{"id":2181,"date":"2017-03-03T13:35:22","date_gmt":"2017-03-03T12:35:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.es-law.de\/erdbeben-in-der-krankenhausbranche\/"},"modified":"2023-07-27T12:50:11","modified_gmt":"2023-07-27T10:50:11","slug":"erdbeben-in-der-krankenhausbranche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/erdbeben-in-der-krankenhausbranche\/","title":{"rendered":"Erdbeben in der Krankenhausbranche"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sachverhalt und Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Besch\u00e4ftigung von Leiharbeitnehmern sowie unter bestimmten Voraussetzungen der Einsatz von Fremdpersonal ist nach \u00a7 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung auf Besch\u00e4ftigung einer DRK-Schwester. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung mit der Begr\u00fcndung, es handele sich um eine verbotene, dauerhafte Arbeitnehmer\u00fcberlassung.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht, die verweigerte Zustimmung gerichtlich zu ersetzen. Der Instanzenzug begann und das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzte das Verfahren zun\u00e4chst aus und legte es dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) vor.<\/p>\n<p>Der EuGH entschied, dass die DRK-Schwestern grunds\u00e4tzlich in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie fallen k\u00f6nnen (EuGH, 17.11.2016 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-216\/15\">C-216\/15<\/a>, <a href=\"http:\/\/es2023\/keine-arbeitnehmer-dennoch-leiharbeitnehmer\/\">E.S berichtete<\/a>). Ob die Voraussetzungen der Leiharbeitsrichtlinie auch tats\u00e4chlich vorlagen, soll aber der Entscheidung des BAG vorbehalten sein.<\/p>\n<p>Nachdem die Entscheidung wieder beim BAG lag, entschied das Gericht daraufhin am 21.02.2017 (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20ABR%2062\/12\">1\u00a0ABR 62\/12<\/a>), dass bei unionsrechtskonformer Auslegung die DRK-Schwestern Leiharbeitnehmer sind. Da eine dauerhafte Arbeitnehmer\u00fcberlassung unzul\u00e4ssig ist, d\u00fcrfen somit DRK-Schwestern nicht dauerhaft an einen Entleiher \u00fcberlassen werden.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>In den bundesweit 33 Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) sind derzeit etwa 25.000 Schwestern organisiert. Einige Schwestern werden durch ihren Verband \u00fcber Gestellungsvertr\u00e4ge dauerhaft in Kliniken und Krankenh\u00e4usern in ihren Pflegeberufen eingesetzt. Da die DRK-Schwestern aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft keine Arbeitnehmer sind, wurde bislang angenommen, dass sie damit auch keine Leiharbeitnehmer sind und nicht in den Schutzbereich des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes (A\u00dcG) fallen. Damit kam es bei den DRK-Schwester nicht darauf an, dass mit der Reform des A\u00dcG in 2011 eine dauerhafte Arbeitnehmer\u00fcberlassung unzul\u00e4ssig wurde. Eine dauerhafte Gestellung war weiterhin zul\u00e4ssig, bis eben nun das BAG anders entschied.<\/p>\n<p><strong>L\u00f6sungsans\u00e4tze und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Nach Angaben des Verbandes werden rund 18.000 DRK-Schwestern dauerhaft in Einrichtungen Dritter eingesetzt. Bei diesen Gestellungen muss man k\u00fcnftig die strengen Vorgaben des A\u00dcG einhalten und \u2013 nach der zum 01.04.2017 in Kraft tretenden Reform des A\u00dcG \u2013 insbesondere den Einsatz im Haus auf maximal 18 Monate begrenzen. Dies f\u00fchrt aber zu einem enormen Verwaltungsaufwand und zu einer hohen Fluktuation in den jeweiligen Einrichtungen, was von keinem der Beteiligten gewollt ist.<\/p>\n<p>Auf politischer Ebene ist eine Bereichsausnahme im DRK-Gesetz im Gespr\u00e4ch, wonach die ab 01.04.2017 besonderes strengen Vorschriften des A\u00dcG auf DRK-Schwestern keine Anwendung finden sollen. Ob eine solche Regelung europarechtskonform ausgestaltet werden kann, bleibt abzuwarten. Es bedarf jedenfalls rascher \u00dcbergangsl\u00f6sungen, sollten im Haus DRK-Schwestern eingesetzt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt und Entscheidung Die Besch\u00e4ftigung von Leiharbeitnehmern sowie unter bestimmten Voraussetzungen der Einsatz von Fremdpersonal ist nach \u00a7 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung auf Besch\u00e4ftigung einer DRK-Schwester. 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