{"id":2293,"date":"2017-07-03T09:06:46","date_gmt":"2017-07-03T07:06:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.es-law.de\/bsg-treibt-bedeutung-des-wirtschaftlichkeitsgebots-auf-die-spitze\/"},"modified":"2023-07-27T12:47:47","modified_gmt":"2023-07-27T10:47:47","slug":"bsg-treibt-bedeutung-des-wirtschaftlichkeitsgebots-auf-die-spitze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/bsg-treibt-bedeutung-des-wirtschaftlichkeitsgebots-auf-die-spitze\/","title":{"rendered":"BSG treibt Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgebots auf die Spitze"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Das klagende Krankenhaus nahm eine gesetzliche Krankenkasse auf Zahlung von Behandlungskosten in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin hatte einen Patienten station\u00e4r aufgenommen, eine b\u00f6sartige Neubildung der Niere diagnostiziert und als m\u00f6gliche Therapie eine Teilresektion der Niere vorgeschlagen. Da der Patient sich erst noch eine Zweitmeinung einholen wollte, wurde er zun\u00e4chst entlassen. Ca. 10 Tage sp\u00e4ter wurde er erneut aufgenommen und die Operation durchgef\u00fchrt. Die Kasse zahlte nur den zweiten station\u00e4ren Aufenthalt mit der Begr\u00fcndung, beide Aufenthalte seien als ein Behandlungsfall abzurechnen gewesen. Die Kl\u00e4gerin klagte den nicht verg\u00fcteten Teil der Behandlungskosten beim Sozialgericht erfolgreich ein. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kasse blieb erfolglos. Das LSG f\u00fchrte aus, dass weder die Voraussetzungen einer Fallzusammenf\u00fchrung noch einer Beurlaubung vorgelegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das BSG hat diese Entscheidung aufgehoben und die Klage des Krankenhauses wegen Versto\u00dfes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot abgewiesen. Der Patient h\u00e4tte nicht entlassen werden d\u00fcrfen, sondern beurlaubt werden m\u00fcssen. F\u00fcr eine Beurlaubung gen\u00fcge es, dass der Therapieplan des Krankenhauses eine Wiederaufnahme in \u00fcberschaubarer Zeit vorsehe. Es m\u00fcsse \u2013 entgegen der Ansicht des LSG \u2013 nicht bereits zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Krankenhausbehandlung feststehen, dass der Patient wieder aufgenommen werde. Hierbei sei unsch\u00e4dlich, dass die Wiederaufnahme von der Entscheidung des Patienten abh\u00e4nge, und er seine Einwilligung in die Weiterbehandlung noch von einer weiteren Beratung durch andere \u00c4rzte (Zweitmeinung) abh\u00e4ngig machen wolle. Selbst wenn der Patient den Aufenthalt tats\u00e4chlich abbrechen wolle, m\u00fcsse er dokumentationspflichtig \u00fcber die vorzugsw\u00fcrdige M\u00f6glichkeit der Beurlaubung aufgekl\u00e4rt werden. Das BSG st\u00f6rte sich auch nicht daran, dass der in diesem Fall g\u00fcltige Landesvertrag eine Beurlaubung ausschloss. Dies f\u00fchre nicht zu einer Unzul\u00e4ssigkeit der Beurlaubung, sondern zur Nichtigkeit des Landesvertrages.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Wollen Krankenh\u00e4user nicht Teile ihres Verg\u00fctungsanspruchs verlieren, m\u00fcssen sie zuk\u00fcnftig bei jeder Entlassung eines Patienten pr\u00fcfen, ob eine Wiederaufnahme indiziert sein k\u00f6nnte und die Beurlaubung als vorrangiges Vorgehen ber\u00fccksichtigen. Es empfiehlt sich, diejenigen Gr\u00fcnde, die im Einzelfall gegen eine Beurlaubung sprechen, sorgf\u00e4ltig zu dokumentieren. Auch wenn der Patient ausdr\u00fccklich entlassen werden m\u00f6chte, muss er \u00fcber die M\u00f6glichkeit der blo\u00dfen Beurlaubung aufgekl\u00e4rt werden und diese Aufkl\u00e4rung ebenfalls dokumentiert werden. Im Ergebnis erh\u00f6ht die Entscheidung des BSG damit erneut die Hinweis \u2013 und Dokumentationspflichten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt Das klagende Krankenhaus nahm eine gesetzliche Krankenkasse auf Zahlung von Behandlungskosten in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin hatte einen Patienten station\u00e4r aufgenommen, eine b\u00f6sartige Neubildung der Niere diagnostiziert und als m\u00f6gliche Therapie eine Teilresektion der Niere vorgeschlagen. Da der Patient sich erst noch eine Zweitmeinung einholen wollte, wurde er zun\u00e4chst entlassen. 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