{"id":2526,"date":"2018-10-02T16:55:08","date_gmt":"2018-10-02T14:55:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.es-law.de\/?p=2526"},"modified":"2026-02-26T17:33:11","modified_gmt":"2026-02-26T16:33:11","slug":"zustaendigkeit-in-geschaeftsfuehrer-angelegenheiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/zustaendigkeit-in-geschaeftsfuehrer-angelegenheiten\/","title":{"rendered":"Zust\u00e4ndigkeit in Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Angelegenheiten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im dem vom BGH entschiedenen Fall wurde ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zun\u00e4chst abberufen. Sein Dienstvertrag lief ungek\u00fcndigt weiter. Monate sp\u00e4ter verweigerte die GmbH die Gehaltszahlung mit der Begr\u00fcndung, dass der Dienstvertrag durch Beschluss der Gesellschafter und im Einvernehmen mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ge\u00e4ndert wurde. Der ehemalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer behauptete, das Gehalt st\u00fcnde ihm zu, da die \u00c4nderung des Dienstvertrags nur mit dem aktuellen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tte vereinbart werden k\u00f6nnen. Mit diesem hatte er aber keine Regelung getroffen. Das OLG Dresden gab der Klage des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers in vollem Umfang statt. Hiergegen richtete sich die erfolgreiche Revision der beklagten GmbH.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Das GmbH-Gesetz regelt eine Zust\u00e4ndigkeit der Gesellschafterversammlung f\u00fcr die Bestellung und Abberufung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern (in der Praxis ist dies jedoch h\u00e4ufig an einen Aufsichtsrat oder Beirat delegiert). Die Entscheidung \u00fcber Abschluss, \u00c4nderung und Beendigung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerdienstvertrags f\u00e4llt als Annex zur Bestellung\/Abberufung ebenfalls in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung (oder \u2013 wie h\u00e4ufig &#8211; des Aufsichtsrats). Unklar war, wer f\u00fcr die \u00c4nderung\/Beendigung des Dienstvertrags eines bereits abberufenen, d. h. ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH stellt klar, dass die Gesellschafterversammlung (bzw. der Aufsichtsrat\/Beirat) auch f\u00fcr Vertrags\u00e4nderungen oder K\u00fcndigungen von Dienstvertr\u00e4gen ehemaliger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zwingend zust\u00e4ndig bleibt. Nur dann, wenn sich das urspr\u00fcngliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Dienstverh\u00e4ltnis nach der Abberufung \u201ein ein gew\u00f6hnliches Anstellungs\u00adverh\u00e4ltnis\u201c umwandelt, ist der dann aktuelle Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und nicht mehr die Gesellschafterversammlung zust\u00e4ndig. Da eine solche \u201eUmwandlung\u201c des Dienstverh\u00e4ltnisses vorliegend nicht gegeben war, kam es allein darauf an, ob die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss zur Ab\u00e4nderung des Dienstvertrags gefasst und eine Vereinbarung mit dem Kl\u00e4ger wirksam geschlossen hatten. Die Kl\u00e4rung dieser Frage wurde zur weiteren Feststellung an das OLG verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Bewertung\/Empfehlungen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist wegen ihrer Klarheit im Ergebnis zu begr\u00fc\u00dfen; zugleich ber\u00fchrt sie wichtige Fragen f\u00fcr die Praxis:<\/p>\n<p>Es ist stets sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, wer f\u00fcr Entscheidungen in Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Angelegenheiten zust\u00e4ndig ist. Dies ist \u2013 wie eingangs ausgef\u00fchrt &#8211; bei der GmbH grunds\u00e4tzlich die Gesellschafterversammlung. Besteht ein Aufsichtsrat\/Beirat, ist dieser kraft Gesetzes (bei mitbestimmter GmbH) bzw. h\u00e4ufig aufgrund spezieller Regelung im Gesellschaftsvertrag zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Diese Zust\u00e4ndigkeiten gelten nach dem BGH auch dann, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bereits (unter Umst\u00e4nden schon seit Jahren) abberufen wurde. Die Konstellation, dass ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bereits abberufen, aber sein Dienstvertrag noch nicht gek\u00fcndigt wurde, kommt h\u00e4ufig vor: Vielfach erfolgt eine Abberufung mit sofortiger Freistellung bereits dann, sobald ein Verdacht von gravierenden Pflichtverst\u00f6\u00dfen aufgekommen ist. Eine K\u00fcndigung des Dienstvertrags aus wichtigem Grund wird dem gegen\u00fcber erst dann ausgesprochen, wenn der Sachverhalt so gr\u00fcndlich aufgekl\u00e4rt wurde, dass eine K\u00fcndigung aus wichtigem Grund gerichtsfest ist. Auch bei einvernehmlicher Abberufung \u201eim Guten\u201c kommt es in der Praxis h\u00e4ufig vor, dass der ehemalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer weiterhin noch beratend t\u00e4tig ist, und der Dienstvertrag noch weiterl\u00e4uft. In all diesen Konstellationen ist also darauf zu achten, dass es bei (sp\u00e4terer) K\u00fcndigung oder Vertrags\u00e4nderungen bei der Zust\u00e4ndigkeit des hierzu berufenen Gremiums (Gesellschafterversammlung\/Aufsichtsrat) verbleibt und nicht etwa der aktuelle Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die GmbH vertritt.<\/p>\n<p>Formelle Zust\u00e4ndigkeitsfehler k\u00f6nnen gravierend sein und z. B. zur Unwirksamkeit einer K\u00fcndigung f\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt Im dem vom BGH entschiedenen Fall wurde ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zun\u00e4chst abberufen. Sein Dienstvertrag lief ungek\u00fcndigt weiter. 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