{"id":2243,"date":"2017-05-02T09:34:44","date_gmt":"2017-05-02T07:34:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.es-law.de\/?p=2243\/"},"modified":"2026-02-27T12:12:56","modified_gmt":"2026-02-27T11:12:56","slug":"privatisierte-einrichtungen-nach-eugh-urteil-unter-druck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/privatisierte-einrichtungen-nach-eugh-urteil-unter-druck\/","title":{"rendered":"Privatisierte Einrichtungen nach EuGH-Urteil unter Druck"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sachverhalt und Fragestellung<\/strong><\/p>\n<p>Ein Krankenhaus war zun\u00e4chst in kommunaler Hand. Es galt der BAT (jetzt TV\u00f6D-K). Das Haus wurde privatisiert und der jetzige Krankenhaustr\u00e4ger war weder in einem Arbeitgeberverband noch gab es einen Haustarifvertrag. Es galt somit kein Tarifvertrag.<\/p>\n<p>Die Arbeitsvertr\u00e4ge der klagenden Arbeitnehmer verweisen dynamisch auf den BAT bzw. dessen ersetzende Tarifvertr\u00e4ge. Nach dem Wortlaut der Arbeitsvertr\u00e4ge w\u00e4ren also k\u00fcnftige Tarifentwicklungen des TV\u00f6D zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der EuGH entschied am 18.07.2013 (C-426\/11) f\u00fcr einen englischen Sachverhalt, dass der Erwerber eines Betriebes nach dem Betriebs\u00fcbergang nicht an die Tarifvertr\u00e4ge des Ver\u00e4u\u00dferers gebunden sein darf, auf die er keinen Einfluss nehmen kann.<\/p>\n<p>Manche \u00fcbertrugen diesen Grundsatz auch auf Deutschland. Es gab Stimmen, nach denen Tarifvertr\u00e4ge im Falle eines Betriebs\u00fcberganges nur statisch fortgelten, also \u201eeingefroren werden\u201c, sofern lediglich in Arbeitsvertr\u00e4gen auf diese verwiesen wird und der Erwerber an diese Tarifvertr\u00e4ge nicht gebunden ist. Dies soll auch bei dynamischen Verweisungen gelten.<\/p>\n<p>Es war die Frage, ob das BAG aufgrund des damaligen EuGH-Urteils seine jahrelange Praxis \u00e4ndern wird. Bislang galt, dass der Erwerber die dynamischen Verweisungen mit erwirbt und somit ggf. fremde Tarifvertr\u00e4ge anwenden muss. Mit Beschluss vom 17.06.2015 (4 AZR 61\/14) nutzte das BAG die erste Gelegenheit und legte dem EuGH die Frage zur Auslegung der Richtlinie vor.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH entschied, dass die Rechtspre-chung aus dem Jahr 2013 nicht auf Deutschland zu \u00fcbertragen ist. Wenn in Arbeitsvertr\u00e4gen dynamisch auf Tarifvertr\u00e4ge verwiesen wird, gilt dies als Teil der zu \u00fcbernehmenden arbeitsvertraglichen Regelung grunds\u00e4tzlich fort. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber auf die Tarifvertr\u00e4ge keinen Einfluss hat.<\/p>\n<p>Es gilt aber das Interesse des Erwerbers an der unternehmerischen Freiheit und das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers gegeneinander abzuw\u00e4gen. Sofern eine einvernehmliche oder einseitige \u00c4nderung der Arbeitsvertr\u00e4ge m\u00f6glich ist, \u00fcberwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortgeltung der dynamischen Wirkung.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Zwar hat der EuGH dem BAG auferlegt zu pr\u00fcfen, ob eine einseitige \u00c4nderung der Arbeitsvertr\u00e4ge m\u00f6glich ist. Das BAG hat aber bereits zu erkennen gegeben, dass es das Institut der \u00c4nderungsk\u00fcndigung f\u00fcr ausreichend h\u00e4lt. Da bei der \u00c4nderungsk\u00fcndigung die H\u00fcrden sehr hoch sind, d\u00fcrfte somit nur im Ausnahmefall eine einseitige Beendigung der dynamischen Verweisung zul\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p>Entscheidend ist stets die konkrete Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Klausel. F\u00fcr viele privatisierten Unternehmen bedeutet die Entscheidung, dass manche Arbeitsverh\u00e4ltnisse sich noch lange nach den Bedingungen des TV\u00f6D richten werden und \u2013 aufgrund der dynamischen Verweisung \u2013 auch die Tariflohnerh\u00f6hungen weitergegeben werden m\u00fcssen. Eine freiwillige \u00c4nderung der Arbeitsvertr\u00e4ge ist nur mittels attraktiven alternativen Regelungen zu erreichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt und Fragestellung Ein Krankenhaus war zun\u00e4chst in kommunaler Hand. Es galt der BAT (jetzt TV\u00f6D-K). Das Haus wurde privatisiert und der jetzige Krankenhaustr\u00e4ger war weder in einem Arbeitgeberverband noch gab es einen Haustarifvertrag. Es galt somit kein Tarifvertrag. Die Arbeitsvertr\u00e4ge der klagenden Arbeitnehmer verweisen dynamisch auf den BAT bzw. dessen ersetzende Tarifvertr\u00e4ge. 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