{"id":2509,"date":"2018-09-28T09:45:49","date_gmt":"2018-09-28T07:45:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.es-law.de\/?p=2509"},"modified":"2026-02-26T13:29:48","modified_gmt":"2026-02-26T12:29:48","slug":"streikbruchpraemie-als-zulaessiges-kampfmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/streikbruchpraemie-als-zulaessiges-kampfmittel\/","title":{"rendered":"Streikbruchpr\u00e4mie als zul\u00e4ssiges Kampfmittel"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sachverhalt und Fragestellung<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen als Verk\u00e4ufer vollzeitbesch\u00e4ftigt. In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Betrieb, in dem er eingesetzt ist, an mehreren Tagen bestreikt. Dazu hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit dem Ziel aufgerufen, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifvertr\u00e4ge zu schlie\u00dfen. Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regul\u00e4ren T\u00e4tigkeit nachgehen, die Zahlung einer Streikbruchpr\u00e4mie. Diese war zun\u00e4chst pro Streiktag in H\u00f6he von 200,00 Euro brutto (bei einer Teilzeitbesch\u00e4ftigung entsprechend anteilig) und in einem zweiten betrieblichen Aushang in H\u00f6he von 100,00 Euro brutto zugesagt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger folgte dem gewerkschaftlichen Streikaufruf und legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Mit seiner Klage hat er die Zahlung von Pr\u00e4mien &#8211; insgesamt 1.200,00 Euro brutto &#8211; verlangt und sich hierf\u00fcr vor allem auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gest\u00fctzt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Schlie\u00dflich ging der Kl\u00e4ger in Revision.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision hatte keinen Erfolg. Laut BAG liegt in der Zusage der Pr\u00e4mienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Besch\u00e4ftigten. Diese sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufst\u00f6rungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken wollen. Vor dem Hintergrund der f\u00fcr beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit handele es sich um eine grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssige Ma\u00dfnahme des Arbeitgebers. F\u00fcr diese gelte das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip. Danach sei die ausgelobte Streikbruchpr\u00e4mie &#8211; auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches \u00fcberstieg &#8211; nicht unangemessen gewesen.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Die Streikbruchpr\u00e4mie ist eine aktive Ma\u00dfnahme zur Streikabwehr. Sie zielt darauf, den Betrieb aufrecht zu erhalten und den Streikaufruf der Gewerkschaft zu konterkarieren. Der Arbeitgeber bietet hierbei allen Arbeitnehmern \u2013 egal, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht \u2013 w\u00e4hrend des Streiks eine Sonderverg\u00fctung daf\u00fcr an, sich nicht am Streik zu beteiligen.<\/p>\n<p>Zwar war auch vor dem aktuellen Urteil die Streikbruchpr\u00e4mie bereits in der Rechtsprechung als zul\u00e4ssig anerkannt, es herrschte jedoch Ungewissheit \u00fcber die H\u00f6he einer Streikbruchpr\u00e4mie aufgrund des zwingend zu beachtenden Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips. Das BAG hat jedoch nunmehr festgestellt, dass eine Streikbruchpr\u00e4mie, auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches \u00fcbersteigt, nicht unangemessen ist.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Durch das aktuelle Urteil des BAG wurden die Grunds\u00e4tze zur Streikbruchpr\u00e4mie weiter konkretisiert, so dass sie je nach Situation ein attraktives Arbeitskampfmittel des Arbeitgebers darstellen kann. Nicht au\u00dfer Acht zu lassen ist, dass die Streikbruchpr\u00e4mie w\u00e4hrend des Arbeitskampfes in Bezug auf den Betriebs- bzw. Personalrat mitbestimmungsfrei ist und damit nicht der zwingenden Mitbestimmung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a087\u00a0Absatz\u00a01\u00a0Nr.\u00a010\/11\u00a0BetrVG oder den entsprechenden Regelungen der Personalvertretungsgesetze unterliegt. Nach der Rechtsprechung des BAG sind die Beteiligungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrates nicht mit dem f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit der Tarifautonomie ma\u00dfgeblichen Prinzip der Kampfparit\u00e4t vereinbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt und Fragestellung Der Kl\u00e4ger war bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen als Verk\u00e4ufer vollzeitbesch\u00e4ftigt. In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Betrieb, in dem er eingesetzt ist, an mehreren Tagen bestreikt. Dazu hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit dem Ziel aufgerufen, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifvertr\u00e4ge zu schlie\u00dfen. 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