{"id":2442,"date":"2018-06-19T17:09:29","date_gmt":"2018-06-19T15:09:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.es-law.de\/schlusspunkt-aus-karlsruhe-zu-sachgrundloser-befristung\/"},"modified":"2026-02-26T17:31:17","modified_gmt":"2026-02-26T16:31:17","slug":"schlusspunkt-aus-karlsruhe-zu-sachgrundloser-befristung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/schlusspunkt-aus-karlsruhe-zu-sachgrundloser-befristung\/","title":{"rendered":"Schlusspunkt aus Karlsruhe zu sachgrundloser Befristung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sachverhalt und Fragestellung<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Gesamtdauer von zwei Jahren auch ohne Sachgrund zul\u00e4ssig, wenn zuvor mit demselben Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden hat.<\/p>\n<p>Seit Einf\u00fchrung des Gesetzes wurde die \u201eZuvor-Klausel\u201c kritisiert. Sie stelle eine Ewigkeitsbindung dar. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes w\u00e4re eine sachgrundlose Befristung auch dann unzul\u00e4ssig, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis Jahrzehnte zuvor bestanden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 06.04.2011 (Az 7 AZR 716\/09) entschieden, dass ein \u201eZuvor-Arbeitsverh\u00e4ltnis\u201c dann nicht vorliege, wenn es mehr als drei Jahre zur\u00fcckliegt. Dies ergebe die Auslegung der gesetzlichen Vorschrift. Das Ergebnis dieser Rechtsprechung wurde vielerorts geteilt und begr\u00fc\u00dft. Gleichwohl gab es auch kritische Stimmen, die hier eine Kompetenz\u00fcberschreitung des BAG sahen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Diesen Stimmen schloss sich nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 06.06.2018 (Az 1 BvL 7\/14, 1 BvR 1375\/14) an.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des BVerfG ist die Formulierung des Gesetzes eindeutig, Der Gesetzgeber h\u00e4tte, wenn er gewollt h\u00e4tte, eine andere Regelung treffen k\u00f6nnen, auch beispielsweise die vom BAG gefundene Auslegung. Der Gesetzgeber hat aber trotz der Stellungnahmen der Fachaussch\u00fcsse, Sachverst\u00e4ndigen und anderen beratenden Gremien bei der Gesetzesentstehung an seiner Formulierung festgehalten. Dies gelte es zu beachten. Und da der Gesetzgeber an seiner Formulierung festhielt, m\u00fcsse von einem entsprechenden Wilen des Gesetzgebers ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Die vom BAG gefundene Auslegung \u00fcberschreite daher die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung und versto\u00dfe gegen die Verfassung. Das klar erkennbare gesetzliche Regelungskonzept d\u00fcrfe nicht von den Fachgerichten \u00fcbergangen werden. Allenfalls bei Ausnahmetatbest\u00e4nden (wie z.B. sehr langes Zur\u00fcckliegen des alten Arbeitsverh\u00e4ltnisses, anderer Art des Arbeitsverh\u00e4ltnisses) kann ein anderes Ergebnis vertreten werden.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Streng genommen handelt es sich nur um eine Einzelfallentscheidung. Diese stellt aber einen Paukenschlag dar und hat Auswirkungen auf die Befristungspraxis aller Arbeitgeber. Seit einigen Jahren war man versucht, eine sachgrundlose Befristung aufgrund der BAG-Rechtsprechung lockerer als zul\u00e4ssig anzusehen. Vorsichtige Berater wiesen auf das Risiko hin und wurden durch das BVerfG nun best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Ab sofort gilt nun, einmal ein Arbeitsverh\u00e4ltnis, keinmal eine sachgrundlose Befristung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt und Fragestellung Nach \u00a7 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Gesamtdauer von zwei Jahren auch ohne Sachgrund zul\u00e4ssig, wenn zuvor mit demselben Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden hat. Seit Einf\u00fchrung des Gesetzes wurde die \u201eZuvor-Klausel\u201c kritisiert. Sie stelle eine Ewigkeitsbindung dar. 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