstellung \u00fcber die H\u00f6chstmenge bestehen m\u00fcsse. Au\u00dferdem w\u00e4re es eine Beeintr\u00e4chtigung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebotes, wenn man die Gesamtmenge nicht angebe &#8211; schlie\u00dflich w\u00fcrden die Einzelbeauftragungen (Leistungsabfragen) nicht mehr ver\u00f6ffentlicht. Letztlich konkretisiere die Pflicht zur Angabe der H\u00f6chstmenge das Verbot, Rahmenvereinbarungen missbr\u00e4uchlich oder in einer Weise anzuwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschr\u00e4nkt oder verf\u00e4lscht werde.<\/p>\n<p>Laut dem EuGH verliere die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung sobald die H\u00f6chstmenge erreicht werde. Einzelauftr\u00e4ge k\u00f6nnten sich dann nicht mehr auf die Rahmenvereinbarung beziehen und w\u00fcrden ein eigenes Vergabeverfahren erfordern.<\/p>\n<p><strong>Zu 2.<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH entschied: All diejenigen \u00f6ffentlichen Auftraggeber, die in der Auftragsbekanntmachung (bzw. in der Aufforderung zur Interessenbest\u00e4tigung) ausdr\u00fccklich genannt sind (\u201esekund\u00e4re \u00f6ffentliche Auftraggeber\u201c), k\u00f6nnen Leistungen aus der Rahmenvereinbarung abrufen. Dadurch werde die Effizienz des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens gest\u00e4rkt.<\/p>\n<p>In Art. 33 Abs. 2 der aktuellen Richtlinie 20014\/24\/EU wird dies ausdr\u00fccklich so geregelt. Die Bezeichnung kann namentlich oder durch Bezugnahme auf eine bestimmte Kategorie \u00f6ffentlicher Auftraggeber innerhalb eines klar abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgen, vgl. Erw\u00e4gungsgrund 60 zur Richtlinie 2014\/24\/EU.<\/p>\n<p><strong>Zu 3.<\/strong><\/p>\n<p>Die Laufzeit von Rahmenvereinbarungen ist grunds\u00e4tzlich auf 4 Jahre beschr\u00e4nkt, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Vereinbarung begr\u00fcndeter Sonderfall vor. Dies galt sowohl nach der alten Richtlinie (Art. 32 Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 2004\/18\/EG) als auch heute nach \u00a7 21 Abs. 6 VgV.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten im streitigen Verfahren vorgetragen, dass aufgrund der Laufzeit\u00fcberschreitung der in Frage stehende Vertrag keine Rahmenvereinbarung sei.<\/p>\n<p>Laut EuGH k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass die Sicherstellung des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betriebs einer Gesundheits-einrichtung eine \u00dcberschreitung der Regellaufzeit rechtfertigen k\u00f6nnte. Es sei Sache des nationalen Gerichts, das Vorliegen eines Sonderfalls abschlie\u00dfend zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Weiter f\u00fchrt der EuGH aus, dass &#8211; selbst wenn ein Sonderfall nicht vorl\u00e4ge &#8211; es sein k\u00f6nne, dass ein solcher Vertrag in den ersten vier Jahren seiner Anwendung einen g\u00fcltigen Rahmenvertrag darstelle und nach Ablauf dieses Zeitraums unwirksam werde.<\/p>\n<p>Danach k\u00f6nnen Einzelbeauftragungen nach dem Ablauf von 4 Jahren sich nicht mehr auf die Rahmenvereinbarung beziehen und erfordern ein eigenes Vergabeverfahren.<\/p>\n<p><strong>Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p>\u00d6ffentliche Auftraggeber sind gut beraten, bei Rahmenvereinbarungen eine H\u00f6chstmenge der abrufbaren Leistungen anzugeben.<\/p>\n<p>Ist die H\u00f6chstmenge erreicht, endet die Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung \u2013 unabh\u00e4ngig von der vorgesehenen Laufzeit. Ein entsprechend klarstellender Hinweis k\u00f6nnte in die Vereinbarung mit aufgenommen werden.<\/p>\n<p>Vereinzelt d\u00fcrften Einzelbeauftragungen, die \u00fcber die H\u00f6chstmenge hinaus erteilt werden, auf Grundlage des <strong>\u00a7 132 GWB<\/strong> erfolgen. Mit der Vergaberechtsreform wurden zum 18.04.2016 erstmals in \u00a7 132 GWB die Voraussetzungen f\u00fcr Auftrags\u00e4nderungen w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit kodifiziert (Art. 72 Richtlinie 2014\/24\/EU). Die Norm enth\u00e4lt einen Negativkatalog, der unwesentliche \u00c4nderungen definiert, die kein neues Vergabeverfahren erfordern<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rahmenvereinbarungen legen den \u00fcbergeordneten Rahmen f\u00fcr Einzelbeauftragungen und die Bedingungen f\u00fcr deren Erteilung fest. Die Vergabe der Einzelbeauftragungen erfolgt dann innerhalb dieses Rahmens (Leistungsabruf). Rahmenvereinbarungen unterliegen dem Vergaberecht. 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