{"id":2304,"date":"2017-07-07T10:31:05","date_gmt":"2017-07-07T08:31:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.es-law.de\/arbeitgeberweisungen-muessen-nicht-mehr-befolgt-werden\/"},"modified":"2023-07-27T12:48:32","modified_gmt":"2023-07-27T10:48:32","slug":"arbeitgeberweisungen-muessen-nicht-mehr-befolgt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/arbeitgeberweisungen-muessen-nicht-mehr-befolgt-werden\/","title":{"rendered":"Arbeitgeberweisungen m\u00fcssen nicht mehr befolgt werden?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum an einen anderen Standort versetzen durfte. Der Arbeitnehmer kam dieser Weisung nicht nach. Es folgte die K\u00fcndigung. Der Arbeitnehmer erhob u.a. Klage mit dem Antrag, dass er nicht verpflichtet war, der Weisung nachzukommen.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen stellten fest, dass die Weisung unbillig und deshalb unwirksam ist. Der Arbeitnehmer musste sie deshalb nicht befolgen. Der 10. Senat des BAG m\u00f6chte offenbar diese Entscheidungen best\u00e4tigen, sieht aber eine Divergenz zum 5. Senat. Deshalb erfolgte mit Beschluss vom 14.06.2017 die Anfrage an den 5. Senat.<\/p>\n<p><strong>Fragestellung<\/strong><\/p>\n<p>Die Divergenz besteht in der Frage, ab wann der Arbeitnehmer sich einer nicht rechtm\u00e4\u00dfigen (unbilligen) Weisung verweigern darf.<\/p>\n<p>Der 5. Senat ist der Ansicht, dass eine unbillige Weisung nur unverbindlich, nicht aber nichtig ist. Dieser feine Unterscheidung hat gro\u00dfe Wirkung. Denn erst wenn rechtskr\u00e4ftig festgestellt wurde, dass die Weisung nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt ist, darf der Arbeitnehmer die Weisung \u00fcbergehen. Wenn der Arbeitnehmer stattdessen sich \u00fcber die Weisung hinwegsetzt, riskiert er damit den Bestand seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses (vgl. BAG, 22.02.2012 \u2013 5 AZR 249\/11). Diese Ansicht f\u00fchrt dazu, dass der Arbeitnehmer zun\u00e4chst die Weisung befolgen muss und der Arbeitgeber damit Fakten schaffen kann.<\/p>\n<p>Der 10. Senat ist anderer Auffassung. Er schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz an, die ausdr\u00fccklich von der Rechtsprechung des 5. Senates abweichen. Denn diese f\u00fchre zu einer unangemessenen Risikoverlagerung zu Lasten des Arbeitnehmers. Zudem sehe das Gesetz keine Bindung an einer unbilligen Weisung vor. Der 10. Senat m\u00f6chte deshalb die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nicht (auch nicht vorl\u00e4ufig) folgen muss.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Die Bef\u00fcrchtungen des 10. Senats, dass ansonsten der Arbeitnehmer schutzloses Gestaltungsopfer des Arbeitgebers w\u00e4re, sind nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Denn der Arbeitnehmer ist nicht schutzlos und k\u00f6nnte bei besonders einschneidenden Weisungen auch eine einstweilige Verf\u00fcgung erheben. Rechtsschutz ist somit schnell zu erreichen. Zudem w\u00e4re eine \u00c4nderung der Rechtsprechung auch h\u00f6chst gef\u00e4hrlich. Es hat zwar einen gewissen Charme, dem Arbeitnehmer ein Recht zur Weigerung zuzugestehen, unbillige Weisungen nicht befolgen zu m\u00fcssen. Aber im Umkehrschluss bedeutet das zwangsl\u00e4ufig auch, dass dem Arbeitnehmer ebenso nicht vorgeworfen werden kann, wenn er rechtm\u00e4\u00dfige Weisungen nicht befolgt, solange er im guten Glauben war, die Weisungen waren unbillig. Denn ob die Weisung rechtm\u00e4\u00dfig war oder nicht, wird \u2013 in welcher Konstellation auch immer \u2013 stets erst am Ende eines l\u00e4ngeren Rechtsstreites feststehen. Damit k\u00f6nnte ein Arbeitnehmer praktisch jede Weisung unterlaufen werden, weil der Arbeitgeber diese aufgrund des Rechts zur Weigerung nicht mehr durchsetzen kann.<\/p>\n<p>Deshalb bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der 5. Senat antwortet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum an einen anderen Standort versetzen durfte. Der Arbeitnehmer kam dieser Weisung nicht nach. Es folgte die K\u00fcndigung. Der Arbeitnehmer erhob u.a. Klage mit dem Antrag, dass er nicht verpflichtet war, der Weisung nachzukommen. 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