{"id":2115,"date":"2017-01-24T11:38:01","date_gmt":"2017-01-24T10:38:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.es-law.de\/nach-betriebsuebergang-kein-anspruch-mehr-auf-tariflohnerhoehung\/"},"modified":"2026-02-26T17:00:50","modified_gmt":"2026-02-26T16:00:50","slug":"nach-betriebsuebergang-kein-anspruch-mehr-auf-tariflohnerhoehung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.es-law.de\/en\/nach-betriebsuebergang-kein-anspruch-mehr-auf-tariflohnerhoehung\/","title":{"rendered":"Nach Betriebs\u00fcbergang kein Anspruch mehr auf Tariflohnerh\u00f6hung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Rechtsprechung des BAG \u2013 Dynamische Bezugnahme<\/strong><\/p>\n<p>Bislang geht das BAG davon aus, dass bei arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf Tarifvertr\u00e4ge in ihrer jeweils geltenden Fassung Bezug nehmen (sogenannte dynamische Bezugnahmeklauseln) der Tarifvertrag auch nach einem Betriebs\u00fcbergang dynamisch fortgilt. Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag eine dynamische Bezugnahmeklausel enthalten, haben daher auch nach einem Betriebs\u00fcbergang Anspruch auf Tariflohnerh\u00f6hungen.<\/p>\n<p><strong>Vorlage zum EuGH \/ Empfehlungen des Generalanwalts<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG will gekl\u00e4rt wissen, ob dieser Aus-legung unionsrechtliche Vorschriften entgegenstehen und hat diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (C-680\/15).<\/p>\n<p>In seinen Schlussantr\u00e4gen vom 19.01.2017 vertritt der Generalanwalt die Einsch\u00e4tzung, dass eine dynamische Weitergeltung mit EU-Recht nicht vereinbar ist, wenn ein Betriebserwerber nicht die M\u00f6glichkeit hat, an Verhandlungen zu einem nach dem \u00dcbergang abgeschlossenen Tarifvertrag teilzunehmen. In diesem Fall k\u00f6nne der in Bezug genommene Tarifvertrag nur statisch fortgelten.<\/p>\n<p><strong>Zu erwartende Entscheidung \u2013 statische Bezugnahme<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn eine Entscheidung des EuGH noch aussteht, ist damit zu rechnen, dass der EuGH der dynamischen Weitergeltung eine Absage erteilt. Denn eine entsprechende Sichtweise des EuGH hatte sich bereits in der \u201eAlemo-Herron\u201c-Entscheidung vom 18.07.2013 (Rs C-426\/11) sowie der \u201eWerhof\u201c-Entscheidung vom 09.03.2006 (C-499\/04) angedeutet. Zudem folgen die EuGH-Richter in den meisten F\u00e4llen den Empfehlungen des Generalanwalts.<\/p>\n<p>In Folge einer entsprechenden Entscheidung des EuGH wird das BAG seine Einsch\u00e4tzung revidieren und der europ\u00e4ischen Rechtsprechung anpassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Wenn der EuGH und ihm folgend das BAG wie erwartet entscheiden, gelten dynamische Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebs\u00fcbergang in der Regel nur noch statisch weiter, wenn der Erwerber keine M\u00f6glichkeit hatte, auf den Tarifvertrag Einfluss zu nehmen. Die Arbeitnehmer h\u00e4tten in diesem Fall insbesondere keinen Anspruch mehr auf etwaige Tariflohnerh\u00f6hungen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>Betroffene Unternehmen sollten nicht nur die Entwicklung im Auge behalten, sondern auch die konkrete Rechtslage pr\u00fcfen lassen &#8211; hier liegt jeder Fall anders. Um bei Verk\u00fcndung der Entscheidung schnell handeln zu k\u00f6nnen, sollten sie zudem die n\u00e4chsten Monate nutzen, eine Strategie zu erarbeiten. Au\u00dferdem k\u00f6nnten sie erw\u00e4gen, etwaig anstehende Tariferh\u00f6hungen nur unter Vorbehalt auszubezahlen, um sich alle Optionen offen zu halten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsprechung des BAG \u2013 Dynamische Bezugnahme Bislang geht das BAG davon aus, dass bei arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf Tarifvertr\u00e4ge in ihrer jeweils geltenden Fassung Bezug nehmen (sogenannte dynamische Bezugnahmeklauseln) der Tarifvertrag auch nach einem Betriebs\u00fcbergang dynamisch fortgilt. Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag eine dynamische Bezugnahmeklausel enthalten, haben daher auch nach einem Betriebs\u00fcbergang Anspruch auf Tariflohnerh\u00f6hungen. 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