{"id":2332,"date":"2017-08-31T08:59:16","date_gmt":"2017-08-31T06:59:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.es-law.de\/oeffentliches-tarifrecht-gilt-auch-nach-privatisierung-weiter\/"},"modified":"2026-02-26T17:28:27","modified_gmt":"2026-02-26T16:28:27","slug":"oeffentliches-tarifrecht-gilt-auch-nach-privatisierung-weiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/oeffentliches-tarifrecht-gilt-auch-nach-privatisierung-weiter\/","title":{"rendered":"\u00d6ffentliches Tarifrecht gilt auch nach Privatisierung weiter"},"content":{"rendered":"<p>Sachverhalt und Fragestellung<\/p>\n<p>Ein Krankenhaus war zun\u00e4chst in kommunaler Hand. Es galt der BAT (jetzt TV\u00f6D-K). Das Haus wurde privatisiert und der jetzige Krankenhaustr\u00e4ger war weder in einem Arbeitgeberverband noch gab es einen Haustarifvertrag. Es galt somit kein Tarifvertrag.<\/p>\n<p>Die Arbeitsvertr\u00e4ge der klagenden Arbeitnehmer verweisen dynamisch auf den BAT bzw. dessen ersetzende Tarifvertr\u00e4ge. Nach dem Wortlaut der Arbeitsvertr\u00e4ge w\u00e4ren also k\u00fcnftige Tarifentwicklungen des TV\u00f6D zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der EuGH entschied am 18.07.2013 (C-426\/11) f\u00fcr einen englischen Sachverhalt, dass der Erwerber eines Betriebes nach dem Betriebs\u00fcbergang nicht an die Tarifvertr\u00e4ge des Ver\u00e4u\u00dferers gebunden sei, auf die er keinen Einfluss nehmen kann. Manche \u00fcbertrugen diesen Grundsatz auch auf Deutschland. Es gab Stimmen, nach denen Tarifvertr\u00e4ge im Falle eines Betriebs\u00fcberganges nur statisch fortgelten, also \u201eeingefroren werden\u201c, sofern lediglich in Arbeitsvertr\u00e4gen auf diese verwiesen wird und der Erwerber an diese Tarifvertr\u00e4ge nicht gebunden ist. Dies soll auch bei dynamischen Verweisungen gelten.<\/p>\n<p>Es war die Frage, ob das BAG aufgrund des damaligen EuGH-Urteils seine jahrelange Praxis \u00e4ndern wird. Das BAG nutzte die erste Gelegenheit und legte die Frage dem EuGH zur Auslegung der Richtlinie vor. Der EuGH entschied dieses Jahr, dass die Rechtsprechung zu England nicht auf Deutschland zu \u00fcbertragen ist (<a href=\"https:\/\/www.es-law.de?p=2246\">E.S berichtete<\/a>).<\/p>\n<p>Entscheidung<\/p>\n<p>Erwartungsgem\u00e4\u00df schloss sich nun das BAG mit seiner Entscheidung vom 30.08.2017 (Az 4 AZR 95\/14) der Rechtsansicht des EuGH an. Wenn in Arbeitsvertr\u00e4gen dynamisch auf Tarifvertr\u00e4ge verwiesen wird, gilt dies als Teil der zu \u00fcbernehmenden arbeitsvertraglichen Regelung grunds\u00e4tzlich fort. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber auf die Tarifvertr\u00e4ge keinen Einfluss hat.<\/p>\n<p>Nach EuGH hatte das BAG zu pr\u00fcfen, ob eine einseitige \u00c4nderung der Arbeitsvertr\u00e4ge m\u00f6glich ist. F\u00fcr das BAG ist es ausreichend, dass die Arbeitsvertr\u00e4ge einseitig oder mittels \u00c4nderungsk\u00fcndigung ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers \u00fcberwiegt deshalb dem Interesse des Erwerbers an der unternehmerischen Freiheit.<\/p>\n<p>Bewertung<\/p>\n<p>Die Entscheidung trifft nicht nur Krankenh\u00e4user, sondern ist f\u00fcr jeden Betriebs\u00fcbergang relevant. Sie bedeutet praktisch eine ewige Fortgeltung (fremder) Tarifvertr\u00e4ge. Entscheidend ist aber stets die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsvertrages.<\/p>\n<p>Einer einvernehmlichen \u00c4nderung der Arbeitsvertr\u00e4ge wird der Arbeitnehmer nur dann zustimmen, wenn er sich besser stellt. Und bei der \u00c4nderungsk\u00fcndigung sind die H\u00fcrden so hoch, dass ein Tarifwechsel nur im krassen Ausnahmefall hierdurch zu erreichen sein d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>F\u00fcr viele privatisierten Unternehmen bedeutet die Entscheidung, dass die alten Arbeitsverh\u00e4ltnisse sich noch lange nach den Bedingungen des TV\u00f6D richten werden und \u2013 aufgrund der dynamischen Verweisung \u2013 auch die Tariflohnerh\u00f6hungen weitergegeben werden m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt und Fragestellung Ein Krankenhaus war zun\u00e4chst in kommunaler Hand. Es galt der BAT (jetzt TV\u00f6D-K). Das Haus wurde privatisiert und der jetzige Krankenhaustr\u00e4ger war weder in einem Arbeitgeberverband noch gab es einen Haustarifvertrag. Es galt somit kein Tarifvertrag. Die Arbeitsvertr\u00e4ge der klagenden Arbeitnehmer verweisen dynamisch auf den BAT bzw. dessen ersetzende Tarifvertr\u00e4ge. 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